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Die Bieter- und Arbeitsgemeinschaft des Baugewerbes aus kartell- und vergaberechtlicher Sicht
Hanna Steinbach
Art der Arbeit
Dissertation
Universität
Universität Wien
Fakultät
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Betreuer*in
Josef Aicher
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Alle Rechte vorbehalten / All rights reserved
DOI
10.25365/thesis.4278
URN
urn:nbn:at:at-ubw:1-29047.84710.326169-4
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Abstracts

Abstract
(Deutsch)
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit BIEGE und ARGE des Baugewerbes. Unter dem vergaberechtlichen Begriff der BIEGE ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer zum Zweck des Einreichens eines gemeinsamen Angebotes in einem Vergabeverfahren zu verstehen. Bei einer ARGE handelt es sich um einen Zusammenschluss mehrerer natürlicher oder juristischer Personen, die einen gemeinsamen Zweck, in diesem Zusammenhang die Verrichtung der gegenüber dem Auftraggeber geschuldeten Leistung, verfolgen. Im vergaberechtlichen Kontext handelt es sich bei der BIEGE um die Vorstufe zur ARGE. Die vorliegende Arbeit geht der Frage nach, wann mit der Gründung von BIEGE und ARGE in Vergabeverfahren eine kartellrechtswidrige Wettbewerbsbeschränkungen verbunden ist und welche Auswirkungen sich aufgrund von kartellrechtswidrigen BIEGE und ARGE in Vergabeverfahren ergeben. Die kartellrechtliche Untersuchung hat ergeben, dass sofern die Mitglieder der BIEGE oder ARGE faktisch oder aufgrund anderer Gründe (etwa mangels erforderlicher Genehmigung) nicht in der Lage sind, jeweils alleine ein Angebot abgeben zu können oder wenn objektiv nachvollziehbare wirtschaftliche Gründe die gemeinsame Angebotslegung erforderlich machen, die BIEGE oder ARGE grundsätzlich nicht als Kartellverstoß zu werten ist. Allerdings kann auch wenn die Zusammenarbeit aus oben genannten Gründen erforderlich ist, ein Kartellrechtsverstoß vorliegen, und zwar wenn es sich bei den Mitgliedern der BIEGE oder ARGE um Unternehmen mit erheblicher Marktmacht handelt und die Zusammenarbeit zu Abschottungsproblemen gegenüber Dritten führt. - 158 - Eine kartellrechtswidrige BIEGE oder ARGE kann in Vergabeverfahren zu einem Ausschluss des Angebots oder einem Ausscheiden der BIEGE oder ARGE als solche führen, sofern die Mitglieder keine selbstreinigenden Maßnahmen, also Maßnahmen, die geeignet sind, das nochmalige Setzen der betreffenden Zuwiderhandlung auszuschließen, getroffen haben. Darüber hinaus kann die kartellrechtswidrige Gründung einer ARGE den Submissionstatbestand des § 168b StGB erfüllen.
Abstract
(Englisch)
nicht vorhanden

Schlagwörter

Schlagwörter
(Englisch)
antitrust law public procurement law bidding consortia performing consortia European law
Schlagwörter
(Deutsch)
Kartellrecht Vergaberecht Arbeitsgemeinschaft Bietergemeinschaft ARGE BIEGE Europarecht
Autor*innen
Hanna Steinbach
Haupttitel (Deutsch)
Die Bieter- und Arbeitsgemeinschaft des Baugewerbes aus kartell- und vergaberechtlicher Sicht
Publikationsjahr
2009
Umfangsangabe
VII, 162 S.
Sprache
Deutsch
Beurteiler*innen
Josef Aicher ,
Heinz Krejci
Klassifikationen
86 Recht > 86.29 Wettbewerbsrecht, Kartellrecht ,
86 Recht > 86.65 Wirtschaftsrecht ,
86 Recht > 86.70 Internationales Wirtschaftsrecht ,
86 Recht > 86.83 Öffentliches Recht: Sonstiges ,
86 Recht > 86.86 Europarecht: Allgemeines ,
86 Recht > 86.90 Europarecht: Sonstiges
AC Nummer
AC07705427
Utheses ID
3787
Studienkennzahl
UA | 083 | 101 | |
Universität Wien, Universitätsbibliothek, 1010 Wien, Universitätsring 1