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Verwaltungsgerichtsbarkeit im weltlichen und im kirchlichen Recht
ein Vergleich
David Auer
Art der Arbeit
Master-Thesis (ULG)
Universität
Universität Wien
Fakultät
Postgraduate Center
Studiumsbezeichnung bzw. Universitätlehrgang (ULG)
Universitätslehrgang Kanonisches Recht für Juristen
Betreuer*in
Ludger Müller
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Alle Rechte vorbehalten / All rights reserved
DOI
10.25365/thesis.55950
URN
urn:nbn:at:at-ubw:1-22759.97529.790968-5
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Abstracts

Abstract
(Deutsch)
In der kirchlichen Rechtsordnung besteht gegenüber Akten der Verwaltung lediglich ein Rechtsschutz innerhalb der Verwaltung. Nur gegen letztinstanzliche Verwaltungsakte des zuständigen Dikasteriums der römischen Kurie kann bei einem Verwaltungsgericht die gerichtliche Überprüfung begehrt werden. Unterhalb der obersten Instanz ist dagegen der Rekurs bei der oberen Autorität vorgesehen. Dieser ist im Gegensatz zu einer Beschwerde vor einem Verwaltungsgericht mit vielen Mängeln im Rechtsschutz gekennzeichnet. Ebenso ist ein Misstrauen gegenüber der Verwaltung bei den Gläubigen gegeben, wenn die Verwaltung selbst über die Rechtmäßigkeit ihrer Akte entscheidet. Auch im österreichischem staatlichen Recht war der Rechtsschutz gegenüber Akten der Verwaltung lange Zeit derart geregelt, dass gegen Verwaltungsakte nur eine Beschwerde innerhalb der Verwaltung zulässig war. Erst gegen eine letztinstanzliche Entscheidung konnte der Verwaltungsgerichtshof angerufen, der eine gerichtliche Kontrolle gegenüber der Verwaltung ausübte. In Folge einer durch europarechtliche Regelungen bedingten Stärkung des verwaltungsgerichtlichen Schutzes wurde mit 01.01.2014 in Österreich eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt. Nach dieser Regelung ist somit nach der ersten Instanz innerhalb der Verwaltung eine gerichtliche Kontrolle dieser Akte möglich. Auch in der kirchlichen Rechtsordnung wurde vor allem während der Arbeiten am Codex Iuris Canonici die Wiedereinrichtung eines gerichtlichen Schutzes gegenüber Akten der Verwaltung diskutiert. Unter den Bischöfen bestand daher anlässlich der Vorarbeiten des Codex Iuris Canonici auch weitestgehend Einigkeit darüber, dass eine solche Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt werden sollte, weswegen auch in den entsprechenden Schemata die Einführung einer solchen geplant war. Umso größer war daher die Überraschung als nach der Promulgation des Codex Iuris Canonici festgestellt werden musste, dass die Regelungen über eine Verwaltungsgerichtsbarkeit gestrichen wurden. Diese Tatsache veranlasst immer wieder zu Forderungen einer Einführung einer Verwaltungsge-richtsbarkeit, um auf diese Weise den Rechtsschutz der Gläubigen stärken zu können. Die Argumente der Gegner der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit, die hauptsächlich darauf hinauslaufen, dass eine Begrenzung der Autorität der Diözesanbischöfe nicht möglich ist, erweisen sich als nicht stichhaltig, da ein verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegenüber der Verwaltung gerade keine Begrenzung der Autorität der Diözesanbischöfe ist, sondern es sich dabei um eine Kontrolle ebendieser handelt. Eine solche Kontrolle ist aber auch angesichts der kirchen-rechtlichen Besonderheiten möglich und sinnvoll, weswegen die Forderung nach der Einrichtung einer kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit nichts an Aktualität verloren hat.

Schlagwörter

Schlagwörter
(Deutsch)
Verwaltungsgerichte Verwaltungsgerichtsbarkeit Kirche kirchliche Verwaltungsgerichte
Autor*innen
David Auer
Haupttitel (Deutsch)
Verwaltungsgerichtsbarkeit im weltlichen und im kirchlichen Recht
Hauptuntertitel (Deutsch)
ein Vergleich
Publikationsjahr
2018
Umfangsangabe
58 Seiten
Sprache
Deutsch
Beurteiler*in
Ludger Müller
Klassifikation
86 Recht > 86.97 Kirchenrecht
AC Nummer
AC15622234
Utheses ID
49430
Studienkennzahl
UA | 992 | 619 | |
Universität Wien, Universitätsbibliothek, 1010 Wien, Universitätsring 1