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Haftung für fehlerhafte Ratings nach dem Artikel 35a der Ratingagenturverordnung
Matthias Gass
Art der Arbeit
Dissertation
Universität
Universität Wien
Fakultät
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Betreuer*in
Martin Schauer
DOI
10.25365/thesis.33361
URN
urn:nbn:at:at-ubw:1-29302.24494.254565-3
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Abstracts
Abstract
(Deutsch)
Die Haftung für Ratings von Ratingagenturen nach dem Art 35a stellt eine Spezialhaftungsnorm dar, die nur innerhalb des Anwendungsbereichs der CRA-VO eine Wirkung entfaltet. So sind passiv legitimierte Ratingagenturen solche, die nach der CRA-VO registrierte sind bzw solche, die eine Registrierungspflicht trifft. Private Ratings, die lediglich an den Auftraggeber weitergegeben werden, können daher nicht Gegenstand eines Schadenersatzanspruchs nach Art 35a CRA-VO sein, ebenso wenig sind Ratings, die von Kreditinstituten im Rahmen der Kundenbeziehung erstellt werden oder Bonitätsauskünfte von Wirtschaftsauskunfteien Gegenstand der CRA-VO und taugliche Grundlagen eines Schadenersatzanspruches nach Art 35a.
Das Rating als Bonitätseinschätzung von Emittenten und Finanzinstrumenten gründet sich sowohl auf Tatsachen (hardfacts) als auch auf subjektive Wertungen (softfacts) der Ratingagentur. Dabei steht der Ratingagentur in ihrer Einschätzung ein Ermessenspielraum zu, der es unmöglich macht, von einem einzigen richtigen Rating zu sprechen, sondern von einer Bandbreite richtiger (vertretbarerer) Ratings.
In Art 35a Abs 4 CRA-VO ist eine umfangreiche Verweisung diverser Auslegungs- und Rechtsergänzungsfragen geregelt. Damit kommt dem national anwendbaren Recht eine wichtige Konkretisierungs- und Ergänzungsfunktion im Hinblick auf nicht von der CRA-VO geregelte Fragen der zivilrechtlichen Haftung zu. So sind wichtige Tatbestands- und Rechtsfolgefragen anhand des nationalen Statuts zu beurteilen. Wiewohl das Primat der EU-autonomen Auslegung auch für den Art 35a CRA-VO gilt, kann in vielen Bereichen der Auslegung vermutet werden, dass die von der CRA-VO ungeregelte Frage nach dem nationalen Statut zu lösen ist. Von der CRA-VO ungeregelte Fragen sind jedenfalls all jene, die typische Gegenstände der zivilrechtlichen Haftung betreffen, und in allen EU-Mitgliedsstaaten geregelt werden, aber nicht von der CRA-VO wie zB Fragen der Verjährung, der Beweislast für Verschulden oder die Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen. Die einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts, auf die verwiesen ist, umfassen neben den sachlichen Normen des allgemeinen Schadenersatzrechts insbesondere des ABGB auch analogiefähige Normen des Kapitalmarktrechts und die auf diese Normen bezogene Judikatur.
Die tatbestandsmäßige Feststellung des Schadens erfolgt nach der Verweisung nach Art 35a Abs 4 Satz 1 CRA-VO nach dem nationalen Statut. Schäden durch Ratings sind idR bloße Vermögensschäden und können sowohl rechnerische als auch reelle Schäden darstellen. Anleger können sowohl durch zu gute als auch durch zu schlechte Ratings geschädigt werden (beidseitige Schadensneigung der Ratings). Naturalrestitutionsansprüche gegenüber Ratingagenturen sind in vielerlei Hinsicht untunlich iSd §1323 ABGB und idS mit den Ansprüchen bei Anlegerschäden durch fehlerhafte Beratung nicht vergleichbar. Bei der Schadensberechnung kann es erforderlich sein, als Bezugsgröße für die Errechnung der Differenz des Vermögensstandes bei richtigem und falschem Rating ein so genanntes Mittelrating aus einer Bandbreite richtiger Ratings zu ermitteln. In Bezug auf die Berücksichtigung hypothetischer Alternativveranlagungen des Anlegers bei der Schadensberechnung mangelt es zumeist an dem erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einem derartigen Schaden und dem Schutzzweck der Haftungsbestimmung des Art 35a CRA-VO sowie an der Beweisbarkeit der Veranlagungsalternative bei Entscheidungskonflikten. Den Emittenten entstehen regelmäßig nur dann Schäden durch ein Rating, wenn dieses zu schlecht ausfällt, weil sie bei einem zu guten Rating begünstigt sind.
Zuwiderhandlungen iSd Anhang III sind als Verhaltensanordnungen an die Ratingagentur zu verstehen, die die Rechtswidrigkeit begründenden, wobei diese Verhaltensanordnungen unterschiedliche haftungsrechtliche Relevanz aufweisen können. Der Schutzzweck der Haftungsbestimmung ist primär auf einen Vertrauensschutz der Anleger und Emittenten gerichtet, der durch die haftungsrechtliche Kompensationsfunktion der Bestimmung verfolgt wird. Richtige Ratings können daher keine Schadenersatzpflicht iSd Art 35a CRA-VO begründen, sondern nur fehlerhafte. Zuwiderhandlungen, die keine Auswirkung auf ein Rating entfalten, haben keine haftungsrechtlichen Rechtsfolgen. Von zentraler haftungsrechtlicher Bedeutung sind die Zuwiderhandlungen iSd Anhang III Nr I Nr 42 bis 49 iVm Art 8 Abs 2 und 3, wonach Ratings auf der gründlichen Analyse und Qualitätsprüfung der verwendeten Informationen zu begründen sind und die eingesetzten Ratingverfahren systematisch, methodenstreng und methodenbeständig zu sein haben und darüber hinaus einer Validierbarkeit unterliegen müssen.
Das rechtswidrige Verhalten der Ratingagentur muss für das Rating kausal iSe äquivalenten Bedingung sein. Für die Begründung der Kausalität reicht der Verweis auf eine Anlagestimmung zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung (Halten, Kaufen, Verkaufen) des Anlegers nicht aus. Er muss das Rating gekannt und explizit zu seiner Entscheidungsgrundlage gemacht haben. Der Nachweis der schädigenden Auswirkung des Ratings auf das Vermögen ist mitunter schwierig, da die Zusammenhänge zwischen Ratings und Wertpapierwert sehr komplex und unproportional sein können.
Das Verschulden der Ratingagentur bezieht sich primär auf die Zuwiderhandlung und wirft lediglich im Bereich der Abgrenzung zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit Auslegungsprobleme auf. Die Ratingagentur haftet auch für das Verschulden ihrer an der Ratingerstellung beteiligten Mitarbeiter.
Im Art 35a Abs 2 sind jene Teile der Beweislastfragen geregelt, die die Zuwiderhandlung begründenden Tatsachen betreffen (Rechtswidrigkeit) sowie jene für die das Vorliegen der Auswirkung der Zuwiderhandlungen (Kausalität) auf das Rating. Demgemäß hat der Geschädigte diese Beweise zu führen, wobei ihm Beweismaßreduzierungen iSe Prima-Facie-Beweis zugutekommen. Die Kenntnis des Ratings muss der Anleger nachweisen, ohne dass ihm ein Prima-Facie-Beweis offensteht, wohingegen in Bezug auf die Wesentlichkeit des Ratings für die Anlageentscheidung ein solcher ausreicht. Die Beweislast für das Verschulden trägt – da diese nicht von der CRA-VO ausdrücklich geregelt ist – nach allgemeinen ö Schadenersatzrecht der Geschädigte, außer in den Fällen vertraglicher Haftung, in denen die Ratingagentur die Haftung auch für grobes Verschulden ausgeschlossen hat.
Nach Art 35a Abs 1 Satz 2 und 3 treffen den Anleger und den Emittenten Obliegenheiten, deren Verletzung im Einklang mit § 1304 ABGB zu einer dem Mitverschulden entsprechenden anteiligen Anspruchsreduktion führt. Diese Frage ist deswegen nach dem ö Statut zu beurteilen, weil die Rechtsfolgenseite dieser Bestimmung in der CRA-VO nicht ausreichend konkretisiert ist und insofern eine verweisungsfähige Rechtsfrage vorliegt. Anleger können idS abhängig von ihren eigenen Fähigkeiten und Kenntnissen Erkundigungsobliegenheiten sowie nach Kenntnis der Fehlerhaftigkeit des Ratings verjährungsfristwahrende Anzeige- oder Verkaufsobliegenheiten treffen.
Die Verjährung des Anspruches nach Art 35a CRA-VO ist eine ungeregelte Frage iSd Verweisung nach Abs 4 und ist in Bezug auf das ö Recht nach § 1489 ABGB zu beurteilen.
Die Zulässigkeit von Haftungseinschränkungen ist gemäß Art 35a Abs 3 nach der allgemeinen Zulässigkeit des nationalen Rechts zu bestimmen (§§ 879 Abs 1 und 3, ABGB, § 6 Abs 1 Zif 9 KSchG), sowie danach, ob diese angemessen und verhältnismäßig sind. Die Konkretisierung der Begriffe angemessen und verhältnismäßig erlaubt eine Rechtsgüterabwägung iSe beweglichen Systems, wobei Leistungsäquivalenz, Versicherbarkeit des Schadensrisikos, Schadenstragungsfähigkeit und das Ausmaß der Abweichung von dispositiv geltenden Haftungsregeln zu berücksichtigen sind. Die Begrenzung der Haftung der Höhe nach ist ebenso möglich wie die Einschränkung durch Verkürzung der Verjährungsfristen. Haftungseinschränkungen können sowohl aufgrund beidseitiger Vereinbarung als auch aufgrund einseitiger Erklärungen gelten, soweit die Ratingagentur keine gesetzlichen oder vertraglichen Veröffentlichungspflichten trifft.
Den Dokumentierungs- und Veröffentlichungspflichten des Anhangs I Abschnitt E Pkt III kommt wesentliche Bedeutung für die faktische Möglichkeit des Geschädigten zu, Kenntnis von Zuwiderhandlungen zu erlangen ebenso wie die Möglichkeit des für die Geltendmachung des Anspruchs zuständigen Gerichts, Erkundigungen über Zuwiderhandlungen durch ein Rechtshilfeverfahren iSd Art 32 CRA-VO anzustellen.
Schlagwörter
Schlagwörter
(Englisch)
Ratings Ratingagency Article 35a Creditratingagencydirective
Schlagwörter
(Deutsch)
Ratings Ratingagenturen Haftung Schadenersatzrecht Bonität Artikel 35a Ratingagenturverordnung
Autor*innen
Matthias Gass
Haupttitel (Deutsch)
Haftung für fehlerhafte Ratings nach dem Artikel 35a der Ratingagenturverordnung
Publikationsjahr
2014
Umfangsangabe
213 S. : graph. Darst.
Sprache
Deutsch
Beurteiler*innen
Martin Schauer ,
Bernhard Raschauer
AC Nummer
AC12086173
Utheses ID
29630
Studienkennzahl
UA | 083 | 101 | |
