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Die Wissenszurechnung im österreichischen Zivilrecht
Eva Baumgartner
Art der Arbeit
Dissertation
Universität
Universität Wien
Fakultät
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Betreuer*in
Alexander Reidinger
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Alle Rechte vorbehalten / All rights reserved
DOI
10.25365/thesis.4371
URN
urn:nbn:at:at-ubw:1-30365.56392.761353-6
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Abstracts

Abstract
(Deutsch)
Die gegenständliche Arbeit beschäftigt sich mit der Wissenszurechnung im Zivilrecht: Wessen Wissen und in welchem Umfang ist das Wissen einer Person (typischerweise eines Gehilfen) dem Geschäftsherren zuzurechnen? Basis der Fragestellung sind vier Fälle aus der Praxis: Die Zurechnung des Wissens des Verhandlungsgehilfen zur Bank in Zusammenhang mit dem WEB-Immag Skandal in den achtziger Jahren in Salzburg; die Zurechnung des Wissens von Lobbyist Steiniger zur EF-GmbH als Vertragspartnerin der Republik Österreich beim Kauf von Kampfflugzeugen; die Wissenszurechnung innerhalb des Verbandsorganismus Bank und schließlich die Zurechnung des Wissens eines Aufsichtsratsmitgliedes eines Unternehmens, das gleichzeitig eine Funktion in einem anderen Unternehmen (im konkreten Fall: einer Bank) ausübt. Zur Untersuchung dieser Frage wurde im ersten Abschnitt der Arbeit zunächst ein Definitionsversuch des Zurechnungsgegenstandes Wissen mit dem Ziel unternommen, die rechtlich relevanten Unterschiede zwischen positivem Wissen, fahrlässigem Nicht-Wissen bzw Wissen-Müssen, Aktenwissen und Vergessen, privatem und dienstlichem Wissen und der Arglist herauszuarbeiten. Der zweite Teil der Arbeit beschäftigt sich mit der Analyse von im österreichischen Gesetzesrecht vorhandenen Wissenszurechnungsnormen (insbes § 337 ABGB) und der Aufarbeitung der entsprechenden Literatur und Judikatur zum Thema, wobei den relevanten Bestimmungen keine allgemein anwendbarer Grundsatz zur Wissenszurechnung entnommen werden konnte. Der dritte Teil der Arbeit hat die Untersuchung der Wissenszurechnung bei unterschiedlichen Personengruppen zum Gegenstand. Hier wurden insbesondere die Kriterien für die Wissenszurechnung des rechtsgeschäftlichen Vertreters, des Verhandlungsgehilfen, des Erfüllungsgehilfen, des Boten, des Empfangsvertreters, des Lobbyisten, des Wissensvertreters, des gesetzlichen Vertreters, und schließlich die Wissenszurechnung innerhalb eines Verbandsorganismus (am Beispiel der Banken) sowie innerhalb des Konzerns untersucht. Der vierte Teil der Arbeit beschäftigt sich mit der Charakterisierung der Wissensnormen im ABGB, also jener Bestimmungen, die als Tatbestandselement die Kenntnis oder bspw die fahrlässige Unkenntnis einer Person voraussetzen. Als Wissensnormen genauer untersucht wurden insbesondere die Bestimmungen über den Zugang von Willenserklärungen, das Irrtumsrecht, die Zession, die Redlichkeit im Sachenrecht sowie im Bereicherungsrecht und die Verjährung von Schadenersatzansprüchen. Als Sonderproblem wurde abschließend die Frage der Wissenszurechnung von Personen, die in unterschiedlichen Funktionen tätig sind und daher unterschiedlichen Aufklärungspflichten sowie auch Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen, behandelt. Ergänzend wurden Wissenszurechnungstatbestände aus anderen Rechtsgebieten, wie etwa dem Anfechtungsrecht erläutert, wie auch die deutsche Rechtslage und Literatur zur Frage unter Berücksichtigung der in Deutschland geltenden Bestimmungen zur Wissenszurechnung (insbes § 166 BGB) beleuchtet.

Schlagwörter

Schlagwörter
(Englisch)
imputation of knowledge
Schlagwörter
(Deutsch)
Wissenszurechnung Verhandlungsgehilfe Wissenszusammenrechnung WEB-Immag privates Wissen dienstliches Wissen Wissensnormen Wissenszurechnungsnormen Zurechnung der Redlichkeit Wissenszurechnung des Boten
Autor*innen
Eva Baumgartner
Haupttitel (Deutsch)
Die Wissenszurechnung im österreichischen Zivilrecht
Paralleltitel (Englisch)
Imputation of knowledge under Austrian civil law
Publikationsjahr
2009
Umfangsangabe
IX, 222, XVII S.
Sprache
Deutsch
Beurteiler*innen
Alexander Reidinger ,
Arthur Weilinger
Klassifikation
86 Recht > 86.18 Privatrecht: Allgemeines
AC Nummer
AC07705409
Utheses ID
3875
Studienkennzahl
UA | 083 | 101 | |
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