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Rüstung – Interdisziplinäre Grundsatzfragen und Zusammenhänge des militärischen Beschaffungswesens mit Staat, Krieg und Militär
Marcus Berlosnig
Art der Arbeit
Dissertation
Universität
Universität Wien
Fakultät
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Studiumsbezeichnung bzw. Universitätlehrgang (ULG)
Doctor of Philosophy-Doktoratsstudium Interdisciplinary Legal Studies
Betreuer*in
Josef Aicher
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Alle Rechte vorbehalten / All rights reserved
DOI
10.25365/thesis.46008
URN
urn:nbn:at:at-ubw:1-12686.80532.994459-8
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Abstracts

Abstract
(Deutsch)
Konfliktualität liegt in der Natur des Menschen, die weitere Entwicklung der Menschheit wird von dieser Konfliktualität begleitet sein. Eine bewaffnete Streitmacht ist daher obligatorisch. Durch die Natur des Krieges ergeben sich Alleinstellungsmerkmale des Militärs und seiner Ausrüstung. Kriege wären entbehrlich, der Mensch ist aber noch nicht so weit. Der Staat ist die ultimative Schutzinstitution der Bürger vor Gewalt und Fremdbestimmung, worin der Grundstein der Ableitung einer Schutzverantwortung des Staates gegenüber seinen Bürgern erblickt werden kann. Staatlicher Schutz ist sogleich Legitimation der Staatsmacht. Staat ohne staatlichen Schutz rechtfertigt Ungehorsam. Das Militär ist eine Gesamtheit von Personen die planvoll und organisiert eine bewaffnete Streitmacht ausmachen. Militärische Tugenden sind oberste Anforderungen innerhalb eines militärischen Systems. Das Militär hat Ausrüstung und beherrscht Techniken die es ermöglichen, einen bewaffneten Krieg auszutragen. Das Militär hat weitgehende Handlungsautarkie. Es ist in jedem Fall die einzige und primäre Handlungsreserve des Staates. Innerhalb des Militärs ist die Miliz die ultimative Handlungsreserve des Militärs. Das eine kann ohne das andere nicht existieren ohne die Bindung zum Volk zu verlieren. Es besteht eine korrespondierende Pflicht des Staates die Lebensgefahr der Soldaten und Soldatinnen zu minimieren. Auch hier besteht ein korrespondierendes Verpflichtungsverhältnis. Militärische Ausrüstung ist Rüstungsgut und stellt den Oberbegriff für viele andere Begriffe dar. Es sind dies alle Maßnahmen, die dem Militär die Erfüllung seiner Aufgaben ermöglicht. Um einen Krieg zu führen, benötigt der Staat Soldaten und Soldatinnen, die mit Rüstungsgütern ausgestattet, den Kampf führen. Es stehen keine unbegrenzten Ressourcen an Menschen zur Verfügung um den zivilen und den militärischen Markt abzudecken. Kriegswirtschaft ist der gesamtwirtschaftliche Mechanismus während konfliktualer Zeiten, daher der zivile und der militärische Teil der Gesamtwirtschaft. Bei Rüstungsgütern manifestieren sich die Motivatoren einer Nachfrage einzig und allein an einer politischen Entscheidung einen gewissen Konfliktzustand aufrechtzuerhalten und zu nähren. Die finanziellen Mittel eines Staates sind unbegrenzt. Rüstung ist trotz enger staatlicher Bindung des Militärs, Teil der Privatwirtschaftsverwaltung. Ein zweifelsfreier Lösungsansatz, ob das Legalitätsprinzip in der Privatwirtschaftsverwaltung gilt, erscheint nicht greifbar. Rechtsdogmatisch kann abgeleitet werden, dass eine differenzierte Betrachtungsweise angebracht und zulässig sein muss. Eine andere Option ergibt sich nur aus einer politischen Entscheidung. Die Beschaffung von Rüstungsgütern ist zweifelsfrei Bestandteil des in der Rechtsordnung abgebildeten öffentlichen Auftragswesens. Dort findet es seine Regelung im Wesentlichen durch das Vergaberecht. Das Primärrecht nimmt im unionsrechtlichen Stufenbau der Rechtsordnung den höchsten Rang ein. Für das Sekundärrecht ist daher das Primärrecht die maßgebliche Determinante für dessen Rechtmäßigkeit. Es gibt einen unmittelbar geltenden materiellen Kern des EU Vergabeprimärrechts. Es existieren Schranken des Freiraums der Privatwirtschaftsverwaltung. Sie finden sich in den obersten Rechtsvorschriften und Grundprinzipien unseres Rechtsstaates, an oberster Stelle lässt sich hier der Gleichheitssatz identifizieren. Sowohl der Ausnahmebereich des Vergaberechts als auch das verdünnte Vergaberechtsregime benötigen aus unions- und verfassungsrechtlichen Überlegungen stets eine sachliche Rechtfertigung ihrer Anwendung. Das verdünnte Vergaberechtsregime schränkt den Anwendungsbereich des Primärrechts und der Grundfreiheiten ein. Ein derartiger Eingriff iSe Abkehr von den gemeinschaftsrechtlichen Pflichten ist jedoch nur sehr begrenzt zulässig. Betrachtet man die Freiräume im verdünnten Vergaberechtsregime, erscheint ein im Wesentlichen ungeregelter Bereich vorzuliegen. Öffentliche Auftraggeber sind im Rahmen der doppelten Bindung, immer an die Grundrechte, vor allem den Gleichheitssatz gebunden und haben ihre Handlungen derart zu gestalten, dass den privaten Wirtschaftsteilnehmern aus der Sicht des ihnen zustehenden Rechtsschutzes auch die Möglichkeit gewahrt bleibt, diesem Rechtsschutzbedürfnis zum Durchbruch zu verhelfen. Transparenz garantiert hier die Einhaltung des Antidiskriminierungsgrundsatzes. Der Begriff Militärausrüstung ist eng mit dem Krieg verbunden und umfasst alle mit Kriegswaffen ausgestatteten Kräfte der staatlichen Gewalt, deren hoheitliche Aufgabe es ist, den Staat von Angriffen von außen zu schützen und bei Bedarf auch einen Beitrag zur inneren Sicherheit leisten. Dabei handelt sich um die einzige originäre Kernaufgabe des österreichischen Bundesheers. Nur das österreichische Bundesheer beherrscht Techniken die es ermöglichen, einen bewaffneten Krieg oder Konflikt gegen andere Länder bzw. bewaffnete Streitkräfte auszutragen. Das österreichische Bundesheer ist die einzige und primäre Handlungsreserve Österreichs im Falle einer größeren Bedrohung. Innerhalb des Militärs ist die Miliz die ultimative Handlungsreserve des österreichischen Bundesheers. Die Miliz ist ein Querschnitt der gesamten Bevölkerung Österreichs, es besteht daher ein ganz enges Vertrauens- und Treueverhältnis zwischen dem österreichischen Bundesheer und dem Volk. Ein weiteres Alleinstellungsmerkmal des österreichischen Bundesheers ist dessen Fähigkeit, theoretisch die Macht über den Staat übernehmen zu können. Ein hoher Ausbildungsgrad, bedingungsloser Gehorsam sowie Disziplin innerhalb der Befehlskette und im Rahmen des Rechts sowie der höheren Gerechtigkeit und darüber hinaus das verfassungsrechtliche Weisungsprinzip sind die Garanten des rechtsstaatlichen Gleichgewichts. Was Militärausrüstung darstellt muss durch Interpretation gelöst werden. Militärausrüstung muss derartige und besondere Ausstattungsmerkmale aufweisen, um damit militärische Einsätze überhaupt zu ermöglichen. Davon erfasst können auch Dual-use-Güter sein. In Zusammenschau mit den Fähigkeiten des österreichischen Bundesheers ergeben sich iZm dem Spezialisierungsgrad Alleinstellungsmerkmale, die zur Interpretation dienen.

Schlagwörter

Schlagwörter
(Deutsch)
Rüstung Interdisziplinäre Grundsatzfragen /Zusammenhänge militärisches Beschaffungswesens Staat Krieg Militär
Autor*innen
Marcus Berlosnig
Haupttitel (Deutsch)
Rüstung – Interdisziplinäre Grundsatzfragen und Zusammenhänge des militärischen Beschaffungswesens mit Staat, Krieg und Militär
Publikationsjahr
2016
Umfangsangabe
288 Seiten : Illustrationen
Sprache
Deutsch
Beurteiler*innen
Irene Etzersdorfer ,
Alina-Maria Lengauer
Klassifikationen
86 Recht > 86.02 Rechtsphilosophie ,
86 Recht > 86.29 Wettbewerbsrecht, Kartellrecht ,
86 Recht > 86.44 Staatsrecht, Verfassungsrecht: Allgemeines ,
86 Recht > 86.51 Besonderes Verwaltungsrecht: Allgemeines ,
86 Recht > 86.52 Recht des Öffentlichen Dienstes ,
86 Recht > 86.65 Wirtschaftsrecht ,
86 Recht > 86.66 Wirtschaftsverfassung, Wirtschaftsverwaltung ,
86 Recht > 86.8 ,
86 Recht > 86.83 Öffentliches Recht: Sonstiges ,
86 Recht > 86.90 Europarecht: Sonstiges ,
86 Recht > 86.94 Kriegsrecht, Kriegsverhütungsrecht ,
89 Politologie > 89.42 Staat und Bürger ,
89 Politologie > 89.77 Rüstungspolitik ,
89 Politologie > 89.81 Streitkräfte ,
89 Politologie > 89.87 Waffen, Kampfmittel ,
89 Politologie > 89.89 Militärwesen: Sonstiges
AC Nummer
AC14492077
Utheses ID
40712
Studienkennzahl
UA | 794 | 242 | |
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