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Inkonsistenzen durch § 11 FBG und § 26 GmbHG
Christine Huber
Art der Arbeit
Dissertation
Universität
Universität Wien
Fakultät
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Betreuer*in
Christian Zib
DOI
10.25365/thesis.19477
URN
urn:nbn:at:at-ubw:1-29437.87038.350165-9
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Abstracts
Abstract
(Deutsch)
Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Regelung des § 11 FBG, welcher für die erfassten Tatbestände im Gegensatz zum allgemeinen Formerfordernis des § 11 Abs 1 UGB eine unbeglaubigte Unterfertigung der Firmenbuchanmeldung ermöglicht. Weiters ist die Anmeldung durch vertretungsbefugte Personen lediglich in der zur Vertretung notwendigen Anzahl einzubringen.
Der Fokus dieser Betrachtung liegt auf einem Anmeldungstatbestand der vereinfachten Anmeldung, nämlich Anmeldungen betreffend die Gesellschafter der GmbH, deren Stammeinlagen und die darauf geleisteten Einzahlungen. Bei diesen Anmeldungen ergeben sich durch die Möglichkeit der vereinfachten Anmeldung, vor allem auch aus dem Zusammenhang mit § 26 GmbHG, einige Systemwidrigkeiten. Problematisch erscheint weiters, dass von mehreren Autoren und von der Rechtsprechung die Existenz der Regelung zum Anlass genommen wird, über die in § 11 FBG festgesetzen Erleichterungen hinausgehende, nicht mehr vom Wortlaut gedeckte Verfahrensvereinfachungen abzuleiten.
Als Einstieg in die Arbeit wird die bestehende Regelung der vereinfachten Anmeldung nach § 11 FBG erläutert und deren Normzweck herausgearbeitet. Nach einem Überblick über die Verständigungspflicht nach § 18 FBG wird das allgemeine Stellvertretungsrecht bei Firmenbuchanmeldungen beleuchtet.
In einer Gesamtschau mit den Zielen und dem Wesen des Firmenbuches erfolgt die wissenschaftliche Diskussion des § 11 FBG im Zusammenhang mit der Haftungsregelung des § 26 GmbHG in der Form, dass zunächst die vorgebrachten Argumente für den von mehreren Autoren angenommenen Entfall der Prüfpflicht und die Nichterforderlichkeit der Urkundenvorlage in den Fällen des § 11 FBG aufgezeigt werden und anschließend anhand von eigenen Argumenten diese Ableitungen entkräftet werden.
Sodann werden wiederum die vorgebrachten Argumente für den angenommenen Entfall der Verständigungspflicht nach § 18 FBG in den Fällen des § 11 FBG dargelegt, um wieder anhand von eigenen Argumenten aufzuzeigen, dass diese Annahme zu Rechtsunsicherheiten und unbefriedigenden Ergebnissen führen kann.
Neben diesen bloßen Ableitungen aus § 11 FBG wird auf die sich durch die gesetzliche Normierung in § 11 FBG ergebenden Systemwidrigkeiten in Bezug auf die ermöglichte gewillkürten Stellvertretung bei Kapitalisierungskriterien der GmbH eingegangen und wird auch bei dieser Thematik erkennbar, dass sich § 11 FBG und § 26 GmbHG nicht ohne Schwierigkeiten in das System fügen.
Nach einem kurzen Rückblick, wie sich § 11 FBG seit seiner Einführung entwickelt hat werden die wesentlichen Ergebnisse zusammengefasst und wird vorgeschlagen, eine Reform der § 11 FBG und § 26 GmbHG dergestalt vorzunehmen, dass die Anmeldungstatbestände betreffend die GmbH-Gesellschafter aus dem Anwendungsbereich des § 11 FBG entfernt werden und in § 26 GmbHG ergänzend aufgenommen wird, dass die Vorlage des Notariatsaktes über die Geschäftsanteilsabtretung zwingend zu erfolgen hat und sämtliche GmbH-Geschäftsführer zur Anmeldung eines Gesellschafterwechsels berufen sind.
Schlagwörter
Schlagwörter
(Deutsch)
Firmenbuch Firmenbuchgericht vereinfachte Anmeldung mbH GmbH-Geschäftsführer GmbH-Geschäftsanteilsabtretung Prüfpflicht
Autor*innen
Christine Huber
Haupttitel (Deutsch)
Inkonsistenzen durch § 11 FBG und § 26 GmbHG
Publikationsjahr
2011
Umfangsangabe
160 S.
Sprache
Deutsch
Beurteiler*innen
Thomas Haberer ,
Florian Schuhmacher
Klassifikationen
86 Recht > 86.24 Handelsrecht ,
86 Recht > 86.27 Gesellschaftsrecht
AC Nummer
AC09348127
Utheses ID
17425
Studienkennzahl
UA | 783 | 101 | |