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Analyse des Markennamens aus betriebswirtschaftlicher und juristischer Perspektive
Christine Kindshofer
Art der Arbeit
Magisterarbeit
Universität
Universität Wien
Fakultät
Fakultät für Wirtschaftswissenschaften
Betreuer*in
Weilinger Arthur
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Alle Rechte vorbehalten / All rights reserved
DOI
10.25365/thesis.11227
URN
urn:nbn:at:at-ubw:1-29607.54260.523655-2
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Abstracts

Abstract
(Deutsch)
Marken zählen für Unternehmen zu den wertvollsten immateriellen Vermögensgegenständen, denn sie tragen wesentlich zum Image bei und spielen eine bedeutende Rolle bei Unternehmensübertragungen, da sie den Firmenwert positiv beeinflussen können. Daher ist die Wahl des „richtigen“ Markennamens von großer Relevanz, denn erst durch diesen ist die Erschaffung einer Marke und deren Identität möglich. Da nur ein sorgfältig entwickelter und ausgewählter Markenname den Unternehmen wesentliche Vorteile durch Erfüllung sämtlicher Kriterien bietet, stellt die Kreation des Markennamens eine der wichtigsten Aufgaben dar. Daher müssen nicht nur die betriebswirtschaftlichen, sondern auch die juristischen Anforderungen bedacht werden, da ansonsten eine spätere Schutzfähigkeit des entwickelten Markennamens ausgeschlossen werden könnte. Dabei gibt es bestimmte betriebswirtschaftliche Kriterien, die einem Markennamen jedenfalls zukommen müssen, um als „ideal“ zu gelten und die Funktionen der Identifikation und Differenzierung zu erfüllen. Zudem sind Unternehmen dazu angehalten, sich bei der Entwicklung des Markennamens überlegen, welcher Typologie dieser zugeordnet werden soll, ob sie also ein beschreibenden, assoziativen oder frei erfundenen Markennamen kreieren wollen, wobei jede Typologie unterschiedliche Vor- und Nachteile bietet. Beim anschließenden Prozess der Markennamensentwicklung ist eine gewisse Reihenfolge einzuhalten, an deren Ende die juristische Überprüfung der Namensvorschläge steht. Rechtlich gesehen werden die Kriterien für das Vorliegen der Markeneigenschaft in § 1 MarkSchG geregelt, wobei im Sinne der daraus folgenden Hauptfunktion der Marke – der Kennzeichnungs- und Herkunftsfunktion – vor allem auf die Unterscheidungskraft des Zeichens abzustellen ist. Um zu entscheiden, ob eine Marke als „registrierfähig“ angesehen werden kann, muss diese auf das Vorliegen diverser Registrierungshindernisse überprüft werden. Hierbei kommt vor allem den Registrierungshindernissen der irreführenden oder beschreibenden Zeichen, Zeichen mit fehlender Unterscheidungskraft und Gattungsbezeichnungen beim Markennamen eine bedeutende Rolle zu. Gilt eine Marke als eintragungsfähig, so bietet sie dem Markeninhaber nach ihrer Registrierung bedeutende Vorteile im Sinne des Identitätsschutzes, Verwechslungsschutzes und Bekanntheitsschutzes gegenüber Dritten. Zu beachten sind weiters die Grenzen des Markenschutzes sowie etwaige Löschungstatbestände, die eine nachträgliche Löschung der eingetragenen Marke hervorrufen können, wodurch der Markenschutz untergeht. Demnach sind viele verschiedene Faktoren zu berücksichtigen, um die Marke zu einem wertvollen immateriellen Vermögensgegenstand für Unternehmen werden zu lassen. Gelingt es, beide Disziplinen – die betriebswirtschaftliche und die juristische – gleichermaßen sowohl bei der Entwicklung als auch während des Bestehens der Marke zu berücksichtigen, kann der „ideale“ Markenname einen wichtigen Beitrag für den Aufbau und Erhalt einer erfolgreichen Marke leisten.

Schlagwörter

Schlagwörter
(Deutsch)
Markenname Marketing Markenrecht
Autor*innen
Christine Kindshofer
Haupttitel (Deutsch)
Analyse des Markennamens aus betriebswirtschaftlicher und juristischer Perspektive
Publikationsjahr
2010
Umfangsangabe
191 S.
Sprache
Deutsch
Beurteiler*in
Weilinger Arthur
Klassifikationen
85 Betriebswirtschaft > 85.40 Marketing ,
86 Recht > 86.99 Recht: Sonstiges
AC Nummer
AC08342253
Utheses ID
10126
Studienkennzahl
UA | 066 | 915 | |
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