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Original und Fälschung Rechtsproblem für bildende Künstler
Gabriele Härth
Art der Arbeit
Dissertation
Universität
Universität Wien
Fakultät
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Betreuer*in
Josef Aicher
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Alle Rechte vorbehalten / All rights reserved
DOI
10.25365/thesis.11576
URN
urn:nbn:at:at-ubw:1-30147.37774.617853-7
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(Print-Exemplar eventuell in Bibliothek verfügbar)

Abstracts

Abstract
(Deutsch)
Im Gegensatz zu Früher sind Kunstfälschungen heute kein Tabuthema mehr, sondern entwickeln sich zunehmend zu einem anerkannten Bestandteil der Kunst- und Alltagswelt. Dies liegt an einem grundlegenden philosophisch-kunsthistorischen Wertewandel, welcher sich schrittweitweise ab der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts vollzog. Während Fälschungen früher als moralisch verwerflich angesehen wurden, machten Kunstströmungen wie „Fake“ oder „Appropriation Art“ Fälschungen salonfähig. Döhmer bringt diese Entwicklung seit den 1970er-Jahren zutreffend auf den Punkt: „Kunstfälschung bedient sich legitimer, künstlerischer Methoden unter Veränderung ihrer Zielsetzung. Sie ist damit keine objektiv-materiale, sonder eine subjektivintentionale Kategorie.“ Fälschungen werden somit nicht mehr aufgrund ihrer „geringen“ schöpferischen Leistung als Bedrohung der Kunst betrachtet, sondern – insbesondere durch die wegbereitenden Arbeiten der Appropriation Art-Künstler – als Statement zur Gesellschaft und akzeptierter Teil des Kunstmarktes gesehen. Dessen ungeachtet steht das Original im Kunsthandel immer noch im Vordergrund. Dies liegt meines Erachtens primär daran, dass Kunstwerke aufgrund ihres stabilen Wertes zu einem immer wichtigeren Anlageobjekt geworden sind und nur das Original die von den Käufern gewünschte Wertsicherheit bieten kann. Aber wie bestimmt man, ob es sich bei einem Kunstwerk um ein Original oder doch nur eine gute Fälschung handelt? Bis vor kurzem konnten weder Kunsthistoriker noch Jurist diese Frage anhand von objektiven Kriterien abschießend beantworten. Erst durch die Einführung der Original-Definition in § 16 b Abs 2 UrhG durch die Urheberrechtsnovelle 2006 wurden in das österreichische Recht Tatbestandsmerkmale eingeführt, welche dem Juristen eine klare Abgrenzung von Original und Fälschung ermöglichen sollten. Die Definition des § 16 b Abs 2 UrhG wird auch den Bedürfnissen von Künstlern und Kunsthistorikern gerecht, da sie durch ihre offene Formulierung der stetigen Entwicklung in der Kunst Rechnung trägt, keine Werkgattungen ausschließt und auch das durch die Signatur des Künstlers manifestierte Band zwischen Schöpfer und Werk umfasst. Gerade dieses „unsichtbare“ Band zwischen dem Schöpfer und seinem Werk ist es, dass durch das Auftreten von Fälschungen gestört wird und den Urheber zur Durchsetzung von zivil- und strafrechtlicher Ansprüche berechtigt. Während die zivilrechtlichen Mittel vielfältig, aber meist schwierig und langwierig durchzusetzen sind, war die strafrechtliche „Verteidigung“ des Originals bis zur Strafprozessnovelle 2008 eine effektive Waffe gegen Kunstfälscher und ihre Mittäter. Durch den Wegfall der Privatanklage gegen Unbekannte wurde diese Waffe des Originalurhebers jedoch leider entschärft. Ob diese für den Urheber unbefriedigende Situation durch die Umsetzung der VStRDS-RL verbessert werden kann, die eine Umstellung des § 91 UrhG von einem Privatanklagedelikt auf ein Offizialdelikt vorsieht, wird sich zeigen. Dies wäre meines Erachtens sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen zu begrüßen. Kommt es zu einem Zivilverfahren, so steht die Frage der Authentizität im Vordergrund. Diese muss in der Regel mit Hilfe eines Kunstsachverständigen beantwortet werden. Dabei muss sich der Jurist bewußt sein, dass im Bereich der Kunstsachverständigen eine stärkere Pluralität an Ausbildungen und Spezialisierungen herrscht als in anderen Fachgebieten. Dieser Umstand führt jedoch zu keinem Rechtschutzdefizit, sondern spiegelt die vielfältigen Methoden von Kunstsachverständigen wieder, die neben geisteswissenschaftlichen Analysen auch naturwissenschaftliche Methoden umfassen. Trotz der Quantität der zur Verfügung stehenden Analyseformen muss allen Verfahrensbeteiligten klar sein, dass der Sachverständige in vielen Fällen keine hundertprozentig eindeutige Antwort liefern kann. Aufgrund der zahlreichen zur Wahl stehenden Analyseformen ist der Kunstsacherständige nicht davor gefeit, eine falsche Methode zu wählen oder die passende Methode fehlerhaft anzuwenden. In einem dadurch verursachten Schadensfall kann nicht nur der Auftraggeber des Gutachtens Ansprüche gegen den Sachverständigen geltend machen, sondern grundsätzlich auch Dritte, welche im Vertrauen auf das Gutachten nachteilige Dispositionen treffen. Der dogmatische Ansatz des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und jener der objektiv-rechtlichen Sorgfaltspflichten des Sachverständigen ermöglichen es auch dem durch ein fehlerhaftes Gutachten geschädigten Dritten, Schadenersatzansprüche direkt gegen den Sachverständigen geltend zu machen. Dass diese Rechtsbehelfe jedoch kein „Universalmittel“ für jeden Fall sind, zeigt der Fall Unterberger. Kann weder die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens noch die Kenntnis des Sachverständigen über den Adressatenkreis seines Gutachtens nachgewiesen werden, hat der geschädigte Eigentümer der Fälschung den Schaden selbst zu tragen. Getäuschten Käufern, die auf eine Kunstfälschung hereingefallen sind, stehen primär die zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen Irrtum, List, laesio enormis, Gewährleistung und Schadenersatz zur Verfügung. Darüber hinaus können Ansprüche auch auf eine etwaige vom Verkäufer eingeräumte „Echtheitsgarantie“ gestützt werden. Letztere versprechen oft auf den ersten Blick mehr, als sie bei näherer rechtlicher Prüfung halten. Dennoch verleiten sie viele Käufer dazu, einem Auktionshaus das eine Echtheitsgarantie anbietet, mehr Vertrauen zu schenken als Einzelhändlern oder Händler auf Kunstmessen. Bei der Durchsetzung seiner Ansprüche hat der Käufer die Spezifika des Kunsthandels zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die Auktionskataloge hervorzuheben. Die darin verwendeten Objektbeschreibungen sind in aller Regel Grundlage des Angebots des Käufers und werden im Fall des Zuschlags Vertragsbestandteil. Sprachlich sind diese Objektbeschreibungen für Laien oft schwer verständlich und verbergen in einer Art „Geheimsprache“ zahlreiche entscheidende Informationen über die Authentizität des Kunstwerks. Transparenz wird dabei leider all zu oft nicht groß geschrieben. Obwohl, wie diese Arbeit zeigt, Käufer und Originalurheber umfassende Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer Rechte haben, können diese erst geltend gemacht werden, wenn die Fälschung als solche entdeckt wurde. Zahlreiche Fälschungen werden aber erst Jahrzehnte nach deren Erwerb als solche erkannt, sodass rechtliche Schritte gegen Fälscher und Kunsthändler auf Grund der Verjährung der Ansprüche oft nicht mehr möglich sind.

Schlagwörter

Schlagwörter
(Deutsch)
Original Fälschung Kunstfälschung
Autor*innen
Gabriele Härth
Haupttitel (Deutsch)
Original und Fälschung Rechtsproblem für bildende Künstler
Publikationsjahr
2010
Umfangsangabe
246 S.
Sprache
Deutsch
Beurteiler*innen
Josef Aicher ,
Richard Potz
Klassifikationen
86 Recht > 86.28 Gewerblicher Rechtsschutz, Verlagsrecht ,
86 Recht > 86.99 Recht: Sonstiges
AC Nummer
AC08468446
Utheses ID
10446
Studienkennzahl
UA | 083 | 101 | |
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