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Der geldwerte Vorteil im Dienstverhältnis mit ausgewählten Beispielen
Christoph Keusch
Art der Arbeit
Magisterarbeit
Universität
Universität Wien
Fakultät
Fakultät für Wirtschaftswissenschaften
Betreuer*in
Eduard Lechner
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Alle Rechte vorbehalten / All rights reserved
DOI
10.25365/thesis.414
URN
urn:nbn:at:at-ubw:1-29638.14743.685059-6
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Abstracts

Abstract
(Deutsch)
Das Thema dieser Arbeit ist der geldwerte Vorteil im Dienstverhältnis mit ausgewählten Beispielen. Diese so genannten Sachbezüge sind Vorteile aus einem Dienstverhältnis, die nicht in (Bar)Geld bestehen, dem Arbeitnehmer zufließen und bewertbar sind. Sind diese Voraussetzungen gegeben und liegt ein lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis vor, sind diese geldwerten Vorteile genauso wie der (Bar)lohn der Besteuerung zu unterziehen. Der erste Teil der Arbeit beschäftigt sich mit den allgemeinen Grundlagen und der Systematik der Besteuerung von solchen Vorteilen, im zweiten Teil wird die praktische Anwendung anhand von drei Beispielen erläutert. Bei diesen Beispielen handelt es sich um Dienstautos, Dienstwohnungen und Stock Options als Mitarbeiterbeteiligung. Zuerst ist die Steuerpflicht des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu klären. Bei Dienstnehmern ist diese meistens gegeben, da es sich um natürliche Personen handelt die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG) beziehen. Voraussetzung für das vorliegen solcher Einkünfte ist ein Dienstverhältnis, welches im § 47 Abs 2 EStG definiert ist. Was alles unter den Einkommensbegriff fällt findet sich in § 15 EStG. Demnach liegen Einnahmen dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der außerbetrieblichen Einkunftsarten zufließen. Um die Höhe der für die Steuerlast relevanten Bemessungsgrundlage zu ermitteln, müssen diese Einkünfte bewertet werden. Leicht fällt dies bei (Bar)Geld, etwas komplizierter ist es bei Sachbezügen. Diese sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber eine Verordnung erlassen, die die Sachbezugswerte für häufig vorkommende Sachbezüge bundeseinheitlich regelt (Sachbezugs-VO). Hinsichtlich der geldwerten Vorteile aus dem Dienstverhältnis finden sich eine Reihe von Steuerbefreiungen im Gesetz. Diese sind in den §§ 3 und 26 EStG geregelt. Hat man nun unter Einhaltung all dieser Vorschriften den Arbeitslohn ermittelt kommt es dann im Wege des Lohnsteuerverfahrens zur Abfuhr der Steuer. Grundsätzlich wird diese vom Arbeitgeber durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben und an das Finanzamt abgeführt. Die Steuerlast trägt dennoch der Arbeitnehmer. Im zweiten Teil der Arbeit werden diese theoretischen Grundlagen anhand von ausgewählten Beispielen demonstriert. Den Beginn macht das Auto als geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Die Höhe des monatlichen Sachbezuges ist hier im § 4 der Sachbezugs-VO geregelt. Unterschieden wird zwischen unbeschränkter Privatnutzung und beschränkter Privatnutzung des firmeneigenen Kfz, wovon auch die Höhe des Sachbezugswertes abhängt. Die Abfuhr der Steuer erfolgt im Wege der Lohnsteuer, ebenfalls steuerpflichtig ist ein arbeitgebereigener Kfz-Abstellplatz, der dem Dienstnehmer zur Verfügung gestellt wird. Etwas weniger häufig als Dienstautos treten Dienstwohnungen in der Praxis auf. Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich eine Dienstwohnung kommt es beim Arbeitnehmer zu einem lohnsteuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Die Höhe dieses Vorteils ist ebenfalls in der Sachbezugs-VO (§ 2) geregelt und abhängig von Baujahr und Wohnungskategorie. Steht die Wohnung im Eigentum des Arbeitgebers ist ein niedrigerer Sachbezug anzusetzen als wenn diese nur angemietet wäre. Ein weiterer Vorteil ergibt sich daraus, dass die Lage der Wohnung und die Möblierung nicht auf die Höhe des Sachbezugswertes Einfluss nimmt. Als letztes und umfangreichstes Beispiel sind Stock Options als Sachbezüge angeführt. Diese Optionen dienen als Motivationsfaktor für Mitarbeiter, da sie an einer möglichen Wertsteigerung des Unternehmens partizipieren würden. Mitarbeitern wird versprochen, zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Anzahl von Aktien vom Unternehmen zu beziehen. Die Eckpfeiler solcher Mitarbeiteroptions-Programme sind der Ausübungspreis (zu welchem Preis können die Aktien bezogen werden), die Laufzeit und Restriktionen hinsichtlich ihrer Ausübung und Übertragbarkeit. Steuerlich fallen Stock Options unter den Einnahmebegriff des § 15 EStG, interessant ist der Zeitpunkt des Zuflusses, da dieser für die Höhe der Besteuerung relevant ist. Wie hoch dieser Vorteil aus der Optionsgewährung zu bewerten ist steht ebenfalls in der Sachbezugs-VO (§ 7). Die Methodik dieser Bewertung ist jedoch nicht unumstritten. Um ein Urteil über den Zeitpunkt des Zuflusses treffen zu können, werden die Mitarbeiteraktienoptionen häufig in drei Gruppen aufgeteilt. Das sind freie, gesperrte und frei werdenden Optionen. Je nach dem findet ein Zufluss und somit die Besteuerung entweder im Zeitpunkt der Gewährung der Option oder im Zeitpunkt der Ausübung statt. Auch hier finden sich in der Literatur immer wieder gegenläufige Meinungen zu den Ansichten der Finanzverwaltung. Weiters sieht das Steuerrecht eine Begünstigung für nicht übertragbare Optionen vor. Geregelt sind die Voraussetzungen dafür in § 3 Abs 1 Z 15 lit c EStG. Hat man die Höhe und den Zeitpunkt der Besteuerung ermittelt erfolgt die Besteuerung im Wege der Lohnsteuer als „sonstige Bezüge“. Ist das Jahressechstel noch nicht ausgeschöpft unterliegt der Vorteil aus der Optionsgewährung dem Steuersatz von 6 %. Hinsichtlich des Lohnsteuerabzugs gibt es auch kontroverse Meinungen. Einfach ist die Lösung, wenn ein Arbeitgeber eigene Aktien gewährt. Hier ist der Arbeitgeber zur Einbehaltung der Lohnsteuer verpflichtet. Strittig ist die Situation wenn Optionen innerhalb eines Konzerns (Mutter gewährt Option an Arbeitnehmer der Tochter) eingeräumt werden. Auch hier gibt es abweichende Meinungen zur österreichischen Finanzverwaltung, welche eine Pflicht zum Steuerabzug des Tochterunternehmens im Konzern sieht.

Schlagwörter

Schlagwörter
(Deutsch)
geldwerter Vorteil Dienstverhältnis Sachbezug Stock Options
Autor*innen
Christoph Keusch
Haupttitel (Deutsch)
Der geldwerte Vorteil im Dienstverhältnis mit ausgewählten Beispielen
Publikationsjahr
2008
Umfangsangabe
77 S.
Sprache
Deutsch
Beurteiler*in
Eduard Lechner
Klassifikation
86 Recht > 86.73 Steuerrecht
AC Nummer
AC06646938
Utheses ID
302
Studienkennzahl
UA | 066 | 915 | |
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