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Die Bieter- und Arbeitsgemeinschaft des Baugewerbes aus kartell- und vergaberechtlicher Sicht
Hanna Steinbach
Art der Arbeit
Dissertation
Universität
Universität Wien
Fakultät
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Betreuer*in
Josef Aicher
DOI
10.25365/thesis.4278
URN
urn:nbn:at:at-ubw:1-29047.84710.326169-4
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Abstracts
Abstract
(Deutsch)
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit BIEGE und ARGE des Baugewerbes.
Unter dem vergaberechtlichen Begriff der BIEGE ist ein Zusammenschluss
mehrerer Unternehmer zum Zweck des Einreichens eines gemeinsamen
Angebotes in einem Vergabeverfahren zu verstehen. Bei einer ARGE handelt es
sich um einen Zusammenschluss mehrerer natürlicher oder juristischer Personen,
die einen gemeinsamen Zweck, in diesem Zusammenhang die Verrichtung der
gegenüber dem Auftraggeber geschuldeten Leistung, verfolgen. Im
vergaberechtlichen Kontext handelt es sich bei der BIEGE um die Vorstufe zur
ARGE.
Die vorliegende Arbeit geht der Frage nach, wann mit der Gründung von BIEGE
und ARGE in Vergabeverfahren eine kartellrechtswidrige
Wettbewerbsbeschränkungen verbunden ist und welche Auswirkungen sich
aufgrund von kartellrechtswidrigen BIEGE und ARGE in Vergabeverfahren
ergeben.
Die kartellrechtliche Untersuchung hat ergeben, dass sofern die Mitglieder der
BIEGE oder ARGE faktisch oder aufgrund anderer Gründe (etwa mangels
erforderlicher Genehmigung) nicht in der Lage sind, jeweils alleine ein Angebot
abgeben zu können oder wenn objektiv nachvollziehbare wirtschaftliche Gründe
die gemeinsame Angebotslegung erforderlich machen, die BIEGE oder ARGE
grundsätzlich nicht als Kartellverstoß zu werten ist. Allerdings kann auch wenn
die Zusammenarbeit aus oben genannten Gründen erforderlich ist, ein
Kartellrechtsverstoß vorliegen, und zwar wenn es sich bei den Mitgliedern der
BIEGE oder ARGE um Unternehmen mit erheblicher Marktmacht handelt und die
Zusammenarbeit zu Abschottungsproblemen gegenüber Dritten führt.
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Eine kartellrechtswidrige BIEGE oder ARGE kann in Vergabeverfahren zu einem
Ausschluss des Angebots oder einem Ausscheiden der BIEGE oder ARGE als
solche führen, sofern die Mitglieder keine selbstreinigenden Maßnahmen, also
Maßnahmen, die geeignet sind, das nochmalige Setzen der betreffenden
Zuwiderhandlung auszuschließen, getroffen haben.
Darüber hinaus kann die kartellrechtswidrige Gründung einer ARGE den
Submissionstatbestand des § 168b StGB erfüllen.
Abstract
(Englisch)
nicht vorhanden
Schlagwörter
Schlagwörter
(Englisch)
antitrust law public procurement law bidding consortia performing consortia European law
Schlagwörter
(Deutsch)
Kartellrecht Vergaberecht Arbeitsgemeinschaft Bietergemeinschaft ARGE BIEGE Europarecht
Autor*innen
Hanna Steinbach
Haupttitel (Deutsch)
Die Bieter- und Arbeitsgemeinschaft des Baugewerbes aus kartell- und vergaberechtlicher Sicht
Publikationsjahr
2009
Umfangsangabe
VII, 162 S.
Sprache
Deutsch
Beurteiler*innen
Josef Aicher ,
Heinz Krejci
AC Nummer
AC07705427
Utheses ID
3787
Studienkennzahl
UA | 083 | 101 | |
