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Die Haftung des Leitungsorgans im Kapitalgesellschaftsrecht
GmbH- und Aktienrecht im Vergleich
Michael Leitner
Art der Arbeit
Dissertation
Universität
Universität Wien
Fakultät
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Betreuer*in
Elisabeth Borth-Böhler
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Alle Rechte vorbehalten / All rights reserved
DOI
10.25365/thesis.5085
URN
urn:nbn:at:at-ubw:1-29895.63242.623053-5
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Abstracts

Abstract
(Deutsch)
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Haftung des Leitungsorgans im Kapitalgesellschaftsrecht. Hierbei wird die Rechtslage im GmbHG mit jener des AktG verglichen, Gemeinsamkeiten herausgearbeitet aber auch Unterschiede aufgezeigt, wobei die zentralen Haftungsnormen des § 25 GmbHG und des § 84 AktG im Mittelpunkt stehen. Eine vergleichende Darstellung dieser Rechtsmaterien soll das Verständnis des Lesers für beide Normen schärfen. Besonders Bezug genommen wurde auf bislang kontrovers diskutierte Haftungsprobleme; so wurde der Frage nach dem Normadressaten, der Beweislastumkehr, der Schutzgesetzeigenschaft oder des haftungsentlastenden Gesellschafterbeschlusses eigene Kapitel gewidmet. Darüber hinaus wurde ein Blick über den Tellerrand beider Haftungsnormen gewagt und eng mit diesem Problem zusammenhängende Fragen behandelt. Dies betrifft insbesondere die Darstellungen über den deliktischen Schutz des Mitgliedschaftsrechts oder der Anstiftung zu gesellschaftsschädigenden Handlungen. Auffallend ist, dass die Haftungsnormen des § 25 GmbHG und des § 84 AktG vom Versuch getragen sind, einen Ausgleich zwischen Gesellschafts- und Gläubigerinteresses herzustellen. Dem Grunde nach haftet ein pflichtwidrig handelndes Leitungsorgan nur gegenüber der Gesellschaft und nicht gegenüber den Gläubigern. Ausnahmen von diesem Grundsatz begegnet man immer dann, wenn sich aufgrund des erhöhten Handlungsunwerts eine Innenhaftung nicht mehr rechtfertigen lässt. Dies ist insbesondere bei Schutzgesetzverletzungen der Fall. Nun zu einem Überblick der wichtigsten Ergebnisse der Arbeit: Mittels Auslegung kann eine Subsumption des „faktischen Leitungsorgans“ unter die §§ 25 GmbHG und 84 AktG nicht erreicht werden. Hinsichtlich des anzuwendenden Sorgfaltsmaßstabes kommt § 1299 ABGB zur Anwendung. Darüber hinaus sind die §§ 25 Abs 2-7 GmbHG und 84 Abs 2-6 AktG analog anzuwenden. Die Beweislastumkehr zwischen Gesellschaft und Verwaltungsträger bezieht sich jedenfalls auf das Verschulden. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit wird das Leitungsorgan erst dann beweispflichtig, wenn die Gesellschaft nachweist, dass das für den Schaden ursächliche Verhalten in den Pflichtenkreis des Vorstands fällt und eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Pflichtwidrigkeit besteht. Das Mitgliedschaftsrecht der Gesellschafter wird primär durch das Gesellschaftsrecht geschützt. Gesellschafter können daher dem Binnenhaftungsmodell folgend bei Verletzung ihrer Mitgliedschaftsrechte durch die Geschäftsführung nur Ansprüche gegen die Gesellschaft geltend machen. Anders verhält es sich nur bei sittenwidrigen Schädigungen der Leitungsorgane. Der qualifizierte Handlungsunwert rechtfertigt hier trotz Verletzung reiner Organpflichten eine Außenhaftung der Leitungsorgane. Die Haftung des Leitungsorgans nach Vollziehung eines Gesellschafterbeschlusses hängt davon ab, ob die Geschäftsführung zur Beschlussausführung verpflichtet war. Die Verpflichtung zur Vollziehung hat auch dann den Entfall der Ersatzpflicht zur Folge, wenn der Gesellschaft ein Schaden entstanden ist oder die Gläubiger keine Befriedigung von der Gesellschaft erlangen können. Bei Ausführung eines unanfechtbar gewordenen oder geheilten Beschlusses wird das Leitungsorgan haftbar, wenn es pflichtwidrig nicht für die Beseitigung des Beschlusses gesorgt hat. Die aktienrechtliche Einziehungsermächtigung des § 84 Abs 5 AktG kann im GmbH-Recht nicht analog angewendet werden. Gläubiger der GmbH können lediglich mittels Forderungsexekution auf den Anspruch der Gesellschaft greifen.

Schlagwörter

Schlagwörter
(Deutsch)
Leitungsorgan Haftung Verjährung Mitgliedschaftsrecht Verzicht Vergleich Entlastung Einziehungsermächtigung
Autor*innen
Michael Leitner
Haupttitel (Deutsch)
Die Haftung des Leitungsorgans im Kapitalgesellschaftsrecht
Hauptuntertitel (Deutsch)
GmbH- und Aktienrecht im Vergleich
Publikationsjahr
2009
Umfangsangabe
XXII, 199 S. : Ill.
Sprache
Deutsch
Beurteiler*innen
Elisabeth Borth-Böhler ,
Heinz Krejci
Klassifikation
86 Recht > 86.27 Gesellschaftsrecht
AC Nummer
AC07705417
Utheses ID
4539
Studienkennzahl
UA | 083 | 101 | |
Universität Wien, Universitätsbibliothek, 1010 Wien, Universitätsring 1