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Zivil- und unternehmensrechtliche Fragen im Rahmen eines singularsukzessiven Unternehmenserwerbs
Alexander Endl
Art der Arbeit
Dissertation
Universität
Universität Wien
Fakultät
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Betreuer*in
Heinz Krejci
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DOI
10.25365/thesis.21414
URN
urn:nbn:at:at-ubw:1-29614.05240.694255-2
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Abstracts

Abstract
(Deutsch)
Eine einheitliche sachenrechtliche Verfügung über das Unternehmen ist nicht möglich. Der Eigentumserwerb setzt voraus, dass auch für die einzelnen, zum Unternehmen gehörenden Sachen eine gesonderte Übertragung stattfindet (Grundsatz der Spezialität). Das bedeutet, dass zum Unternehmen gehörende Liegenschaften durch Einverleibung, bewegliche Sachen durch körperliche Übergabe, Forderungen durch Zession etc zu übereigenen sind. Dies macht den Unternehmenserwerb im Wege der Einzelrechtsnachfolge grundsätzlich aufwendiger als den Erwerb eines Unternehmens durch Anteilskauf. In dieser Diskontinuität der Rechtsbeziehungen und der teilweise aufwendigen sachenrechtlichen Übertragung liegen die Nachteile des Unternehmenskaufes ieS. Da einzelne Vertragsbeziehungen in der Regel mit der Zustimmung des Erwerbers, des Veräußerers und vor allem des Dritten überbunden werden müssen, kann dies insofern ein Nachteil sein, weil eine Zustimmung bei wesentlichen Verträgen möglicherweise nicht erwirkt werden kann. Andererseits kann dies aber auch ein Vorteil sein, weil unliebsame Verträge vom Erwerber nicht übernommen werden müssen. Als Vorteil kann daher gesehen werden, dass der Käufer einen Unternehmens sein Haftungsrisiko genau kalkulieren kann, weil er eben nicht automatisch für alle Unternehmensverbindlichkeiten einzustehen hat, sondern nur für solche, die er vertraglich übernommen hat oder für die er kraft gesetzlicher Anordnung haften muss, sofern er diese Haftung nicht zulässigerweise abbedungen hat. Der Vertragsgegenstand kann beim Unternehmenserwerb im Wesentlichen besser den Bedürfnissen des Erwerbers und Verkäufers angepasst werden. Weiters können im Rahmen der Einzelrechtsnachfolge zumindest die beweglichen Bestandteile des Unternehmens bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch gutgläubig erworben werden. Ein gutgläubiger Erwerb von Beteiligungen ist im Gegensatz dazu nicht möglich. Abschließend darf nicht unerwähnt bleiben, dass insbesondere steuerliche, bilanzielle und gewerberechtliche Vor- und Nachteile eine Rolle spielen können. So ist etwa eine steuerwirksame Abschreibung der mit dem erworbenen Vermögen verbundenen stillen Reserven nur beim Unternehmenserwerb im Wege der Einzelrechtsnachfolge möglich. Mit dem UGB wurde erstmals eine umfassende Regelung für den Übergang von Rechtsverhältnissen bei der Unternehmensveräußerung geschaffen, wobei es nicht mehr auf die Fortführung der Firma ankommt. Die Interessen Dritter werden durch die Einräumung eines Widerspruchsrechts gegen den Übergang eines Vertragsverhältnisses geschützt. Der Veräußerer haftet zeitlich begrenzt für die unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten fort. Bei Nichtübernahme unternehmensbezogener Rechtsverhältnisse kommt es zu einer Haftung des Erwerbers für die damit verbundenen Geschäftsverbindlichkeiten, wobei ein Haftungsausschluss erfolgen kann. Vom Ziel der Handelsrechtsreform, durch § 38 UGB Unternehmensübernahmen zu erleichtern, müssen allerdings nach der Ausdehnung des Widerspruchsrechts des Dritten erhebliche Abstriche gemacht werden.

Schlagwörter

Schlagwörter
(Deutsch)
Unternehmenserwerb
Autor*innen
Alexander Endl
Haupttitel (Deutsch)
Zivil- und unternehmensrechtliche Fragen im Rahmen eines singularsukzessiven Unternehmenserwerbs
Publikationsjahr
2012
Umfangsangabe
222
Sprache
Deutsch
Beurteiler*in
Elisabeth Borth-Böhler
Klassifikation
86 Recht > 86.24 Handelsrecht
AC Nummer
AC10688398
Utheses ID
19146
Studienkennzahl
UA | 083 | 101 | |
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