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Aufstellung und Prüfung des Lageberichts
Birgit Müllner
Art der Arbeit
Magisterarbeit
Universität
Universität Wien
Fakultät
Fakultät für Wirtschaftswissenschaften
Betreuer*in
Otto Altenburger
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Alle Rechte vorbehalten / All rights reserved
DOI
10.25365/thesis.15511
URN
urn:nbn:at:at-ubw:1-29597.70530.753865-7
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(Print-Exemplar eventuell in Bibliothek verfügbar)

Abstracts

Abstract
(Deutsch)
Zweck des Lageberichts ist es, den Jahresabschluss um zusätzliche Informationen zu ergänzen und um eine zukunftsorientierte Perspektive zu erweitern. Der Lagebericht enthält Informationen, die dem Jahresabschluss nicht unmittelbar entnommen werden können. Er dient der Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang reichen nicht aus, um dieser Anforderung gerecht zu werden. Es erfolgt lediglich eine komprimierte Darstellung von Schulden, Vermögens- und Periodenerfolg. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind geprägt durch gesetzliche Vorschriften wie das Vorsichtsprinzip, Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte. Schließlich fehlt es Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung an dem unmittelbaren Zukunftsbezug, was zu einem pessimistisch gefärbten, komprimierten Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr führt.1 Der Lagebericht soll als Entscheidungshilfe für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Unternehmens dienen. Dabei sind die Informationen aus dem Jahresabschluss für einen nicht sachkundigen Bilanzleser oftmals nicht ausreichend, um eine Gesamtbeurteilung der wirtschaftlichen Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Unternehmens vornehmen zu können. Außerdem sind oftmals Informationen aus dem Lagebericht, für einen nichtbilanzkundigen Interessenten besser zu verstehen als das Zahlenwerk des Jahresabschlusses. Damit kommt dem Lagebericht eine wichtige Informations- und Rechenschaftsfunktion zu. Die inhaltlichen Anforderungen an den Lagebericht sind im UGB sehr allgemein formuliert und durch undefinierte Rechtsbegriffe geprägt. Dies ermöglicht erheblichen Gestaltungsspielraum bei der Erstellung des Lageberichts. Dieser Gestaltungsspielraum wird durch eine Stellungnahme des AFRAC eingeengt, welche die gesetzlichen Inhaltserfordernisse zur Erstellung des Lageberichts konkretisiert. Diese Stellungnahme schafft keine rechtliche Bindung dient jedoch als Leitfaden zur Erstellung des Lageberichts.

Schlagwörter

Schlagwörter
(Deutsch)
Lagebericht Prüfung
Autor*innen
Birgit Müllner
Haupttitel (Deutsch)
Aufstellung und Prüfung des Lageberichts
Publikationsjahr
2011
Umfangsangabe
VII, 85 S.
Sprache
Deutsch
Beurteiler*in
Otto Altenburger
Klassifikationen
85 Betriebswirtschaft > 85.25 Betriebliches Rechnungswesen ,
85 Betriebswirtschaft > 85.27 Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Betriebliches Prüfungswesen
AC Nummer
AC08814818
Utheses ID
13919
Studienkennzahl
UA | 066 | 915 | |
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