Detailansicht
Die Haftung des Abschlussprüfers
Kerstin Steiner
Art der Arbeit
Diplomarbeit
Universität
Universität Wien
Fakultät
Fakultät für Wirtschaftswissenschaften
Betreuer*in
Otto Altenburger
DOI
10.25365/thesis.566
URN
urn:nbn:at:at-ubw:1-30332.59479.131664-4
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Abstracts
Abstract
(Deutsch)
Die Abschlussprüfung ist eine umfassende Prüfung der Rechnungslegung.
Durch sie wird ermittelt, ob der Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und
Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht, den gesetzlichen Bestimmungen und den
zusätzlichen Vorgaben des Gesellschaftsvertrags entspricht und ob der Lagebericht mit dem
Jahresabschluss im Einklang steht bzw. ob dessen sonstigen Angaben keine falsche
Vorstellung von der Lage des Unternehmens vermitteln.
Eine fehlerhafte Abschlussprüfung kann somit in vielerlei Hinsicht zu Fragen der Haftung
führen. Es spielen hierbei sowohl der Ausgleich des eingetretenen Schadens, die
Präventivwirkung einer etwaigen Haftung, als auch der Reputationsverlust eine Rolle.
Der Abschlussprüfer hat seine Arbeit unter Berücksichtigung der Gewissenhaftigkeit,
Unabhängigkeit, Unbefangenheit, Unparteilichkeit, Verschwiegenheit und
Eigenverantwortlichkeit auszuführen.
Die gesetzliche Grundlage für die Haftung des Abschlussprüfers gegenüber der Gesellschaft,
deren verbundene Unternehmen und gegenüber Dritten bildet § 275 UGB.
Grundsätzlich ist die Haftung des Abschlussprüfers nach dem allgemeinen Schadenersatz
Prüfschema zu ermitteln. Hierbei wird die Haftung des Abschlussprüfers nach den
allgemeinen Grundsätzen der Verschuldenshaftung der §§ 1295 ff ABGB festgestellt.
Hat der Abschlussprüfer nun eine ihm obliegende Pflicht im Sinne des § 275 UGB verletzt
und entstand der geprüften Gesellschaft, deren verbundenen Unternehmen oder
vertragsexternen Dritten dadurch ein Schaden, werden diese zu potentiellen Anspruchsteller.
Als problematisch stellt sich allerdings die Dritthaftung dar, da § 275 UGB diese weder
normiert noch sie ausschließt.
Die Dritthaftung des Abschlussprüfers ist in Österreich ein nach wie vor praktisch und
rechtsdogmatisch noch nicht gelöstes Problem und die verschiedenen Lösungsansätze reichen
von der Vertrauenshaftung, über eine reine Deliktshaftung bis hin zum Vertrag mit
Schutzwirkung zugunsten Dritter. Die derzeitige Rechtssprechung zeigt aber eine Tendenz
zur Verantwortung und eventuellen Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten.
Des Weiteren kann im Falle, dass Dritte in den Prüfungsvertrag miteinbezogen sind, eine
Verantwortlichkeit gem. § 275 UGB gegenüber Dritten, ein Vertrag zugunsten Dritter, oder
ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, vorliegen. Das Hauptattribut der Dritthaftung stellt die spezielle Kompetenz des Abschlussprüfers dar,
dem aufgrund dieser Sachkunde von der Öffentlichkeit ein besonderes Vertrauen
entgegengebracht wird.
Da der Abschlussprüfer aufgrund seiner Tätigkeit somit ein hohes Maß an Verantwortung
verbunden mit einem sehr hohen Risiko trägt, muss dieses durch Haftungsbegrenzungen
eingeschränkt werden.
Gem. § 275 Abs 2 UGB ist die Haftung des Abschlussprüfers pro Prüfung auf 2 Millionen
bzw. 4 Millionen Euro bei der Prüfung börsennotierter Gesellschaften begrenzt.
Bei grober Fahrlässigkeit des Abschlussprüfers kommt jedoch der jeweils fünffache Betrag
zur Anwendung.
Anzuwenden sind die Haftungshöchstgrenzen bei der Haftung gegenüber der geprüften
Gesellschaft und gegenüber verbundenen Unternehmen aber nur für jene Fehler des
Abschlussprüfers, die aus seinen Prüffehlern resultieren. Die Haftungsobergrenze kommt
unabhängig vom jeweiligen Fahrlässigkeitsgrad und Höhe des Schadens zur Anwendung,
wobei bei Vorsatz keine Haftungsbegrenzung zum tragen kommt.
Im Falle, dass der Abschlussprüfer gegen das Verwertungsverbot oder die
Verschwiegenheitspflicht verstoßen hat, kommen die Haftungshöchstgrenzen nicht zur
Anwendung, sondern der Abschlussprüfer haftet unbeschränkt.
Die Vereinbarung einer niedrigeren Haftung bzw. ein gänzlicher Haftungsausschluss sind
gesetzlich unzulässig, im Gegensatz dazu kann aber eine höhere Grenze festgesetzt werden.
Im Bereich der Dritthaftung, ist es strittig, ob die Haftungsobergrenzen auch für
Drittansprüche gelten. Nach der Rechtsansicht des OGH sind die Haftungsgrenzen allerdings
auch für die Ansprüche Dritter analog anzuwenden.
Die Ersatzansprüche der geprüften Gesellschaft und deren verbundenen Unternehmen
verjähren gem. § 275 Abs 5 UGB in fünf Jahren und beginnen mit Entstehung des Anspruchs
zu laufen, wofür der Eintritt des Schadens Voraussetzung ist. Bei Vorsatz kommt die
allgemeine Verjährungsfrist des § 1489 ABGB zum tragen.
Bei der Dritthaftung beträgt die Verjährung gem. § 1489 ABGB drei Jahre und beginnt ab
Kenntnis des Schadens und des Schädigers zu laufen, dreißig Jahre beträgt sie wenn es nicht
zur Kenntnis des Schadens und Schädigers kommt.
Schlagwörter
Schlagwörter
(Deutsch)
Abschlussprüfer Haftung
Autor*innen
Kerstin Steiner
Haupttitel (Deutsch)
Die Haftung des Abschlussprüfers
Publikationsjahr
2008
Umfangsangabe
99 S. : graph. Darst.
Sprache
Deutsch
Beurteiler*in
Otto Altenburger
Klassifikation
85 Betriebswirtschaft > 85.00 Betriebswirtschaft: Allgemeines
AC Nummer
AC06762917
Utheses ID
422
Studienkennzahl
UA | 157 | | |