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Die Personenvorgesellschaften nach UGB
Philip Aumüllner
Art der Arbeit
Dissertation
Universität
Universität Wien
Fakultät
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Betreuer*in
Josef Aicher
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Alle Rechte vorbehalten / All rights reserved
DOI
10.25365/thesis.5519
URN
urn:nbn:at:at-ubw:1-29920.02261.595770-0
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Abstracts

Abstract
(Deutsch)
TITELBLATT: nur in PRINTVERSION -- Ausgangspunkt der Erörterung der Personenvorgesellschaften nach UGB ist § 123 Abs 1 UGB. Darin ordnet der Gesetzgeber an, dass OG und KG ausnahmslos mit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch entstehen. Damit stellt sich die Frage, ob und bejahendenfalls mit wem Verträge, die im Namen der Gesellschaft vor deren Firmenbucheintragung geschlossen werden, zustande kommen sowie, ob bereits vor der Eintragung Einlagen, allen voran Sacheinlagen, an die Gesellschaft als eigenen Rechtsträger übertragen werden können. Diese Fragen werden insb in den beiden zentralen Vorgesellschaftsnormen in den §§ 123 Abs 2 und 176 Abs 1 UGB beantwortet. § 123 Abs 2 S 1 UGB sieht vor, dass dann, wenn Gesellschafter oder zur Vertretung der Gesellschaft bestellte Personen nach Errichtung, aber vor Entstehung der Gesellschaft in deren Namen handeln, alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet werden. Es handelt sich bei dieser Bestimmung um eine Vertretungsregel, die als Rechtsfolge eine Zuordnung der im Namen der Gesellschaft abgeschlossenen Geschäfte zu den Gesellschaftern vornimmt. Daraus folgt ua, dass Vor-OG und Vor-KG als nicht rechtsfähige Außen-GesbR zu qualifizieren sind. Mangels Rechtsfähigkeit ist das Gesellschaftsvermögen den Gesellschaftern zuzuordnen und steht in deren Miteigentum. Entsprechend dem vertretungsrechtlichen Charakter der §§ 123 Abs 2 und 176 Abs 1 UGB werden darin auch zentrale Aussagen über das Außenverhältnis von Vor-OG und Vor-KG getroffen. Erfasst wird von den Regelungen mE sowohl ein Handeln im Namen der fertigen Gesellschaft als auch der Vorgesellschaft, ebenso wie ein Handeln unter nicht eintragungsfähiger Firma. Nicht anwendbar ist die Regelung aber bei einem Handeln im Namen der Vorgründungsgesellschaft. Die §§ 123 Abs 2 S 2 und 176 Abs 1 S 2 UGB beinhalten zudem eine vertretungsrechtliche Besonderheit, indem sie die Rechtsfolge des jeweiligen S 1 leg cit, dh die Zuordnung der abgeschlossenen Geschäfte, auch dann anordnen, wenn der handelnde Gesellschafter nicht, nicht ausreichend oder nicht allein vertretungsbefugt ist. Zutreffenderweise wird diese Bestimmung als Vollmachtsvermutung verstanden, die sich an der Regelung der Vertretungsmacht der fertigen Gesellschaft orientiert. Die Berechtigung und Verpflichtung der Gesellschafter nach § 123 Abs 2 S 1 UGB wird vom Gesetz nicht näher definiert. ME werden die Gesellschafter im Lichte der Materialien zum HaRÄG 2005 solidarisch verpflichtet. Die Berechtigung orientiert sich mE hingegen am gewöhnlichen GesbR-Recht und ist daher als Gesamthandforderung aufzufassen. Mit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch tritt die Gesellschaft in die zuvor in ihrem Namen geschlossenen Geschäfte nach zutreffender Ansicht im Wege der Universalsukzession ein; dies gilt auch für die im Namen der Vorgesellschaft geschlossenen Geschäfte sowie für das im Miteigentum der Gesellschafter stehende Gesellschaftsvermögen. Die Bestimmung des § 176 Abs 1 S 1 UGB sieht für den künftigen Kommanditisten einer Vor-KG eine Haftungsprivilegierung vor; dies bedeutet, dass dann, wenn Gesellschafter oder zur Vertretung der Gesellschaft bestellte Personen nach Errichtung, aber vor Entstehung der Gesellschaft in deren Namen handeln, der Kommanditist für die in der Zeit bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Haftsumme haftet. Mangels Firmenbucheintragung bezieht sich der Haftsummenbegriff auf die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Haftsumme. Wird die Pflichteinlage im Vorstadium geleistet, entfällt die Haftung gem § 171 S 1 UGB per analogiam. Die Auskunftspflicht des Kommanditisten über die Höhe der geleisteten Einlage gegenüber Gläubigern auf deren Verlangen nach S 2 leg cit ist analog auch auf das Vorstadium anzuwenden. Die Aufklärungspflicht umfasst ebenfalls in analoger Anwendung im Vorstadium mE auch schon die Höhe der Haftsumme selbst. Gegenüber erst potentiellen Vertragspartnern scheidet eine analoge Anwendung der Auskunftspflicht nach § 171 S 2 UGB mE aus. Diesfalls kann die Annahme von Schutz- und Aufklärungspflichten in Fortentwicklung der Grundsätze vom vorvertraglichen Schuldverhältnis teilweise Abhilfe schaffen. Wird im Vorstadium die Höhe der Haftsumme geändert, ist in der Rechtsfolge und der entsprechenden Begründung mE einerseits zwischen Haftsummenerhöhung und -herabsetzung, andererseits zwischen Alt- und Neuverbindlichkeiten zu unterscheiden. Wurde die Haftsumme im Gesellschaftsvertrag nicht geregelt, ist mE die Regel anzuwenden, wonach Haftsumme und Pflichteinlage einander iZ entsprechen. Bei in Gesellschaftsverträgen häufig vorkommenden Über- und Unterbewertungen gilt mE Folgendes: Bei Überbewertungen der Haftsumme ist diese iZ mit dem geringeren objektiven Wert anzusetzen, im Falle einer Unterbewertung mit dem geringeren vereinbarten Wert. Ist die Höhe der Haftsumme im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vereinbart worden, wird sie bei Unwirksamkeit der Vereinbarung der Pflichteinlage nicht um die Höhe der Pflichteinlage verringert. Wurde die Höhe der Haftsumme im Gesellschaftsvertrag hingegen nicht geregelt, ist mE trotz Unwirksamkeit der Pflichteinlagenvereinbarung die Zweifelsregel zur Bestimmung der Haftsummenhöhe anwendbar. Dies setzt allerdings mE voraus, dass die unwirksame Vereinbarung der Pflichteinlage trotzdem Erkenntnisquelle für die Destillation der Parteienabsicht sein kann, auf deren Grundlage der Vertrag in weiterer Folge ergänzend ausgelegt werden soll; dies ist vom konkreten Grund, der zur Unwirksamkeit geführt hat, abhängig. Ergibt die Parteienabsicht, dass die unwirksame Vereinbarung der Pflichteinlage nach dem tatsächlichen oder hypothetischen Willen der Gesellschafter zu einer Gesamtnichtigkeit oder -anfechtbarkeit des Gesellschaftsvertrages einer Vor-KG führt, greifen mE die Bestimmungen über die fehlerhafte Gesellschaft.

Schlagwörter

Schlagwörter
(Deutsch)
Vorgesellschaft Vor-OG Vor-KG
Autor*innen
Philip Aumüllner
Haupttitel (Deutsch)
Die Personenvorgesellschaften nach UGB
Publikationsjahr
2009
Umfangsangabe
249 S.
Sprache
Deutsch
Beurteiler*innen
Josef Aicher ,
Heinz Krejci
Klassifikationen
86 Recht > 86.18 Privatrecht: Allgemeines ,
86 Recht > 86.24 Handelsrecht ,
86 Recht > 86.27 Gesellschaftsrecht ,
86 Recht > 86.65 Wirtschaftsrecht
AC Nummer
AC07858672
Utheses ID
4947
Studienkennzahl
UA | 083 | 101 | |
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