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Die neue Grundstücksbesteuerung im betrieblichen Bereich
Sabine Eder
Art der Arbeit
Masterarbeit
Universität
Universität Wien
Fakultät
Fakultät für Wirtschaftswissenschaften
Betreuer*in
Eduard Lechner
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DOI
10.25365/thesis.32840
URN
urn:nbn:at:at-ubw:1-30056.94796.374169-2
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Abstracts

Abstract
(Deutsch)
Mit dem 1. StabG 2012 kam es zu einer grundlegenden Reform der Immobilienbesteuerung natürlicher Personen sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich. Seit dem 1. April 2012 ist für private und betriebliche Immobilienveräußerungen grundsätzlich ein fester Steuersatz von 25% anwendbar. Somit kommt es zu einer Angleichung mit der gleichzeitig eingeführten Besteuerung von Substanzgewinnen aus Kapitalvermögen. Im betrieblichen Bereich wurde mit § 4 Abs 1 letzter Satz EStG der realpolitisch bedeutsamste Unterschied zwischen den steuerlichen Gewinnermittlungsarten beseitigt, wonach bei § 4 Abs 1- und § 4 Abs 3-Ermittlern Wertveränderungen von Grund und Boden des Anlagevermögens von der steuerlichen Erfassung ausgenommen waren. Durch das 1. StabG 2012 werden nun Wertveränderungen von Grund und Boden ab dem 1. April 2012 bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 und Abs 3 EStG durchgehend erfasst. Somit werden Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken unabhängig davon, ob der Gewinn eines Betriebes nach § 4 Abs 1, nach § 4 Abs 3 oder nach § 5 EStG ermittelt wird, generell besteuert. Damit sind auch die Weichen für eine Vereinheitlichung der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 und § 5 EStG gestellt. Im Betriebsvermögen befindlicher Grund und Boden ist daher in Zukunft jedenfalls steuerhängig. Der Veräußerungsgewinn ist ab dem 1. April 2012 grundsätzlich mit einem linearen Steuersatz gem § 30a Abs 1 EStG in Höhe von 25% zu besteuern. Da Immobilien üblicherweise lange gehalten werden, sieht der Gesetzgeber im Rahmen der betrieblichen Grundstücksbesteuerung bei der Veräußerung von Grund und Boden ab dem 11. Jahr einen Inflationsabschlag von jährlich 2%, höchstens jedoch 50%, vor. Dies setzt allerdings voraus, dass der besondere Steuersatz von 25% zur Anwendung kommt. Soweit Grund und Boden am 31. März 2012 nicht mehr steuerverfangen war, können nach § 4 Abs 3a Z 3 lit a EStG die Anschaffungskosten mit einem bestimmten Prozentsatz des Veräußerungserlöses und der Veräußerungsgewinn pauschal mit 14% des Veräußerungserlöses oder bei ab 1988 erfolgten Umwidmungen mit 60% angesetzt werden. In diesem Fall steht allerdings kein Inflationsabschlag zu, da sich die pauschale Gewinnermittlung und der Inflationsabschlag wechselseitig ausschließen. Die vorliegende Masterarbeit beschäftigt sich mit den Änderungen des Abgabenrechts durch das 1. StabG 2012 und des AbgÄG 2012, wobei der Schwerpunkt auf der Untersuchung der neuen Grundstücksbesteuerung im betrieblichen Bereich liegt.

Schlagwörter

Schlagwörter
(Deutsch)
Immobilienbesteuerung betrieblicher Bereich 1. StabG 2012 AbgÄG 2012
Autor*innen
Sabine Eder
Haupttitel (Deutsch)
Die neue Grundstücksbesteuerung im betrieblichen Bereich
Publikationsjahr
2014
Umfangsangabe
VI, 126 S.
Sprache
Deutsch
Beurteiler*in
Eduard Lechner
Klassifikation
85 Betriebswirtschaft > 85.27 Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Betriebliches Prüfungswesen
AC Nummer
AC11818590
Utheses ID
29162
Studienkennzahl
UA | 066 | 915 | |
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