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Die neuen Aufzeichnungspflichten nach dem SteuerreformG 2015/16
Mohamed-John Selim
Art der Arbeit
Master-Thesis (ULG)
Universität
Universität Wien
Fakultät
Postgraduate Center
Studiumsbezeichnung bzw. Universitätlehrgang (ULG)
Universitätslehrgang Steuerrecht und Rechnungswesen (LL.M.)
Betreuer*in
Peter Unger
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Alle Rechte vorbehalten / All rights reserved
DOI
10.25365/thesis.44323
URN
urn:nbn:at:at-ubw:1-31193.09174.673566-7
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(Print-Exemplar eventuell in Bibliothek verfügbar)

Abstracts

Abstract
(Deutsch)
Im Rahmen des Steuerreformgesetz 2015/16 kam es zu umfassenden steuerlichen Maßnahmen. Herzstück dieser Reform waren die Strukturanpassungen des Einkommenstarifs. Die Gegenfinanzierung sollte durch die Bekämpfung von Steuerbetrug erfolgen. Im Zuge dessen wurden die Einzelaufzeichnungspflichten, die Registrierkassenpflicht und die Beleger-teilungspflicht grundsätzlich reformiert. Ab dem 1. Jänner 2016 müssen alle Unternehmer (Gewerbetreibende, Freiberufler, Land- und Forstwirte) unabhängig von der Umsatzhöhe ihre Bargeschäfte einzeln aufzeichnen. Die größte Neuheit war, dass nun nicht mehr nur betriebliche Einkünfte, sondern auch alle anderen Einkünfte davon betroffen von der Einzelaufzeichnungspflicht betroffen sind. Der gänzlich neu geschriebene § 131b begründet die neue Registrierkassenpflicht. Grundsätz-lich sollen Barumsätze künftig ausschließlich über ein elektronisches Aufzeichnungssystem einzeln erfasst werden und so mit der Kassasturz für betriebliche Einkünfte abgeschafft wer-den. Betroffen von dieser neuen Vorschrift sind erwirtschaftete Umsätze größer als EUR 15.000 in Kombination mit Barumsätzen von mehr als EUR 7.500. Nicht mehr zulässig für die Ermittlung der Tageslosung sind Strichlisten mit Bezug auf Artikel, Standlisten oder Re-chenmaschinen mit Streifen. Ergänzend zu den Änderungen in der Bundesabgabenordnung hinsichtlich der §§ 131 und 132, kam es einerseits zu einer Neuformulierung der Barbewegungsverordnung, welche durch die Barumsatzverordnung ersetzt wurde und andererseits zur Registrierkassensicherheitsver-ordnung, welche die umfassenden technischen Bestimmungen für die Anwendung der Regist-rierkasse näher darlegt. Um einen entsprechenden Änderungswillen nachdrücklich erzeugen zu können, wurde auch das Finanzstrafgesetz um neue Straftatbestände erweitert. Für die Missachtung der Einzelauf-zeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht drohen empfindliche Strafen, welche den Leistungserbringer und den Leistungsempfänger verpflichten können.

Schlagwörter

Schlagwörter
(Deutsch)
Registrierkassenpflicht Einzelaufzeichungspflicht
Autor*innen
Mohamed-John Selim
Haupttitel (Deutsch)
Die neuen Aufzeichnungspflichten nach dem SteuerreformG 2015/16
Publikationsjahr
2016
Umfangsangabe
65 Seiten : Illustrationen
Sprache
Deutsch
Beurteiler*in
Peter Unger
Klassifikation
86 Recht > 86.00 Recht: Allgemeines
AC Nummer
AC13463579
Utheses ID
39228
Studienkennzahl
UA | 992 | 984 | |
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