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Das Gegendarstellungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung der Einwendung der Unwahrheit
Franz Lippe
Art der Arbeit
Dissertation
Universität
Universität Wien
Fakultät
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Studiumsbezeichnung bzw. Universitätlehrgang (ULG)
Dr.-Studium der Rechtswissenschaften Rechtswissenschaften
Betreuer*in
Frank Höpfel
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Alle Rechte vorbehalten / All rights reserved
DOI
10.25365/thesis.41448
URN
urn:nbn:at:at-ubw:1-24230.69644.902261-1
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Abstracts

Abstract
(Deutsch)
Die vorliegende Dissertation befasst sich mit dem medienrechtlichen Gegendarstellungsverfahren und gliedert sich in einen materiell- und einen formellrechtlichen Teil, wobei der Fokus auf dem Verfahrensrecht liegt. Der Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung wird als zivilrechtlicher Anspruch betrachtet, der aber in Österreich vor einem Strafgericht durchgesetzt werden muss, was in erster Linie historische Gründe hat. Besonderes Augenmerk wird in dieser Arbeit auf den Einwand des Medieninhabers gelegt, dass die Gegendarstellung unwahr sei. Dieser Einwand hat in mehrfacher Hinsicht besondere Bedeutung innerhalb des Gegendarstellungsverfahrens. Dies zeigt bereits die historische Entwicklung des Gegendarstellungsrechts: Kam es mit der Einführung des PresseG nicht einmal darauf an, ob die vom Betroffenen geforderte Gegendarstellung unwahr war oder nicht, so hat der Gesetzgeber bei Einführung des MedienG eine eigene verfahrensrechtliche Besonderheit in das Gegendarstellungsrecht eingefügt, nämlich das fortgesetzte Verfahren. Interessant ist in diesem Zusammenhang ganz allgemein die Rolle von Wahrheit und Unwahrheit im Gegendarstellungsrecht. Zwar gibt es einen natürlichen Zusammenhang zwischen der (Un-)Wahrheit der bekämpften Tatsachenmitteilung und der Gegendarstellung, jedoch kann es auch zu Konstellationen kommen, in denen sowohl Tatsachenmitteilung als auch Gegendarstellung jeweils wahr oder unwahr sind. Ausdrücklich kennt das Gesetz jedoch nur die Unwahrheit der Gegendarstellung als Anspruchsausschlussgrund, nicht jedoch die Wahrheit der Tatsachenmitteilung. Wird im befristeten Gegendarstellung, das binnen sehr kurzer Fristen abgeschlossen sein muss, der Einwand der Unwahrheit der Gegendarstellung erhoben, so kann nicht nur die Entscheidung des befristeten Verfahrens mittels des Rechtsmittels der Berufung angefochten werden, sondern – nach Rechtskraft der Entscheidung – auch das Verfahren fortgesetzt werden, um die Einwendung der Unwahrheit in einem Verfahren ohne jeglichem Zeitdruck ausführlich zu überprüfen. Auf diese Weise kann es zu Konstellationen kommen, in denen Entscheidungen von Gerichten der zweiten Instanz im befristeten Verfahren durch Gerichte erster Instanz im fortgesetzten Verfahren wieder aufgehoben werden müssen. Sofern die Entscheidung, eine Gegendarstellung veröffentlichen zu müssen, mittels Rechtsmittels oder im Wege des fortgesetzten Verfahrens erfolgreich bekämpft wird, führt dies zu harten Konsequenzen für den von der Medienberichterstattung Betroffenen. Er muss dann die Kosten für die bereits veröffentlichte Gegendarstellung ebenso tragen wie für die Veröffentlichung der neuen, zugunsten des Medieninhabers ergangenen Entscheidung. Das Zusammenspiel bzw die Abgrenzung zwischen befristetem und fortgesetztem Verfahren wirft in der Praxis immer wieder Probleme auf, womit sich auch ganz grundsätzlich die Frage stellt, ob das derzeit geltende Gegendarstellungsrecht den an dieses gestellten Ansprüchen genügt: die möglichst schnelle Veröffentlichung einer berechtigten Gegendarstellung einerseits, die Vermeidung der Veröffentlichung von unwahren Gegendarstellungen andererseits. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob nicht eine Verankerung des Gegendarstellungsrechts im Zivilverfahren die bessere Lösung wäre.
Abstract
(Englisch)
This dissertation examines and evaluates the role of counterstatement in media law and while covering substantive matters in part, it focuses primarily on procedural law. The right to the publication of a counterstatement is regarded as a civil right, but it is one which must be enforced through the criminal court, primarily for historical reasons. Special attention is given to the defence available to a media owner that the counterstatement is untrue. This defence is important in many respects within the proceedings, again emphasised by its historic development. When the PresseG was introduced, it was irrelevant whether the counterstatement demanded by the aggrieved party was true or not. But when the MedienG was adopted, the legislator introduced a new procedural feature, the “continued proceedings”, in contrast to the “limited proceedings”. In this regard, the role of truth and untruth within the law of counterstatement has considerable significance. Indeed, there is a natural link between the (un-)truth of the original statement and the counterstatement. However it is possible that both statement and counterstatement are true or untrue. Justifications for non-publication of the counterstatement include that the counterstatement is untrue; but there is no express obligation on the media owner to show that the original statement is true. The objection that the counterstatement is untrue must be raised within the “limited proceedings” and their short deadlines. No appeal against the judgement of the “limited proceedings” can be made on this point; but after the decision has become legally binding, proceedings can be continued to examine carefully the objection of untruth without any time pressure. In this manner, procedural constellations can occur, where decisions by appellate courts within the “limited proceedings” have to be annulled by courts of first instance within the “continued proceedings”. If a decision obliging the media owner to publish a counterstatement is successfully appealed or changed after success in the “continued proceedings”, there are harsh consequences for the aggrieved party: He has to bear the costs for the original publication of the counterstatement and for the publication of the new decision in favour of the media owner. The demarcation especially between the “limited” and the “continued proceedings” again and again poses practical problems. Hence the fundamental question is whether the current law of counterstatement meets its double-requirements: first, prompt publication of a justified counterstatement, and second, avoiding publication of untrue counterstatements. In this context, an implementation of the law of counterstatement within the Civil Procedural Law would possibly be the better option.

Schlagwörter

Schlagwörter
(Englisch)
media law counterstatement right to reply
Schlagwörter
(Deutsch)
Medienrecht Gegendarstellungsrecht
Autor*innen
Franz Lippe
Haupttitel (Deutsch)
Das Gegendarstellungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung der Einwendung der Unwahrheit
Publikationsjahr
2015
Umfangsangabe
xviii, 146, xvii-xxi Seiten
Sprache
Deutsch
Beurteiler*innen
Frank Höpfel ,
Thomas Klicka
Klassifikation
86 Recht > 86.59 Medienrecht
AC Nummer
AC13294824
Utheses ID
36687
Studienkennzahl
UA | 083 | 101 | |
Universität Wien, Universitätsbibliothek, 1010 Wien, Universitätsring 1