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Das Delikt der "Unzucht wider die Natur" in den Akten des Wiener Jugendgerichtshofes von 1938 – 1945
Daniela Pscheiden
Art der Arbeit
Masterarbeit
Universität
Universität Wien
Fakultät
Historisch-Kulturwissenschaftliche Fakultät
Studiumsbezeichnung bzw. Universitätlehrgang (ULG)
Masterstudium Zeitgeschichte
Betreuer*in
Hans Safrian
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Alle Rechte vorbehalten / All rights reserved
DOI
10.25365/thesis.44404
URN
urn:nbn:at:at-ubw:1-13741.60763.977160-9
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(Print-Exemplar eventuell in Bibliothek verfügbar)

Abstracts

Abstract
(Deutsch)
In dieser Masterarbeit werden auf der Basis der Akten des Wiener Jugendgerichtshofs aus den Jahren 1938 bis 1945 die rechtlichen, gesellschaftlichen und individuellen Folgen, die Jugendliche bei einer Anklage nach § 129 I b StG, dem Delikt „Unzucht wider die Natur“, erforscht. Jedoch nicht nur die Folgen sondern maßgeblich auch die Umstände die zur Ankla-ge geführt haben werden näher beleuchtet. Darunter fällt neben einer allgemeinen Darstellung von Kindheit und Jugend während des Nationalsozialismus vor allem die Unterteilung der Bevölkerung in innerhalb und außerhalb der Volksgemeinschaft Stehende. Ein Ausschluss erfolgte aufgrund rassischer, biologischer, sozialer oder politischer Aspekte, wobei die enge Verknüpfung von sozialen und biologischen Ursachen als typisch für die nationalsozialistische Ideologie angesehen werden kann. Aus „asozial“ wurde schnell „sittlich verwahrlost“ und daraus „erbbiologisch-minderwertig“. Um die stetige Überprüfung der Kinder und Jugendli-chen hinsichtlich ihres Wertes für die Volksgemeinschaft gewährleisten zu können, wurde ein dichtes Netz an Kontrollinstitutionen geschaffen beziehungsweise bereits bestehende ausge-baut. Speziell in den Fürsorgeeinrichtungen konnten die Nationalsozialisten auf einer schon lange vorherrschenden Tradition sozialer Stigmatisierung von nicht ins Idealbild passenden Personen aufbauen. Auch ärztliche Stellen wurden verpflichtet, allfällige, bei Untersuchungen festgestellte physische oder psychischen Anomalien, der entsprechenden Kinder und Jugend-lichen zu melden. Lehrer in Schulen und Ausbildner in Lehrwerkstätten wurden angewiesen die ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen ideologisch zu beeinflussen und ebenfalls auf Abweichungen, speziell im Verhalten, zu achten. Da Familien immer weniger zugetraut wurde die weltanschauliche Erziehung im Sinne des NS-Regimes sicherzustellen, sollte diese durch die Mitgliedschaft aller Jugendlichen in der Hitlerjugend gewährleistet werden. Viele Jugend-liche entzogen sich jedoch der HJ, was vielfach bereits als Vorstufe zur Kriminalität angese-hen wurde, da das unreglementierte Freizeitverhalten große Gefahr hinsichtlich einer mögli-chen Verwahrlosung barg. Der Entdeckung der „Jugend“ als Phase sowie dem Umgang mit jugendlichen Kriminellen im deutschen und österreichischen Raum, wobei speziell die gesetz-lichen Neuerungen und Verschärfungen während der NS-Herrschaft im Fokus stehen, ist ein weiteres Kapitel gewidmet. Die ideologische, gesellschaftliche, politische und rechtliche Beur-teilung von Homosexualität sowohl vor der Machtübernahme der Nationalsozialisten 1933 in Deutschland und dem Anschluss Österreichs 1938, als auch in der Zeit bis 1945, wird einge-hend besprochen, um das Verständnis für den Inhalt der analysierten Quellen sicherzustellen. Die bisher noch nicht beforschten Quellen zum Delikt der „Unzucht wider die Natur“ sind nur noch auszugsweise als Kopien erhalten, erlauben aber interessante Einblicke in die Lebensum-stände der damaligen Jugendlichen. Ein auf den sozialen, politischen und individuellen Le-bensumständen basierendes Urteil zum jeweiligen Charakter der angeklagten Jugendlichen hatte großen Einfluss auf die Urteilsfindung. Positiv eingestellte Berichte der Fürsorge, von MedizinerInnen, Lehrern oder Personen aus dem privaten Umfeld der Angeklagten konnten zu einem milden Urteil führen. Zusätzlich stiegen die Chancen auf eine bedingte Verurteilung, wenn der Nachweis für die Ausübung kriegswichtiger Tätigkeiten erbracht wurde. Da das Gericht im Fall einer für möglich gehaltenen Besserung des Jugendlichen, die Nutzung seiner Arbeitskraft Vorrang vor dem Absitzen einer Haftstrafe hatte. Während der Kriegsjahre muss-ten zahlreiche männliche Jugendliche ihre „Bewährung im Felde“ ableisten, was vielen den Tod brachte. Die Unterschiede in der Bewertung von lediglich „Verführten“ und „Strichjun-gen“ ist aus den Akten eindeutig herauszulesen. Zusätzlich ist ein Fall weiblicher Homosexua-lität, die nur in Österreich, nicht aber im Rest des Deutschen Reiches strafbar war, überliefert und wird besprochen. Die Kontinuitäten in der Rechtsprechung, der sozialen Isolation und der fehlenden Aufarbeitung des Unrechtes, das sowohl Jugendlichen als auch Homosexuellen während der NS-Zeit angetan wurde, werden im letzten Kapitel aufgezeigt.
Abstract
(Englisch)
Based on files of the Viennese Juvenile Court in the course of the NS-reign, this thesis deals with the moral, social and legal convictions male and female adolescents had to face if they were involved in acts of indeceny or delicts concerning homosexuality. As homosexuality was illegal in Germany and Austria even before the NS-regime and also for many years after 1945, a review and a prospect concerning jurisdiction over juveniles and homosexuality is included. The separation of individuals from the National socialist „Volksgemeinschaft“ i.e. national community, happend by racial, biological, social or political aspects definded by the respective judges. Teachers, superiors, physicians, welfare workers, Hitler Youth leaders and even the neighbourhood, friends and the own family should supervise and discipline children and adolescents. As juvenile delinquency was connected with ideological disagreement and social nonconformism, the NS-regime treated it as a major problem. The jurisdiction over juveniles was subject to numerous modifications and intensifications. Especially during the war a lot of statutory regulations were made. One of the results was the threatening of youths over 16 with death penal. In contrast to the regulations a lot of rather lenient sentences are found in the files. As long as the prosecuted adolescent is either seen as harmless, seduced, behaving adolescent or penitent and presents himself in a respective way, the court will not impose heavy penalites. Particularly if the workforce and military power of the defendants could still be exploited by the state. But when the juveniles had a bad reputation or commited criminal offenses repeatedly, the sentences became more severe. In connection with acts of indeceny, female juveniles were much faster classified as dissipated, whereas male juveniles were admited to just have acted thoughtlessly and adolescently. Homosexuality was feared by the nationalsocialists as a political threat after a lot of scandals concerning nobility, business-men and politicians. After the so-called „Röhm-Putsch“ in 1934 a strict persecution of homo-sexuals was launched as the National socialists had to defense themselves from the reproach of being a homosexual male dominated society. Instead their goal was to promote homosocial societies. The long battle for legal and financial reparation but also for social acceptance is shown in some of the files but most of it may only be know to the condemned persons them-selves.

Schlagwörter

Schlagwörter
(Englisch)
Juvenile delinquency National Socialism Homosexuality Juvenile Court
Schlagwörter
(Deutsch)
Jugendkriminalität Nationalsozialismus Homosexualität Jugendgerichtshof
Autor*innen
Daniela Pscheiden
Haupttitel (Deutsch)
Das Delikt der "Unzucht wider die Natur" in den Akten des Wiener Jugendgerichtshofes von 1938 – 1945
Paralleltitel (Englisch)
"Sexual offence against nature" in the files of the Viennese Juvenile Court between 1938 - 1945
Publikationsjahr
2016
Umfangsangabe
112 Seiten
Sprache
Deutsch
Beurteiler*in
Hans Safrian
Klassifikationen
15 Geschichte > 15.08 Sozialgeschichte ,
15 Geschichte > 15.24 Zweiter Weltkrieg ,
86 Recht > 86.39 Jugendstrafrecht
AC Nummer
AC13381201
Utheses ID
39304
Studienkennzahl
UA | 066 | 689 | |
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