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Der Belegarzt
Johannes Kuhn
Art der Arbeit
Dissertation
Universität
Universität Wien
Fakultät
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Betreuer*in
Helmut Ofner
DOI
10.25365/thesis.5169
URN
urn:nbn:at:at-ubw:1-29202.91289.258569-3
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Abstracts
Abstract
(Deutsch)
Im österreichischen Recht findet sich keine Definition zum
Belegarzt, der OGH definiert den Begriff des Belegarztes
folgendermaßen: „Ein Belegarzt ist ein Arzt, dem vom
Rechtsträger des Belegspitals das Recht gewährt wird, seine
Patienten im Belegspital unter Inanspruchnahme der hiefür
bereitgestellten Räume und Einrichtungen stationär zu
behandeln. Der Belegarzt ist befugt, diese Patienten im
Belegspital zu operieren und, solange eine stationäre Behandlung erforderlich ist, dort nachzubehandeln bzw vom Spitalspersonal betreuen zu lassen.“
Belegärzte stehen idR in keinem Anstellungsverhältnis zu der
oder den Krankenanstalten, in denen sie belegen. Eine
Entgeltbeziehung zwischen Belegärzten und Krankenanstalten
besteht nur ausnahmsweise, wenngleich auch nicht
ausgeschlossen ist, dass Belegärzte im Rahmen eines
Anstellungsverhältnisses allenfalls im Rahmen eines
Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses tätig werden.
In den meisten Belegarztverträgen ist geregelt, dass der
Belegarzt einen Anteil seines Honorars für die Infrastruktur des
Krankenhauses an die Belegkrankenanstalt abzugeben hat. Diese Abgabe wird als Honorarrücklass, Hausrücklass oder
Infrastrukturbeitrag bezeichnet. Die Abänderung des
Prozentsatzes bedarf der Zustimmung beider Vertragsparteien.
Im Belegarztwesen kommt der gespaltene Krankenhausaufnahmevertrag zur Anwendung. Der
Belegarztvertrag regelt das Verhältnis zwischen Belegarzt und
Krankenanstalt. Der Patient schließt einerseits einen
Behandlungsvertrag mit dem Belegarzt und einen
Krankenhausaufnahmevertrag mit dem Rechtsträger der
Krankenanstalt.
Der Belegarzt hat nach mittlerweile stRsp für die
ordnungsgemäße Behandlung des Patienten einzustehen,
einerseits was seine eigene Tätigkeit betrifft und andererseits
auch was die Mitwirkung aller in seiner Ingerenz stehenden
Erfüllungsgehilfen betrifft. Eine Differenzierung nach der Herkunftder Hilfskräfte (Personal des Belegspitals oder außenstehende Dritte) erfolgt nicht, sofern diese Hilfskräfte in gleicher Art und Weise dem Belegarzt bei der Erfüllung seiner vertraglichen Pflicht assistieren. Weder Entgeltlichkeit noch Weisungsgebundenheit stellen haftungsbegründende Kriterien dar. Es ist nicht entscheidungsrelevant, dass der Belegarzt die Anästhesie aufgrund der berufsrechtlichen Bestimmung des § 31 Abs 3 ÄrzteG nicht selbst durchführen darf. Ein weiteres Argument für die Haftung des Belegarztes für eingesetzte Ärzte und Hilfspersonen ist der Aspekt der Rechtssicherheit. Der Patient könnte bei der Rechtsdurchsetzung seiner Interessen Schwierigkeiten haben, herauszufinden, wer passiv legitimiert ist.
Schlagwörter
Schlagwörter
(Deutsch)
Belegarzt gespaltenes Vertragsverhältnis PRIKRAF Sanatorium Arzthaftung
Autor*innen
Johannes Kuhn
Haupttitel (Deutsch)
Der Belegarzt
Publikationsjahr
2009
Umfangsangabe
201 S. : graph. Darst.
Sprache
Deutsch
Beurteiler*innen
Helmut Ofner ,
Christian Kopetzki
AC Nummer
AC07707800
Utheses ID
4619
Studienkennzahl
UA | 083 | 101 | |
