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„Die Entscheidung kino.to und ihre Folgen“
Christine Katharina Knecht-Kleber
Art der Arbeit
Master-Thesis (ULG)
Universität
Universität Wien
Fakultät
Postgraduate Center
Studiumsbezeichnung bzw. Universitätlehrgang (ULG)
Universitätslehrgang Informations- und Medienrecht
Betreuer*in
Thomas Höhne
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Alle Rechte vorbehalten / All rights reserved
DOI
10.25365/thesis.39066
URN
urn:nbn:at:at-ubw:1-30190.80503.493953-8
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(Print-Exemplar eventuell in Bibliothek verfügbar)

Abstracts

Abstract
(Deutsch)
Die vorliegende Arbeit setzt sich eingehend mit der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-314/12 UPC Telekabel auseinander. Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Über die Website www.kino.to konnten Nutzer kostenlos urheberechtlich geschützte Filmwerke entweder streamen oder herunterladen - ohne Zustimmung der Rechteinhaber. Gestützt auf § 81 Abs 1a UrhG gingen die Rechteinhaber gegen den Access-Provider UPC Telekabel Wien vor und setzten vor dem HG Wien bzw OLG Wien eine Einstweilige Verfügung gegen die UPC Telekabel Wien durch, ihren Kunden den Zugang zu kino.to zu sperren. In der letzten Instanz rief der OGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens den EuGH an, um ua die Frage zu beantworten, ob überhaupt eine Anordnung gegen einen Internetzugangsdienst (Access-Provider) ergehen kann, der nicht dem Betreiber einer massiv das Urheberecht verletzenden Website, sondern nur auf diese Website zugreifenden Nutzern einen Internetzugang gewährt. Der EuGH bejahte diese Frage und hält die Anordnung einer Sperre im Sinne eines allgemeinen Erfolgsverbots gegen Access-Provider zum Schutz des geistigen Eigentums der Rechteinhaber für grundsätzlich zulässig, und zwar ohne Nennung der konkreten Sperrmaßnahmen. Allerdings müssen die kollidierenden Grundrechte der unternehmerischen Freiheit der Wirtschaftsteilnehmer und der Informationsfreiheit der Internetnutzer berücksichtigt werden. Es ist außerdem Sache der Mitgliedsstaaten darauf zu achten, dass sie ein angemessenes Gleichgewicht zwischen diesen Grundrechten sicherstellen. Dadurch dass der Access-Providers im Rahmen seiner Möglichkeiten und Ressourcen die konkreten Maßnahmen zur Erreichung des Erfolgsverbots selbst bestimmen kann, ist nach Ansicht des EuGH der Wesensgehalt des Rechts auf unternehmerische Freiheit des Access-Providers unangetastet. Die Arbeit setzt sich daher mit den technischen Möglichkeiten von Internet-Sperren auseinander, da es nun nach dem des EuGH Willen Aufgabe des Access-Providers ist, alle ihm zumutbaren Maßnahmen in Bezug auf Internet-Sperren zur Hintanhaltung von Rechtsverletzungen zu ergreifen. Ob die vom Access-Provider vorgenommenen Sperrmaßnahmen tatsächlich als ausreichend anzusehen sind, kann erst im Exekutionsverfahren festgestellt werden, wenn sich der der Access-Provider mittels erst Impugnationsklage gegen den Rechteinhaber zur Wehr setzt. Gerade im Lichte der leichten Umgehbarkeit von Sperrmaßnahmen durch die Betreiber von strukturell rechtsverletzenden Websites einerseits und andererseits durch die Nutzer selbst stellt sich die Frage nach der Verhältnismäßigkeit von Sperranordnungen gegen Access-Provider. Nach der derzeitigen Rechtslage und Rechtsprechung ist der Access-Provider durch das Gewähren eines Internet-Zugangs als Gehilfe des Täters zu qualifizieren und hat alle mit einer Zugangssperre verbundenen Kosten und Aufwendungen alleine zu tragen.

Schlagwörter

Schlagwörter
(Deutsch)
Access-Provider Internetzugangssperren Urheberrechtsverletzung
Autor*innen
Christine Katharina Knecht-Kleber
Haupttitel (Deutsch)
„Die Entscheidung kino.to und ihre Folgen“
Publikationsjahr
2015
Umfangsangabe
IV, 55 Seiten
Sprache
Deutsch
Beurteiler*in
Thomas Höhne
Klassifikation
86 Recht > 86.28 Gewerblicher Rechtsschutz, Verlagsrecht
AC Nummer
AC13032879
Utheses ID
34605
Studienkennzahl
UA | 992 | 942 | |
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