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Die Kontrollerlangung im Übernahmerecht unter besonderer Berücksichtigung der passiven Kontrollerlangung
Verena Koschier
Art der Arbeit
Dissertation
Universität
Universität Wien
Fakultät
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Betreuer*in
Arthur Weilinger
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Alle Rechte vorbehalten / All rights reserved
DOI
10.25365/thesis.24918
URN
urn:nbn:at:at-ubw:1-29507.25924.670354-7
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Abstracts

Abstract
(Deutsch)
Gegenstand der vorliegenden Dissertation ist die Untersuchung des Begriffs der kontrollierenden Beteiligung im Übernahmerecht und welche Sachverhalte konkret zur Kontrollerlangung bzw zu einem Kontrollwechsel führen können. Gemäß § 22 ÜbG hat, wer eine kontrollierende Beteiligung an einer Zielgesellschaft erlangt, ein sog Pflichtangebot an alle übrigen Wertpapierinhaber zum Erwerb ihrer Anteile zu unterbreiten. Eine (unmittelbare) kontrollierende Beteiligung ist definiert als eine Beteiligung, die mehr als 30% der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte an der Zielgesellschaft vermittelt. Zunächst wird diese sog unmittelbare Kontrollerlangung näher erläutert und insb die Einführung der formellen Kontrollschwelle (sog „Safe Harbour“) bzw deren Höhe kritisch hinterfragt. Die Analyse ergibt, dass die Höhe der Kontrollschwelle, wie insb von der ÜbK und auch in der Lit von Beginn an kritisiert wurde, zu hoch angesetzt ist, da aufgrund der in Österreich im internationalen Vergleich niedrigen Hauptversammlungspräsenzen idR bereits eine deutlich geringere Beteiligung die Mehrheit der Stimmrechte in der Hauptversammlung vermittelt. Dem ÜbG neu liegt zwar kein rein formeller Kontrollbegriff zugrunde; allerdings werden formelle Elemente nur zugunsten des Kontrollaktionärs berücksichtigt, nicht jedoch zugunsten der übrigen Beteiligungspapierinhaber. Die Berücksichtigung der materiellen Aspekte erfolgt iR der materiellen Ausnahmetatbestände des § 24 ÜbG, wonach die Angebotspflicht für den Kontrollaktionär nicht besteht, wenn die Beteiligung an der Zielgesellschaft entweder nicht die Möglichkeit der Ausübung eines beherrschenden Einflusses vermittelt oder der Rechtsträger, der den beherrschenden Einfluss bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise letztlich ausüben kann, nicht wechselt. Davon zu unterscheiden sind die Ausnahmetatbestände des § 25 ÜbG, bei deren Erfüllung zwar sehr wohl eine Kontrollerlangung bzw ein Kontrollwechsel vollzogen wurde, jedoch aufgrund volkswirtschaftlicher oder auch privatrechtlicher Gründe dennoch eine Befreiung von der Angebotspflicht gerechtfertigt erscheint. Eine kontrollierende Beteiligung an einer Zielgesellschaft kann darüber hinaus auch über einen bzw mehrere zwischengeschalteten Rechtsträger vermittelt werden (sog „mittelbare Kontrollerlangung“). Aufgrund der hohen praktischen Bedeutung von Privatstiftungen als Beteiligte an börsennotierten Aktiengesellschaften, wird der Kontrollerlangung durch eine Privatstiftung besonderes Augenmerk geschenkt und es werden die in diesem Zusammenhang aus der Unterscheidung zwischen kontrollierten und kontrollfreien Privatstiftungen resultierenden Differenzen aufgezeigt. Um der Maßgabe der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu entsprechen und zur Vermeidung von Umgehungskonstruktionen sieht das ÜbG vor, dass gemeinsam vorgehenden Rechtsträgern ihre Beteiligungen wechselseitig zuzurechnen sind. Weiters wurde mit § 22a ÜbG ein eigener Angebotstatbestand bei Begründung, Auflösung und Änderung einer Gruppe gemeinsam vorgehender Rechtsträger eingeführt. Besonderes Augenmerk wird auf die sog passive Kontrollerlangung gelegt. Gemäß § 22b ÜbG besteht die Verpflichtung zur Stellung eines Pflichtangebots trotz Erlangens einer kontrollierenden Beteiligung nicht, wenn die Kontrollerlangung nicht vorhersehbar war und auch nicht durch eine zeitnahe aktive Handlung, wie insb Anteilserwerb des Kontrollaktionärs bewirkt wurde. Eine Privilegierung dieser Fälle erscheint auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Die Analyse der einzelnen Sachverhaltskonstellationen, die eventuell unter den Tatbestand der passiven Kontrollerlangung fallen hat gezeigt, dass es für eine Privilegierung primär ausschlaggebend ist, ob die Kontrollerlangung dem (Kontroll-)Aktionär zuzurechnen ist. Nicht nur die Vornahme sondern auch das Unterlassen einer zur Abwendung der Kontrollerlangung gebotenen Handlung, kann im Einzelfall dazu führen, dass § 22b ÜbG nicht zur Anwendung kommt. Als Beispiele die uU als passive Kontrollerlangung privilegiert sein können, sind der nachträgliche Wegfall eines Ausnahmetatbestandes gem § 24 Abs 2 ÜbG (Wegfall des Aktionärs mit der bislang größten Beteiligung, nachträgliches Erlangen der Hauptversammlungsmehrheit und Wegfall eines Höchststimmrechts) sowie die vom Kontrollaktionär nicht verschuldete Auflösung eines Syndikatsvertrages zu nennen.

Schlagwörter

Schlagwörter
(Deutsch)
Übernahmerecht Kontrollerlangung passive Kontrollerlangung Pflichtangebot
Autor*innen
Verena Koschier
Haupttitel (Deutsch)
Die Kontrollerlangung im Übernahmerecht unter besonderer Berücksichtigung der passiven Kontrollerlangung
Paralleltitel (Englisch)
The acquisition of control in the (Austrian) takeover law with special regard to the passive gain of control
Publikationsjahr
2012
Umfangsangabe
282 S.
Sprache
Deutsch
Beurteiler*innen
Arthur Weilinger ,
Helmut Ofner
Klassifikation
86 Recht > 86.27 Gesellschaftsrecht
AC Nummer
AC10725285
Utheses ID
22278
Studienkennzahl
UA | 083 | 101 | |
Universität Wien, Universitätsbibliothek, 1010 Wien, Universitätsring 1