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Der Belegarzt
Johannes Kuhn
Art der Arbeit
Dissertation
Universität
Universität Wien
Fakultät
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Betreuer*in
Helmut Ofner
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Alle Rechte vorbehalten / All rights reserved
DOI
10.25365/thesis.5169
URN
urn:nbn:at:at-ubw:1-29202.91289.258569-3
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Abstracts

Abstract
(Deutsch)
Im österreichischen Recht findet sich keine Definition zum Belegarzt, der OGH definiert den Begriff des Belegarztes folgendermaßen: „Ein Belegarzt ist ein Arzt, dem vom Rechtsträger des Belegspitals das Recht gewährt wird, seine Patienten im Belegspital unter Inanspruchnahme der hiefür bereitgestellten Räume und Einrichtungen stationär zu behandeln. Der Belegarzt ist befugt, diese Patienten im Belegspital zu operieren und, solange eine stationäre Behandlung erforderlich ist, dort nachzubehandeln bzw vom Spitalspersonal betreuen zu lassen.“ Belegärzte stehen idR in keinem Anstellungsverhältnis zu der oder den Krankenanstalten, in denen sie belegen. Eine Entgeltbeziehung zwischen Belegärzten und Krankenanstalten besteht nur ausnahmsweise, wenngleich auch nicht ausgeschlossen ist, dass Belegärzte im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses allenfalls im Rahmen eines Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses tätig werden. In den meisten Belegarztverträgen ist geregelt, dass der Belegarzt einen Anteil seines Honorars für die Infrastruktur des Krankenhauses an die Belegkrankenanstalt abzugeben hat. Diese Abgabe wird als Honorarrücklass, Hausrücklass oder Infrastrukturbeitrag bezeichnet. Die Abänderung des Prozentsatzes bedarf der Zustimmung beider Vertragsparteien. Im Belegarztwesen kommt der gespaltene Krankenhausaufnahmevertrag zur Anwendung. Der Belegarztvertrag regelt das Verhältnis zwischen Belegarzt und Krankenanstalt. Der Patient schließt einerseits einen Behandlungsvertrag mit dem Belegarzt und einen Krankenhausaufnahmevertrag mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt. Der Belegarzt hat nach mittlerweile stRsp für die ordnungsgemäße Behandlung des Patienten einzustehen, einerseits was seine eigene Tätigkeit betrifft und andererseits auch was die Mitwirkung aller in seiner Ingerenz stehenden Erfüllungsgehilfen betrifft. Eine Differenzierung nach der Herkunftder Hilfskräfte (Personal des Belegspitals oder außenstehende Dritte) erfolgt nicht, sofern diese Hilfskräfte in gleicher Art und Weise dem Belegarzt bei der Erfüllung seiner vertraglichen Pflicht assistieren. Weder Entgeltlichkeit noch Weisungsgebundenheit stellen haftungsbegründende Kriterien dar. Es ist nicht entscheidungsrelevant, dass der Belegarzt die Anästhesie aufgrund der berufsrechtlichen Bestimmung des § 31 Abs 3 ÄrzteG nicht selbst durchführen darf. Ein weiteres Argument für die Haftung des Belegarztes für eingesetzte Ärzte und Hilfspersonen ist der Aspekt der Rechtssicherheit. Der Patient könnte bei der Rechtsdurchsetzung seiner Interessen Schwierigkeiten haben, herauszufinden, wer passiv legitimiert ist.

Schlagwörter

Schlagwörter
(Deutsch)
Belegarzt gespaltenes Vertragsverhältnis PRIKRAF Sanatorium Arzthaftung
Autor*innen
Johannes Kuhn
Haupttitel (Deutsch)
Der Belegarzt
Publikationsjahr
2009
Umfangsangabe
201 S. : graph. Darst.
Sprache
Deutsch
Beurteiler*innen
Helmut Ofner ,
Christian Kopetzki
Klassifikationen
86 Recht > 86.18 Privatrecht: Allgemeines ,
86 Recht > 86.51 Besonderes Verwaltungsrecht: Allgemeines ,
86 Recht > 86.56 Gesundheitsrecht, Lebensmittelrecht
AC Nummer
AC07707800
Utheses ID
4619
Studienkennzahl
UA | 083 | 101 | |
Universität Wien, Universitätsbibliothek, 1010 Wien, Universitätsring 1