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Individualrechtsschutz in der EU unter besonderer Berücksichtigung der Zuständigkeiten des EGMR und des GH der EU
Nadja Katharina Kwapil
Art der Arbeit
Dissertation
Universität
Universität Wien
Fakultät
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Betreuer*in
Karl Hempel
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Alle Rechte vorbehalten / All rights reserved
DOI
10.25365/thesis.19380
URN
urn:nbn:at:at-ubw:1-30459.08624.610553-5
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Abstracts

Abstract
(Deutsch)
Mit dem Reformvertrag zogen einige Änderungen in das Institutionengefüge der EU ein, die sich ib auf den Grundrechtsschutz einzelner Bürger auswirken: Das ehemalige Säulenmodell ist gefallen, der GH der EU ist nun auch in den ehemals intergouvernementalen und teilweise äußerst menschenrechtssensiblen Bereichen zuständig. Zudem wurde die Grundrechtecharta rechtsverbindlich, damit verfügt die EU nun erstmals über einen eigenen Grundrechtekatalog. Mit der Umsetzung der nunmehr vertraglich verankerten rechtlichen Ermächtigung (und Verpflichtung) für die Union der EMRK beizutreten, wird in Zukunft für den Einzelnen im Anwendungsbereich des Unionsrechts überdies der Rechtsweg zum EGMR offen stehen und dieser ex lege als weitere (und wohl letzte) Rechtsprechungsinstanz in das unionsrechtliche Rechtsschutzsystem eingebunden werden. Insbesondere letzteres ist ein institutionelles Novum. Der Beitritt selbst wird also ein entscheidender Schritt sein, denn das Verhältnis zwischen GH der EU und EGMR warf vor allem in der Vergangenheit viele Fragen auf. Beide Instanzen fungieren als Wahrer der Grundrechte, divergierende Entscheidungen waren ib Folge des Mehrebenenschutzes sowie ungeklärter Kompetenzabgrenzungen. Derartige Verwirrungen sind der Rechtssicherheit abträglich, sie blockieren die Funktionsfähigkeit effizienten Grundrechtsschutzes für Individuen. Denn der Rechtsschutz zugunsten des Bürgers erschöpft sich nicht darin, ein geeignetes bzw effektives Verfahren bereitzustellen; es ist auch von entscheidender Bedeutung, dass der Einzelne weiß, an welche Rechtsschutzinstanz er sich wenden kann, um eine vermeintliche Rechtsverletzung zu behaupten. Dem Prinzip der Rechtssicherheit ist es darüber hinaus geschuldet, dass der Bürger wissen muss wann das letzte, verbindliche Wort in einer Rechtssache gesprochen wurde. Nach Lissabon, ib mit den nunmehr verpflichtenden Beitrittsbestrebungen der EU zur EMRK, sind neue, teilweise andere Fragen entstanden. Je enger die beiden Instanzen - GH der EU und EGMR - zueinander rücken, desto sichtbarer scheinen gewisse Strukturunterschiede zu werden, die Anpassungen erforderlich machen.

Schlagwörter

Schlagwörter
(Deutsch)
Grundrechte EU EMRK Individualrechtsschutz Vertrag von Lissabon
Autor*innen
Nadja Katharina Kwapil
Haupttitel (Deutsch)
Individualrechtsschutz in der EU unter besonderer Berücksichtigung der Zuständigkeiten des EGMR und des GH der EU
Publikationsjahr
2011
Umfangsangabe
183 S.
Sprache
Deutsch
Beurteiler*innen
Karl Hempel ,
Christian Piska
Klassifikationen
86 Recht > 86.45 Grundrechte ,
86 Recht > 86.86 Europarecht: Allgemeines
AC Nummer
AC09003009
Utheses ID
17348
Studienkennzahl
UA | 083 | 101 | |
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