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Nulla poena sine culpa
Strafbarkeit ohne Willensfreiheit?
Cornelia Wesenauer
Art der Arbeit
Dissertation
Universität
Universität Wien
Fakultät
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Studiumsbezeichnung bzw. Universitätlehrgang (ULG)
Doktoratsstudium Rechtswissenschaften
Betreuer*in
Gerhard Luf
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Alle Rechte vorbehalten / All rights reserved
DOI
10.25365/thesis.45078
URN
urn:nbn:at:at-ubw:1-25687.66905.508066-5
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(Print-Exemplar eventuell in Bibliothek verfügbar)

Abstracts

Abstract
(Deutsch)
Manche Naturwissenschaftler fühlen sich durch neue Forschungsergebnisse veranlasst, naturwissenschaftliche Aussagen über eine grundlegende (philosophische) Frage des Menschseins: „Ist der Mensch frei?“ zu treffen. Die Autorin hat diese „Neigung mancher Hirnforscher, nun auch als Hirndeuter aufzutreten“, mit großem Bedenken wahrgenommen und es sich in dieser Arbeit zur Aufgabe gemacht, die Rolle der Willensfreiheit in der Rechtswissenschaft und insbesondere im Strafrecht zu analysieren. Sie ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Willensfreiheit durch die „Schuld“ als Voraussetzung für die Strafbarkeit einen unverzichtbaren Bestandteil des Strafrechtssystems darstellt. Motivation dieser Arbeit ist es, die Rechtswissenschaft zur kritischen Reflexion über den einschleichenden, wachsenden Einfluss der Naturwissenschaften auf das Strafrecht und die geforderten Reformvorschläge anzuregen. Die Autorin ist der Ansicht, dass das Selbstbild der Rechtsunterworfenen nicht mit dem rechtswissenschaftlichen Menschenbild übereinstimmt und verfolgt in der vorliegenden Arbeit das Ziel, einerseits diese These durch die Konfrontation mit den neurologischen Deutungen der neuesten Forschungsergebnisse und anderseits durch die philosophische Analyse von Schuld und Freiheit zu untermauern. Argumentativ strukturiert sich die vorliegende Arbeit wie folgt: Zu Beginn der Arbeit stellt die Autorin einen Überblick über die Positionen der Naturwissenschaft, der Philosophie und der Rechtswissenschaft über die Willensfreiheit des Menschen dar und erörtert, warum die Frage nach der Freiheit des Menschen auch für die Rechtswissenschaft eine grundlegende Frage darstellt. Hierbei werden konkrete Beispiele von Straftaten psychisch Kranker und neurologisch Geschädigter dargestellt. Exemplarisch für das betrachtete Problem kann folgender Ablauf eines Gerichtsverfahrens dargestellt werden: „Ein Mann steht wegen wiederholter Gewalttätigkeit vor Gericht. Er begründet seine Straftaten mit einer Störung in einer für unser Handeln sehr wichtigen Hirnregion, dem sogenannten präfrontalen Cortex. Durch dessen mutmaßliche Schädigung sei er Aggressionsimpulsen hilflos ausgesetzt und könne sich gegen den Drang zur Gewalttätigkeit nicht wehren. Schuld sei der nicht funktionierende Hirnteil.“ Der Richter ordnet ein neurologisches Sachverständigengutachten an, in dem der Neurologe zu dem Ergebnis kommt, dass der Täter nicht schuldfähig ist. Eine solche denkbare Situation stellt das Strafrecht vor eine theoretische Herausforderung. Einerseits kann der Täter mangels (gutachterlich festgestellter) Schuldfähigkeit nicht bestraft werden, andererseits ist aber gerade die Aufgabe des Strafverfahrens, die Rechtsgemeinschaft vor Rechtssubjekten mit zwanghaftem Drang zur Gewalttätigkeit zu schützen. Die Autorin hat es sich in dieser Arbeit zum Ziel gesetzt, den rechtswissenschaftlichen Erklärungsnotstand durch die Konfrontation mit neuro-wissenschaftlichen Befunden von Straftätern aufzuheben, und hat sich daher mit der Frage auseinandergesetzt: Wie sollen Richter mit psychisch kranken und neurologisch geschädigten Straftätern umgehen? Der Mensch befindet sich heute in einer Identitätskrise. „Der Mensch ist das einzige Geschöpf, das sich weigert zu sein, was es ist.“, sagte einst der Philosoph Albert Camus. Es entspricht dem aktuellen und allgemeinen Selbstverständnis, dass nur empirisches Wissen als richtiges Wissen gilt und daher auch nur empirische Aussagen über den Menschen selbst als „richtige“ (im Sinne von der Wahrheit entsprechende) Aussagen gelten. Nur den Aussagen der spezialisierten (Natur-)Wissenschaftler wird geglaubt. Jegliche andere Erkenntnis über den Menschen wird als un-fachwissenschaftlich eingestuft und für „falsch“ gehalten. Die revolutionären Aussagen und Forderungen der erwähnten Neurologen fielen daher in der Gesellschaft auf fruchtbaren Boden und brachten eine ungeahnte Resonanz hervor. „Es ist kein Geheimnis, daß Sigmund Freuds psychoanalytische Vorstellungen von der Hirntätigkeit mit Trieb, Druck, Verschiebung, Verdrängung sich an das Vokabular der industriellen Mechanik und der Kraftlehre jener Zeit anlehnten, und es ist kein Zufall, daß viele Studenten sich heute das Gehirn kaum anders als einen besonders guten Computer vorstellen können.“ Die Aussagen einiger Neurologen: „Nicht mein bewußter Willensakt, sondern mein Gehirn hat entschieden!“ und „»Willensfreiheit ist eine Illusion«“ zeichnen ein gänzlich anderes Menschenbild als die Rechtswissenschaft. Einige Neurologen und auch andere Naturwissenschaftler gehen aufgrund von empirischen Forschungsergebnissen davon aus, die grundlegende Frage der Philosophie nach der Freiheit des Menschen beantwortet zu haben, und fordern daher weitreichende gesellschaftliche Änderungen. „An eine Illusion kann ein Strafrecht, ja sollte nicht einmal ein Schutzrecht anknüpfen. Nur eingebildete Freiheit ist für staatliche Eingriffe keine hinreichende Legitimation.“ Diese provozierenden Aussagen der erwähnten Hirnforscher fordern Rechtswissenschaftler zur kritischen Auseinandersetzung mit der bisherigen unreflektierten Selbstverständlichkeit von Freiheit, Verantwortung und Schuld auf. „Begriffe wie Schuld, Verantwortung, Freiwilligkeit, Fahrlässigkeit, Zurechnungsfähigkeit, Strafe als Tadel u. v. m. setzen notwendig Freiheit voraus“ und bedürfen daher im Hinblick auf die gesellschaftliche Resonanz der „neuen naturwissenschaftlichen Forschungsergebnisse“ einer kritischen Reflexion. Das Ziel dieser Arbeit ist es, sich dieser philosophischen Grundfrage: „Ist der Mensch ein freies Wesen?“ im spezifischen Hinblick auf die Reformbestrebungen der erwähnten Naturwissenschaftler zu stellen. Zeichnet sich das Sein des Menschen durch Freiheit aus? Wie lässt sich der Mensch als Freiheitswesen trotz Kausalität denken? Bei der Untersuchung ist die Autorin zu dem Ergebnis gekommen, dass der Rechtswissenschaft ein dualistischen Menschenbild zugrunde liegt und dass dieses weder dem gesellschaftlichen Selbstbild und der Selbsterfahrung der Rechtsunterworfenen entspricht noch dem Erklärungsnotstand gegenüber den Reformforderungen einiger Neurologen standhält. Das besondere Anliegen der Autorin liegt darin, dieses dualistische Menschenbild aus den Köpfen der Rechtswissenschaftler zu entfernen und darauf aufmerksam zu machen, dass die Rechtswissenschaft ein neues, überarbeitetes Menschenbild benötigt, um sich so selbst neu zu begründen und damit ihr Dasein als gesellschaftliche Funktion weiterhin zu rechtfertigen. Nietzche sagte: „Wir sind uns unbekannt, wir Erkennenden, wir selbst und uns selbst; das hat seinen guten Grund: Wir haben nie nach uns gesucht, – wie sollte es geschehen, dass wir eines Tages uns f ä n d e n?“ Es ist daher auch für die Rechtswissenschaft an der Zeit, sich auf die Suche nach ihren Rechtsunterworfenen zu machen. Die Grundthese dieser Arbeit lautet sohin: Der moderne Mensch missversteht sich selbst, wenn er denkt nur empirische Aussagen treffen auf ihn zu, also nur die Aussagen der Neurobiologie, wenn diese sagt „Ich bin mein Gehirn.“, und nicht die der Philosophie, die sagt „Ich bin Mensch.“ Die Autorin hat sich in dieser Arbeit auf die philosophische Suche nach der Freiheit der Rechtsunterworfenen gemacht und ist dabei wie folgt vorgegangen: Nachdem das Libet- Experiment als Ausgangspunkt der Diskussion und die Position der Naturwissenschaften (mit besonderem Hinblick auf die für die strafrechtliche Diskussion relevanten Neurologen und Psychologen) dargestellt wurde, wurde die Deutung der neurologischen Forschungsexperimente einer eingehenden Kritik unterzogen. Hierbei konnte herausgearbeitet werden, dass das Libet-Experiment nicht nur einer empirischen Ungenauigkeit, sondern zahlreichen mangelhaften bzw. fehlenden Begriffsdefinitionen und logischen Fehlschlüssen unterliegt. Neben der mangelnden Sprachkritik überschreiten die zitierten Neurologen durch ihre Aussagen zur Willensfreiheit die logischen Grenzen ihrer eignen Wissenschaft und treffen Aussagen über in den Naturwissenschaften gar nicht vorgesehene Themenbereiche. Auf Grund diese Dekonstruktion kommt die Autorin zu dem abschließenden Ergebnis, dass die Deutung der Forschungsergebnisse der erwähnten Neurologen aus denklogischer Hinsicht unzutreffend sind und daher auch ihre darauf basierenden Reformideen für das Strafrecht ungerechtfertigt sind. In weiterer Folge entwickelt die Autorin die Begriffe generelle und abstrakte Freiheit. Dieses Ergebnis erschien der Autorin jedoch noch nicht ausreichend, da dieses lediglich das naturwissenschaftliche Menschenbild („Ich bin mein Gehirn.“) als biologischer Monismus für die Rechtswissenschaft als völlig ungeeignet aufzeigt. Daher wagt diese Arbeit den zusätzlichen Schritt, selbst ein Menschenbild für die Rechtswissenschaft vorzuschlagen und dieses zur rechtswissenschaftlichen Diskussion zu stellen. Die Autorin entschied sich dafür, ein neues Menschenbild für die Rechtswissenschaft mit Hilfe der Phänomenologie herauszuarbeiten. Das Ziel ist es, den phänomenologischen Subjektbegriff und das Leiblichkeitskonzept als neues Menschenbild für das Strafrecht vorzuschlagen. Dieses phänomenologische Menschenbild nimmt ihren Anfangspunkt an den Alltagserfahrungen der Rechtssubjekte von einem „Ich“. Nicht das Gehirn ist das Subjekt des Lebens, weil nicht das Gehirn handelt und denkt, sondern Rechtssubjekte sich als selbst Handelnde und Denkende erfahren. Das Wesentliche für das Strafrecht ist daher nicht, ob das Gehirn eines Rechtssubjekts eine neuronale Entwicklung aufweist, die aggressives und asoziales Verhalten begünstigt, sondern nur, ob sich das Rechtssubjekt tatsächlich dazu entschieden hat, ein aggressives und asoziales Verhalten zu setzen und hierdurch Rechtsgüter andere Rechtssubjekte verletzt wurden. Der von der Autorin angebotene phänomenologische Rechtssubjektbegriff betont, dass Rechtssubjekte immer in einer Rechtsgemeinschaft leben und alle Rechtssubjekte in ständiger Wechselbeziehung mit dem Rechtssystem stehen. Rechtssubjekte sind jedoch in der Lage, die Reizeinflüsse und die Informationsflut der Rechtsgemeinschaft als Einflüsse zu erkennen. Rechtssubjekte erkennen Einflüsse auf ihre Willensbildung nicht nur, sondern erkennen diese auch als „Einflüsse-auf-die-eigene-Willensbildung“. Sie sind in der Lage, auf einer Metaebene darüber zu antizipieren. Diese phänomenologische Rechtsubjektivitätstheorie ermöglicht es dem Strafrecht, die Strafbarkeit der Rechtssubjekte in ihrer generellen und konkreten Freiheit zu begründen. In einem weiteren Kapitel widmet sich die Autorin dem Verhältnis der Rechtsunterworfen zu deren eigenem Körper, um das Leiblichkeitskonzept der Phänomenologie als Lösung anzubieten. Hierbei wird betont, dass Menschsein sich nur in Form von Menschsein in einem (menschlichen) Körper darstellt. Menschen sind dazu gezwungen, sich mit ihrer eigenen Körperlichkeit auseinanderzusetzen und zu ihrem Körper in Beziehung zu treten. Der Konflikt mit der eigenen Leiblichkeit lässt sich jedoch nur lösen, indem der Körper zum Gegenstand der Untersuchungen gemacht wird. Dies wird jedoch nie ein abgeschlossener Prozess sein, weil sich immer wieder neue, zu untersuchende Felder auftun. Uns selbst zum Gegenstand zu machen, ist eine lebenslange Aufgabe. Die Autorin schließt mit dem Appell an die Rechtsgemeinschaft, die Leiblichkeit der Rechtssubjekte ernst zu nehmen, um der Lösung rechtlicher Probleme näher kommen zu können. In einem abschließenden Kapitel stellt sich die Autorin der Frage, was Menschen zu schuldfähigen und strafrechtlich verantwortlichen Wesen macht, und kommt zu dem Ergebnis, dass dies schon allein in der Tatsache begründet liegt, dass Menschen rechtliche Wesen sind (weil ihnen von jeher immer schon bekannt war, was Recht ist) und weil diesen eigene Handlungen zugerechnet werden können. Die Autorin rechtfertigt die Aufgabe des Strafrechts, die Bestrafung von Rechtsunterworfenen, durch deren Schuld, indem sich diese auf den Ursprung der Schuld (im „jemandem-etwas-schulden“) zurückgreift und hervorhebt, dass die Schuld des Täters entsteht, weil dieser durch den begangenen Rechtsbruch der Rechtsgemeinschaft einen Ausgleich schuldet. Somit wird die Schuld weiterhin als unerlässlicher Bestandteil der Strafrechtslehre und Voraussetzung für die Strafbarkeit der Rechtsunterworfenen gerechtfertigt. Zuletzt beschäftigt sich die Arbeit mit der Frage nach der Ermittlung dieser Schuld und betont, dass sich die Schuld eines Straftäters nicht durch eMRTs ermitteln lässt, sondern vielmehr nur durch die richterliche Aufgabe (als Mensch) sich die Gründe des Straftäters für die begangene Handlung in einem Strafprozess schildern und erklären zu lassen und dadurch, sich in den Täter hinein zu fühlen.
Abstract
(Englisch)
Because of recent results of research a few scientists started to make conclusions about a basic (philosophical) question of human-being: “Are human-beings free?”. It was the aim of this doctor ́s thesis to criticize these conclusions and to analyze the part of free will in the field of law and jurisprudence. The author achieved the result that free will is an essential part of the criminal law system, because “guilt” is an indispensable requirement for criminal liability. It was the author ́s motivation to stimulate jurist-society to criticize todays increasing influence of natural-science on criminal law. This thesis claims that today society ́s self- perception isn’t consonant with juristic idea of men and proves this by confronting neurological interpretations of research with a philosophical analysis of guilt and freedom. At the beginning of this doctor ́s thesis the author presents an overview of natural science ́s, philosophy ́s and law science ́s view of human freedom and points out that this topic is fundamental for jurisprudence. In this connection practical examples of criminal actions of mentally ill and neurological aggrieved people are shown. There are people who repeatedly commit violent crimes and motivate their criminal behaviour with a dysfunction of his/her prefrontal cortex (a brain area responsible for actions). These persons claim that because of their brain-dysfunction they are helpless against their aggressive impulses and can ́t fight their inner urge to violent behaviour. “Guilty is the dysfunctional brain-area”. During the criminal proceeding the judge obtains neurological experts’ advice. If this neurological expert comes to the conclusion, that the delinquent is not legally culpable, the judges and criminal law is risen to a theoretical challenge. On one hand those delinquents cannot be punished by the court, because they are not legally culpable (and therefore not punishable). On the other hand it is the duty of criminal law and jurisprudence to protect society from people with violent and aggressive behaviour. It was the goal of this thesis to deal with this jurisprudential need and explain and investigate how jurisprudence (and criminal law in general) should treat mentally ill and neurological aggrieved people. The basic problem is, that society ́s current and general self-concept equals, that only empirical knowledge means “true” (proved) knowledge and therefor only empirical conclusions about human-beings are “true” conclusions. Today’s society only believes in the conclusions of specialised scientists. Every other knowledge about human-beings is considered to be not-scientific and therefor “not true”. When a few neurological scientists (e.g. Roth) started to make conclusions about human freedom and demanded reforms of criminal law, there was a big response from the public. Conclusiones like: „Nicht mein bewußter Willensakt, sondern mein Gehirn hat entschieden!“ (Translation „Not my deliberate will decided, but my brain did!“) and „»Willensfreiheit ist eine Illusion«“ (Translation: „Freedom of will is an illusion“) show a different idea of man, than jurisprudence does. Some scientists argue to have the answerer now to a basic philosophical question (“Are human-beings free?”) and demand to change the theory of criminal law. Because there is no freedom of humans they say, that “guilt” cannot be part of criminal law anymore. These provocative claims challenge law-scientists to confront and to criticize their own conception of freedom, liability and guilt. This thesis deals with the question: “Are human-beings free?” particularly with regard to the demands of criminal law reforms. The basic assumption is that modern men misunderstand themselves, if they are of the opinion that only empirical conclusions and neurological conclusions like “I am my brain” are true and don’t listen to philosophical conclusions like “I am human”. During the process the author came to the conclusion that jurisprudence roots in a dualistic self-conception. This dualistic separation of mind and body does not concur with society’s self-conception and self-awareness and it does not keep up to today ́s empirical demands. The author suggests (to remove) removing this dualistic self-conception from the jurisprudence and recommends (to carve) carving out a new self-conception that is able to justify the social part of jurisprudence in today’s society. In Chapter III. the Author found the neurological experiment from Libet as initial point of today’s discussion. After presenting natural science ́s interpretation of this experiment, this thesis concentrates on criticizing and deconstructing these interpretations. In so doing it is shown that firstly the experiments has empirical inaccuracy, secondly the scientific conclusion lack of the required terminology and thirdly (chapter 3 up to chapter 6.) suffers from logical false conclusion. By making conclusions about human freedom, scientists excess the logical boundaries of their field of science science (chapter 7), because they talk about topics which are not part of their own field of science. Lastly the author criticizes the inadequate use of linguistic in chapter 8. After the deconstruction of neurological conclusions about human freedom, the thesis points out that the discussed conclusions are logically inapplicable und therefor their demands for reforming criminal law are unjustified. To better illustrate the theoretical possibilities of human freedom, the author developed the terms of “general” and “abstract” freedom. This natural-scientific idea of man (“I am my brain”) is just a form of biological monism, which is inappropriate for a new self-perception. The author wants to go one step further and offers another idea of men to the jurisprudence, which is consistent to today’s society’s self-perception: an idea of men oriented by the phenomenology. It was the goal of chapter IV.B. to propose the phenomenological term of subject and their concept of “body”. In the german speaking part there are two different terms, which can be translated into the English term “body”. On one hand there is “Körper” which means the material part of a body. On the other hand there is the German word “Leib” which implicates not only the material part but also everything else “body” can mean. The phenomenological idea of men focuses on this further term “Leib” and starts their conclusions at the everyday experience of being human. Subject of life isn’t the brain, because it isn’t the brain, which is acting and thinking. There are always human-beings, who are actors and thinkers. Every human-being experiences themselves as subject of their life. Therefore it isn’t substantial if someone ́s brain has a dysfunction, which promotes aggressive and unsocial behaviour, but it is essential for the jurisprudence if someone decides to act aggressive and unsocial against the society. This phenomenological idea of man for the jurisprudence focuses on the fact, that people always live in a society and are part of it. This means they are always in interaction with their society and their jurisprudence. But human-beings are capable to anticipate their interaction and to realize stimuli and information from external. Human-beings are also able to be aware of influences on their decision-making and can realize them as external “influences”, because they can anticipate a meta-level. This phenomenological idea of man for the jurisprudence enables to explain the criminal liability of humans, by their general and concrete freedom. Afterwards this thesis describes the relation between legal-subjects and their concept of body and offers die phenomenological concept of body to solve the contradiction between. For understanding the phenomenological approach is important to focus, that being human can only mean being in a (human) body. A human is forced to deal with his/her physicality and get in relation with his/her body. This conflict of what it means to have a body can only be solved be examine the human body itself in every possible way. There is no quick solution for this Examination, because there many different kind of approaches. It is a eternal process. For the author it is important that our society starts to the “concept of body” is the only way to solve modern legal issues. In the last chapter the author asks why human-being are culpable and criminal liable. Human are juridical beings, because they have always known what “legal” means. They have a “sense” for being juridical, because they can think in legal categories. Therefore human-beings are criminal liable, because they are responsible for their actions. Criminals who broke the law are in debt of society. It is the duty of criminal law to collect this debt. Due to the fact that a human being has to be responsible for his/her actions, guilt is an indispensable component of criminal law and the justification of criminal law is to punish criminals, because of their guilt. Finally this thesis clarifies that not a medical examination can decide a criminal's guilt, but it is the challenge of a judge. The (human) judge has to listen to the motives and reasons of the (human) criminal for his/her action. The judge has to try empathizing into the criminal, because afterwards he is able to decide about the criminals’ culpability and criminal liability.

Schlagwörter

Schlagwörter
(Englisch)
nulla poena sine culpa punishment without guilt guilt neurology punishment criminology
Schlagwörter
(Deutsch)
Strafbarkeit ohne Schuld nulla poena sine culpa Strafe ohne Schuld Neurologie ohne Schuld
Autor*innen
Cornelia Wesenauer
Haupttitel (Deutsch)
Nulla poena sine culpa
Hauptuntertitel (Deutsch)
Strafbarkeit ohne Willensfreiheit?
Paralleltitel (Deutsch)
Keine Strafe ohne Schuld
Publikationsjahr
2016
Umfangsangabe
v, 364 Seiten : Diagramm
Sprache
Deutsch
Beurteiler*innen
Gerhard Luf ,
Günther Pöltner
Klassifikationen
08 Philosophie > 08.38 Ethik ,
86 Recht > 86.02 Rechtsphilosophie
AC Nummer
AC13689410
Utheses ID
39902
Studienkennzahl
UA | 783 | 101 | |
Universität Wien, Universitätsbibliothek, 1010 Wien, Universitätsring 1