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Die Umsetzung der RL 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und deren Vergleich mit Deutschland
Thomas Schmatzberger
Art der Arbeit
Dissertation
Universität
Universität Wien
Fakultät
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Betreuer*in
Arthur Weilinger
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Alle Rechte vorbehalten / All rights reserved
DOI
10.25365/thesis.20992
URN
urn:nbn:at:at-ubw:1-29625.82686.831366-1
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Abstracts

Abstract
(Deutsch)
Die europäische Zahlungsverkehrslandschaft befindet sich durch treibende Kräfte wie verstärktem Kostendruck der Anbieter, erhöhtem Wettbewerb sowie nicht zuletzt auch aufgrund technologischer Fortschritte zunehmend in Be¬wegung. Das Interesse aller am Zahlungsverkehr Beteiligten liegt in einer schnellen, sicheren und kostengünstigen Durchführung ihrer Zahlungen. Das ZaDiG trägt diesen Interessen Rechnung. Dieses infolge der Imple¬mentierung der Zahlungsdienste-RL ergangene eigene Bundesgesetz enthält umfangreiche Regelungen für sämtliche Zahlungsdienste. Angesichts der in der PSD festgelegten, zahlreichen neu entwickelten Zahlungsverfahren erscheint die durch den österreichischen Gesetzgeber vorgenommene, umfassende Regelung in einem eigenen Bundesgesetz aus legistischer Sicht auch mehr als geboten. Demgegenüber hat sich sein deutsches Pendant dafür entschieden, den aufsichtsrechtlichen Teil der PSD im ZAG und den zivilrechtlichen Teil durch Änderungen des BGB zu implementieren. Auffallend sind jedoch die weitestgehenden Überschneidungen dieser beiden Mitgliedstaaten im Bereich der Ausübung der in der RL 2007/64/EG noch vereinzelt vorgesehenen Umsetzungswahlrechte, für die im Sinne eines gemeinsamen, europaweit harmonisierten europäischen Zahlungsverkehrsmarkt nur mehr sehr wenig Raum bleibt. Die Struktur und Zielsetzungen des ZaDiG bauen in Entsprechung der EG 5 und 6 auf der Stärkung des Wettbewerbs im Zahlungsverkehrsmarkt, auf eine Erhöhung der Markttransparenz sowohl für Zahlungsdienstleister als auch für Zahlungsdienstnutzer sowie auf einer gesetzlichen Klarstellung sämtlicher Rechte und Pflichten aller an einem bestimmten Zahlungsvorgang Beteiligten auf. Die einschlägigen Bestimmungen des ZaDiG finden sowohl für innerstaatliche als auch für alle grenzüberschreitend erbrachten Zahlungsdienste Anwendung, bei denen entweder der Zahlungsdienstnutzer oder der Zahlungsdienstleister in Österreich ansässig ist. Zudem zielt dieses Bundesgesetz darauf ab, Zahlungssysteme kompatibel zu gestalten und eine verstärkte Standardisierung von Verfahren vorzunehmen. Die im übrigen Finanzmarktaufsichtsrecht geltende, bewährte Konzessionssystematik wurde auch für Zahlungsinstitute, dieser durch die Zahlungsdienste-RL kreierte, neue Kategorie von Zahlungsdienstleistern, aufrecht erhalten. Ein erklärtes Ziel des ZaDiG besteht außerdem in einem angemessenen Schutz der Konsumentenrechte bei der Nutzung von Zahlungsdiensten, was sich in seinen §§ 26 bis 48 auch widerspiegelt. Diese für Verbraucher äußerst wesentlichen Bestimmungen normieren Regelungen im Bereich der Informationspflichten, Vertragsbedingungen, Entgelte, Autorisierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen, Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags, der Sperre von Zahlungsinstrumenten sowie der Risikotragung in Missbrauchsfällen. Aufgrund seiner großen praktischen Bedeutung verdient in diesem Zusammenhang § 27 Abs. 6 besondere Erwähnung, da dieser die Auferlegung von Zahlscheingebühren verbietet. Bei genauer Betrachtung der Regelungen des ZaDiG fällt zudem neben dem sehr weiten Anwendungsbereich der zivilrechtlichen Bestimmungen, ein beachtlicher Eingriff in das für Zahlungsinstitute maßgebliche Auftragsrecht auf. In die Augen fallend sind ferner die äußerst moderaten Eigenmittelvorschriften für Zahlungsinstitute, was vor dem Hintergrund der jüngsten Turbulenzen an den Finanzmärkten sehr kritisch zu sehen ist. Es ist davon auszugehen, dass der europäische Richtliniengeber vor dem Hintergrund der jüngsten Turbulenzen an den Finanzmärkten wohl umfangreichere Eigenmittelanforderungen als jene des § 15 vorgesehen hätte. Auch im aktuellen Haftungsregime kam es beispielsweise durch die Implementierung des § 46 zweifelsohne zu einer Revolution. Es stellt ein absolutes Novum dar, dass außerhalb des sehr eingeschränkten Anwendungsbereiches des Überweisungsgesetzes, das Auftragsgeberinstitut für eine erfolgreiche Überweisungskette bis zur Empfängerbank einzustehen hat. Im Falle der Einschaltung zwischengeschalteter Stellen trifft den Zahlungsdienstleister, bei einer mehrgliedrigen Überweisung nunmehr eine strenge vertragliche Erfüllungspflicht und kein bloßes Auswahlverschulden. Das ZaDiG wurde im Sinne der Vollharmonisierung betont richtliniennah sowie vollständig umgesetzt und erfüllt die gemeinschafts- und verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine korrekte Richtlinienumsetzung. Ein Vertragsverletzungsverfahren seitens der Europäischen Kommission ist somit nicht zu erwarten. Mangels Anspruchsvoraussetzungen ist eine Haftung des österreichischen Staates wegen fehlerhafter Umsetzung der Zahlungsdienste-RL daher ebenso wenig zu erwarten. Deren Geltendmachung fiele gemäß Art. 137 B-VG in die Zuständigkeit des VfGH und unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 6 AHG. Diese Verjährungsfrist beginnt sobald dem Kläger bekannt ist, dass das Unterlassen des Gesetzgebers Vermögensnachteile für ihn bringen und der Klage mit Aussicht auf Erfolg gegen jene Gebietskörperschaft erheben könnte, deren Gesetzgeber säumig ist. Kritisch muss jedoch auch die Tatsache erwähnt werden, dass das ZaDiG in weiten Teilen überaus technische und somit schwer verständliche Regelungen enthält, die ein hohes Maß an Interpretationsspielraum aufweisen. Seitens des deutschen Gesetzgebers wurden einige Bestimmungen der PSD richtlinienkonform weit klarer umgesetzt.

Schlagwörter

Schlagwörter
(Englisch)
PSD Payment Service Directive
Schlagwörter
(Deutsch)
Zahlungsdienste-RL ZaDiG Zahlungsdienste
Autor*innen
Thomas Schmatzberger
Haupttitel (Deutsch)
Die Umsetzung der RL 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und deren Vergleich mit Deutschland
Paralleltitel (Englisch)
The implementation of directive 2007/64/EG PSD compared to Germany
Publikationsjahr
2012
Umfangsangabe
XIII, 235 S.
Sprache
Deutsch
Beurteiler*innen
Arthur Weilinger ,
Helmut Ofner
Klassifikation
86 Recht > 86.65 Wirtschaftsrecht
AC Nummer
AC09602940
Utheses ID
18779
Studienkennzahl
UA | 083 | 101 | |
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