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Der "Oberstenparagraph" im Bundesheer
Peter Alexander Barthou
Art der Arbeit
Diplomarbeit
Universität
Universität Wien
Fakultät
Historisch-Kulturwissenschaftliche Fakultät
Betreuer*in
Lothar Höbelt
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Alle Rechte vorbehalten / All rights reserved
DOI
10.25365/thesis.224
URN
urn:nbn:at:at-ubw:1-29811.17108.225666-5
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(Print-Exemplar eventuell in Bibliothek verfügbar)

Abstracts

Abstract
(Deutsch)
Im Entwurf für einen österreichischen Staatsvertrag 1947 wurde im Artikel 18 § 3 der „Militärischen- und Luftklauseln“ eine Übernahme von ehemaligen Offizieren der Wehrmacht mit dem Dienstgrad Oberst und höher in die österreichischen Streitkräfte ausgeschlossen. Der Passus wurde als Artikel 12 § 3 im Staatsvertrag von Wien am 15. Mai 1955 bestätigt. Damit verhinderte man den Zugang von einer Militärelite, die meist unbelastet vom nationalsozialistischen Regime, nicht mehr am Aufbauprozess eines neuen österreichischen Heeres teilnehmen konnte. Österreich wählte bei der Umsetzung allerdings eine Lösung, die eine „Hintertür“, zumindest für einige Militäreliten der Wehrmacht, die durch den „Oberstenparagraphen“ ausgeschlossen worden waren, offen hielt. Durch die Aufnahme von Militäreliten der Wehrmacht (nur bis Oberst) in die Heeresverwaltung konnte militärisches „Know-how“ für das neue Bundesheer erhalten bleiben. Das Bundesheer verstand und versteht sich nicht als Nachfolgearmee der Wehrmacht, sondern bildet „de facto“ die „Fortsetzung des Bundesheeres“ der Ersten Republik. Da auch alle Obersten der Wehrmacht in dieser Tradition standen, ließ sich auch die Übernahme in die Heeresverwaltung als ehemalige österreichische Berufsoffiziere vertreten. Diejenigen von ihnen, die erst ab 1. Mai 1945 zum Oberst der Wehrmacht befördert worden waren, konnte man immerhin mit der Auslegung der Ungültigkeit der Zugehörigkeit zur Wehrmacht ab dem 27. April 1945 als Oberstleutnante in den militärischen Dienst übernehmen. Insgesamt wurden 16 Oberste der Wehrmacht trotz des „Oberstenparagraphen“ in ein Dienstverhältnis des Bundesheeres übernommen. Fünf von ihnen konnte sogar eine weitere militärische Laufbahn ermöglicht werden. Die anderen erfüllten, trotz des zivilen Status in der Heeresverwaltung, oft rein militärische Aufgaben. Die Ebene unterhalb der ehemaligen Führungseliten der Wehrmacht, also die Ränge Oberstleutnant abwärts, konnte durch den „Oberstenparagraph“ schnell reüssieren, weil sie keine Autoritäten mehr über sich hatten. Sie waren die eigentlichen Nutznießer des von den Alliierten aufgestellten Artikels 12 § 3 des Staatsvertrages von Wien. Kein anderes Land nach dem Zweiten Weltkrieg verzichtete gänzlich auf seine Militäreliten aus den Vorgängerarmeen, weil diese zum Aufbau der neuen Streitkräfte einfach benötigt worden waren. Österreich hielt sich offiziell an den Staatsvertrag, machte aber individuelle Ausnahmen.
Abstract
(Englisch)
Already the draft version of the Austrian International Treaty in Article 18 § 3 prohibited the inclusion of former colonels or ranks higher of the German Wehrmacht in the upcoming new Austrian army. This passage was included in the final version of the treaty in 1955 as Article 12 § 3. Because of this law the military elite, oftentimes not favourable towards the Nazi-Regime, was excluded from the construction of a new Austrian army. Austria used loopholes in the treaty and its interpretation so to be able to take on some of the officers, who were excluded by the so called „Oberstenparagraph“. By taking on former colonels of the German Wehrmacht for officially administrative work military know how could be saved. The new Austrian army was build up in the tradition of the army of the First Republic. The fact that all the Austrian nationals with the rank of colonel in the German Wehrmacht had their roots in the army of the First Republic made it easier to include them officially in the administration. Those who had been promoted to the rank of colonel on the fist of May 1945 could be enlisted as regular officers of the Austrian army in the rank of lieutenant-colonel because Austria had been officially liberated on the 27th of April 1945 and therefore these officers had not been formally promoted. In all 16 colonels of the German Wehrmacht were taken on by the new Austrian army against the verbal interpretation of the „Oberstenparagraph“. For five of those a military career was enabled. The others, regardless of the civil status of the administration, often worked on purely military agendas. Those former ranks lower than colonel of the German Wehrmacht profited the most from this „Oberstenparagraph“ by the allies because they had no competition in the new Austrian army. No other country, that had been associated with or included by the Third Reich, had to build up a new army without the military elites of its former armed forces because those were in disposable. Austria officially fulfilled all passages of the treaty but made some individual arrangements to avoid negative effects of the “Oberstenparagraph”.

Schlagwörter

Schlagwörter
(Englisch)
Austrian International Treaty Austrian Army German Wehrmacht Oberstenparagraph Austrian military elite
Schlagwörter
(Deutsch)
Bundesheer Oberstenparagraph Staatsvertrag von Wien Militär- und Luftklauseln Militärklauseln Oberste und Generale der Wehrmacht Deutsche Wehrmacht Erstes Bundesheer B-Gendarmerie Artikel 12 § 3 österreichische Militärelite
Autor*innen
Peter Alexander Barthou
Haupttitel (Deutsch)
Der "Oberstenparagraph" im Bundesheer
Publikationsjahr
2007
Umfangsangabe
189 S.
Sprache
Deutsch
Beurteiler*innen
Lothar Höbelt ,
Erwin Schmidl
Klassifikationen
15 Geschichte > 15.00 Geschichte: Allgemeines ,
15 Geschichte > 15.08 Sozialgeschichte
AC Nummer
AC06392114
Utheses ID
140
Studienkennzahl
UA | 312 | | |
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