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Das Eherecht im Burgenland in der 1. Republik
Christiane Gruber
Art der Arbeit
Diplomarbeit
Universität
Universität Wien
Fakultät
Historisch-Kulturwissenschaftliche Fakultät
Betreuer*in
Hans Safrian
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Alle Rechte vorbehalten / All rights reserved
DOI
10.25365/thesis.26343
URN
urn:nbn:at:at-ubw:1-29109.86192.170562-8
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Abstracts

Abstract
(Deutsch)
Als jene deutschwestungarischen Gebiete, die in Österreich das selbständige Bundesland Burgenland bilden sollten, 1921/1922 an Österreich kamen, wurde hier vorläufig das beste-hende ungarische Recht beibehalten. Gleichzeitig mit der Prämisse, mögliche Ausnahmen zuzulassen, wurde damit begonnen, auf dem Wege von Verordnungen schrittweise eine Rechtsangleichung an das österreichische Recht durchzuführen. Abweichend vom österreichischen Eherecht kannte die ungarische Gesetzgebung seit 1895 die obligatorische Zivilehe, die unabhängig von der Religionszugehörigkeit unter bestimmten Umständen eine vollständige Auflösung der Ehe mit der Möglichkeit einer zivilen Wieder-verheiratung auch für Katholiken vorsah und im europäischen Kontext als eine moderne und zeitgemäße Form der Eherechtsordnung galt. Erste Übergangsbestimmungen für das Eherecht wurden im Zuge der sogenannten Juliverordnungen 1921 getroffen, in denen die Wirksamkeit der Rechtsgültigkeit bereits in Zusammenhang mit der Landesbürgerschaft des Ehemannes zum Zeitpunkt der Eheschließung in Verbindung gesetzt wurde. Damit war schon zu einem frühen Zeitpunkt eine Maßnahme getroffen worden, die den Erwerb der sogenannten voll-ständigen burgenländischen Landesbürgerschaft für Österreicher außerhalb des Burgenlandes verhindern sollte. Auf diese Art wollte man den zahlreichen Bestrebungen und der vielfach durchgeführten Praxis vieler Österreicher und Österreicherinnen entgegenwirken, die auf dem Umweg einer neuen Staatsbürgerschaft die Auflösung ihrer katholischen Ehe zu erwirken versuchten. Erste Überlegungen zur Beibehaltung des ungarischen Eherechtes im Burgenland aufgrund der gut eingeführten Praxis kamen von Seiten des Justizministeriums und wurden auch von der Verwaltungsstelle für das Burgenland unterstützt und gutgeheißen. Einwände gab es von dieser Stelle jedoch gegen die Restriktionen im Hinblick auf die Landesbürgerschaft. Kurz-fristig schien es, als ob man nach der Demissionierung von Bundeskanzler Schober am 24. Mai 1922 die Frage der Rechtsangleichung im Bezug auf das Eherecht der neuen Regierung (Seipel) überlassen wollte. Am 29. Mai 1922 wurde jedoch die Entscheidung getroffen, dass die in Österreich geltenden Eherechtsbestimmungen erst am 1. Jänner 1924 und überdies nur dann in Kraft treten sollten, wenn nicht vorher der burgenländische Landtag den Beschluss über die Fortdauer der geltenden Bestimmungen gefasst hätte. Am 12. Oktober 1922 fiel mit den Stimmen der Sozialdemokraten, Großdeutschen und des Bauernbundes und gegen die Stimmen der Christlichsozialen die Entscheidung für die Beibe- 185 haltung des bisherigen ungarischen Eherechtes. Damit galten in Österreich zwei Eherechts-ordnungen. Eine weitere Zäsur trat mit dem Konkordat von 1933/1934 ein. Nun bestand im Burgenland zusätzlich die Möglichkeit zur staatlich anerkannten konfessionellen Eheschließung. Nur einige Monate nach dem „Anschluß“ Österreichs an Deutschland wurde mit 1. August 1938 das „Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Eheschei-dung“ wirksam, womit erstmals für ganz Österreich die obligatorische Zivilehe galt. Nach dem Ende der NS-Herrschaft blieb in Österreich das deutsche Ehegesetz nach Eliminie-rung des typisch nationalsozialistischen Gedankenguts grundsätzlich in Kraft; ausnahmslos und ohne Unterschied der Konfession gilt nun für alle das staatliche Eherecht. Mit dem ungarisch-burgenländischen Eherecht, das den Katholiken unbenommen ließ, sich nach der staatlichen Eheschließung auch kirchlich zu verheiraten, besaß das Burgenland – bis heute fast unbemerkt – bereits in der 1. Republik ein modernes Eherecht.

Schlagwörter

Schlagwörter
(Deutsch)
Eherecht Burgenland obligatorische Zivilehe 1. Republik
Autor*innen
Christiane Gruber
Haupttitel (Deutsch)
Das Eherecht im Burgenland in der 1. Republik
Publikationsjahr
2013
Umfangsangabe
185 S.
Sprache
Deutsch
Beurteiler*in
Hans Safrian
Klassifikation
15 Geschichte > 15.60 Schweiz, Österreich-Ungarn, Österreich
AC Nummer
AC10769742
Utheses ID
23549
Studienkennzahl
UA | 312 | | |
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