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Möglichkeiten und Grenzen der Beteiligung Privater an Aufgaben der allgemeinen Sicherheitspolizei
Udo Lett
Art der Arbeit
Dissertation
Universität
Universität Wien
Fakultät
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Betreuer*in
Dieter Kolonovits
DOI
10.25365/thesis.22333
URN
urn:nbn:at:at-ubw:1-30260.25232.931962-5
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Abstracts
Abstract
(Deutsch)
Nach Ansicht des VfGH (so insb in VfSlg 14.473/1996) stellt unter anderem die „allgemeine Sicherheitspolizei“ eine sogenannte „Kernaufgabe“ dar, die als solche jeder außenwirksamen Beteiligung von Privaten entzogen ist und daher ausschließlich von staatlichen Organen im organisatorischen Sinn (also solchen Organen, die in den unmittelbar staatlichen Organkomplex eingegliedert sind) erfüllt werden kann. Eine nähere Begründung für dieses Ergebnis liefert der VfGH allerdings nicht, wofür er in der wissenschaftlichen Literatur auch entsprechend kritisiert wurde. Die vorliegende Arbeit möchte nun diese vom VfGH vertretene Ansicht auf ihre verfassungsrechtliche Begründbarkeit hin untersuchen.
Nach der Darstellung des allgemeinen theoretischen Hintergrundes und der Klärung der verwendeten Begrifflichkeiten werden hierzu zunächst einmal die vom VfGH in seinen einschlägigen Judikaten herangezogenen Topoi der „vereinzelten Aufgaben“ und der „Kernaufgaben“ systematisch aufgearbeitet sowie schließlich im demokratischen und im rechtsstaatlichen Baugesetz verortet. Im Mittelpunkt steht dabei die stets notwendige demokratische Legitimation allen außenwirksamen staatlichen Handelns sowie die allgemeine Untersuchung, wie sich hierzu die Erfüllung von Staatsaufgaben durch bloß funktionell-staatliche Organe (also solche Organe, die nicht in den unmittelbar staatlichen Organkomplex eingegliedert sind) verhält. Damit zusammenhängend wird untersucht, ob oder in welcher Weise dabei auch die Grundrechte eine Rolle spielen und insoweit Einfluss auf die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Beteiligung nichtstaatlicher Rechtsträger an der außenwirksamen Erfüllung staatlicher Verwaltungsaufgaben ausüben.
Die dabei erzielten allgemeinen Ergebnisse werden schließlich auf die „polizeiliche“ Rechtssatzform der „Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ im Sinne von Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG sowie speziell auf die Aufgaben und Befugnisse der allgemeinen Sicherheitspolizei im Sinn des Sicherheitspolizeigesetzes angewendet. In diesem Zusammenhang wird auch gezeigt, dass die eingangs erwähnte Judikatur des VfGH in ihrer Pauschalität nicht aufrechterhalten werden kann.
Aber auch die organisatorischen Bestimmungen der Art 78a ff B-VG werden dahingehend untersucht, ob Private mit sicherheitsbehördlichen Funktionen beliehen werden können, bzw, ob auch selbständige private Rechtsträger Wachkörper im Sinne des Art 78d Abs 1 B-VG in verfassungsrechtlich zulässiger Weise errichten können. Auch wenn beides zu verneinen ist, so bleibt dennoch die Einsetzbarkeit Privater als jeweils einzelne exekutive Hilfsorgane zulässig, solange sie nicht zur Setzung lebensgefährdender Maßnahmen im Sinne von Art 2 EMRK verpflichtet werden.
Schlagwörter
Schlagwörter
(Deutsch)
Sicherheitspolizeirecht Verfassungsrecht Sicherheitsbehörden Wachkörper Privatisierung Beleihung Erfüllungshilfe
Autor*innen
Udo Lett
Haupttitel (Deutsch)
Möglichkeiten und Grenzen der Beteiligung Privater an Aufgaben der allgemeinen Sicherheitspolizei
Publikationsjahr
2012
Umfangsangabe
331 S.
Sprache
Deutsch
Beurteiler*innen
Dieter Kolonovits ,
Ewald Wiederin
AC Nummer
AC10671384
Utheses ID
19945
Studienkennzahl
UA | 783 | 101 | |
