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Der Prozessgrundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens
Sonja Huber
Art der Arbeit
Dissertation
Universität
Universität Wien
Fakultät
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Betreuer*in
Peter Böhm
DOI
10.25365/thesis.15482
URN
urn:nbn:at:at-ubw:1-29987.12897.765370-2
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Abstracts
Abstract
(Deutsch)
Der Grundsatz der Unmittelbarkeit ist einer der grundlegenden Prinzipien, auf denen die österreichische Zivilprozessordnung beruht. Die Prinzipien lassen sich in zwei Gruppen unterteilen, wobei der Unmittelbarkeitsgrundsatz der Gruppe der „Grundsätze des fair trials“ zuzuordnen ist. Er dient ieL der umfassenden Erörterung der Sachlage und ist daher essentiell für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens.
Das Gesetz unterscheidet drei Aspekte der Unmittelbarkeit. Es sind dies die persönliche, sachliche und zeitliche Unmittelbarkeit. Die persönliche Unmittelbarkeit hat ihren Fokus auf die Person des erkennenden Richters, die sachliche Unmittelbarkeit auf die Vorgehensweise bei der Beweisaufnahme und die zeitliche Unmittelbarkeit auf den Zeitpunkt der Beweisaufnahme sowie der Urteilsfällung. Das Hauptgewicht liegt im österreichischen Zivilprozessrecht auf der sachlichen Unmittelbarkeit, wobei § 276 Abs 1 ZPO die diesbezüglich zentrale Norm ist. Demnach hat die Beweisaufnahme in erster Linie unmittelbar vor dem erkennenden Richter stattzufinden. Die sachliche Unmittelbarkeit unterteilt sich ihrerseits in die formelle und die materielle Seite, wobei beide teils ineinandergreifen und dennoch separat zu beachten sind. Der formelle Aspekt betrifft die Art und Weise der Beweisaufnahme, während die materielle Seite das Beweismittel selbst betrifft. Vom Unmittelbarkeitsgrundsatz darf nur in den gesetzlichen vorgesehenen Fällen abgegangen werden, die trotz ihrem Zahlreichtum als Ausnahmen konzipiert wurden und auch so zu behandeln sind. Die lückenlose Durchsetzung ist nicht möglich, da auch andere Grundsätze (in diesem Zusammenhang steht an erster Stelle der Grundsatz der Verfahrenskonzentration) zu beachten sind. Verstöße gegen das Prinzip sind jedenfalls als wesentliche Verfahrensmängel zu behandeln, wenn nicht gar als Nichtigkeitsgrund. Die Rsp degradiert diese teils lediglich zu rügepflichtigen Mängeln, was nicht rechtens ist. Ein Verzicht auf den Grundsatz kann nicht zugelassen werden, da er nicht der Parteiendisposition unterliegt.
Schlagwörter
Schlagwörter
(Deutsch)
Unmittelbarkeitsgrundsatz sachliche Unmittelbarkeit direkte Beweisaufnahme Rechtshilfeweg
Autor*innen
Sonja Huber
Haupttitel (Deutsch)
Der Prozessgrundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens
Publikationsjahr
2010
Umfangsangabe
101 S.
Sprache
Deutsch
Beurteiler*innen
Peter Böhm ,
Thomas Klicka
Klassifikation
86 Recht > 86.15 Allgemeines Prozessrecht, Zivilprozess
AC Nummer
AC08723766
Utheses ID
13892
Studienkennzahl
UA | 083 | 101 | |