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Die Haftung des Stiftungsvorstands im Zusammenhang mit Veranlagungsentscheidungen
Alexandra Norman-Audenhove
Art der Arbeit
Master-Thesis (ULG)
Universität
Universität Wien
Fakultät
Postgraduate Center
Studiumsbezeichnung bzw. Universitätlehrgang (ULG)
Universitätslehrgang Familienunternehmen und Vermögensplanung
Betreuer*in
Katharina Müller
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Alle Rechte vorbehalten / All rights reserved
DOI
10.25365/thesis.62396
URN
urn:nbn:at:at-ubw:1-12286.17164.515769-8
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(Print-Exemplar eventuell in Bibliothek verfügbar)

Abstracts

Abstract
(Deutsch)
Ziel jeder Veranlagung und Verwaltung von Stiftungsvermögen ist es, ausreichende Erträge zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu erwirtschaften. In der Vergangenheit konnte diese Aufgabe von einem Stiftungsvorstand gut bewältigt werden, da selbst bei konservativer Veranlagung solide Renditen erwirtschaftet werden konnten. Durch den Paradigmenwechsel am Kapitalmarkt stellt dies eine immer größere Herausforderung für Stiftungsvorstände dar, weil kaum mehr Zinserträge erwirtschaftet werden können. Auf der Suche nach Rendite müssen die Risiko-/Ertragsprofile neuer, oft komplexer Anlageformen evaluiert werden und ihre Kompatibilität mit der Stiftungserklärung. Das Haftungsrisiko des Vorstands steigt und damit die Frage, welche Maßnahmen und Vorkehrungen er zu treffen hat, um in den sicheren Hafen der Business Judgement Rule zu kommen. Die Stiftungserklärung und der Stiftungszweck bilden den rechtlichen Rahmen für die Veranlagungsentscheidungen des Vorstands. Dabei ist zu beachten, dass die Regelungen nicht zu eng gefasst sind, um für die Veranlagung ausreichend Spielraum zulassen. Ein zu weiter Ermessenspielraum erhöht auf der anderen Seite zwar den Handlungsspielraum aber auch das Haftungsrisiko des Vorstands. Ausgehend von Stiftungserklärung und Stiftungszweck und den dort definierten Parametern hat der Stiftungsvorstand die Anlagestrategie festzulegen. Der Erhalt des Stiftungsvermögens, die Höhe der vorgesehenen Ausschüttungen an die Begünstigten, die Langfristigkeit der Veranlagung bilden die Grundlagen für die Definition des Risiko/Ertragsprofils und der Anlagerichtlinien. Strategische und taktische Asset Allokation sind weitere Eckpfeiler bei der Ausrichtung und Umsetzung der Anlagerichtlinien, die grundsätzlich in der Stiftungserklärung aber im Detail idealerweise außerhalb der Stiftungserklärung definiert sein sollten. Zur effizienten Stiftungsverwaltung kann der Stifter in der Stiftungsurkunde auch einen Beirat vorsehen, der auch bei der der Veranlagung und Verwaltung des Stiftungsvermögens je nach Ausgestaltung und Zusammensetzung (aufsichtsratsähnlicher Beirat; vorstandsähnlicher Beirat) Anhörungs- und Vorschlagsrechte oder auch Zustimmungs- und Weisungsrechte haben kann. Der Sorgfaltsmaßstab des Stiftungsvorstand gem § 17 Abs 2 PSG bestimmt sich nach den von ihm übernommenen Aufgaben und nicht nach seinen individuellen Fähigkeiten. Es handelt sich hier zwar nicht um eine reine Erfolgshaftung, aber der Vorstand muss sich bis zu einem gewissen Grad bemühen. Das Ausmaß seines Bemühens ist branchen-, größen- und situationsadäquat zu bestimmen. Seine Haftung bestimmt sich nach den aus seiner schuldhaften Verletzung entstandenen Schaden. Er kann sich auch der Hilfe Dritter im Zusammenhang mit Beratungs- und Vermögensverwaltungsleistungen bedienen. Eine Entlastung des Vorstands mit Präklusionswirkung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen durch den Stifter oder den Beirat möglich. Im Rahmen seiner unternehmerischen Entscheidungen, wozu auch die Entscheidungen über die Veranlagung und Verwaltung des Stiftungsvermögens zählen, bleibt der Stiftungsvorstand haftungsfrei, wenn er auf der Grundlage angemessener Information, unter Hintanhalten von sachfremden Interessen davon ausgehen kann, zum Wohle der Stiftung zu handeln (§ 84 Abs 1a AktG bzw. § 25 Abs 1a GmbHG). Kenntnisse über wirtschaftliche Zusammenhänge sollten bei Stiftungsvorständen, die laufend Veranlagungsentscheidungen am Kapitalmarkt zu treffen haben, jedenfalls vorhanden sein. Um im Falle von „ungünstigen“ Veranlagungsentscheidung in den „safe harbour“ der BJR zu gelangen, wird es einerseits auf die Angemessenheit der eingeholten Information ankommen, die der Stiftungsvorstand vor seiner Entscheidung eingeholt hat und andererseits auf die ausreichende Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen seiner Veranlagungsentscheidung.

Schlagwörter

Schlagwörter
(Deutsch)
Haftung Stiftungsvorstand Sorgfaltsmaßstab Business Judgement Rule
Autor*innen
Alexandra Norman-Audenhove
Haupttitel (Deutsch)
Die Haftung des Stiftungsvorstands im Zusammenhang mit Veranlagungsentscheidungen
Publikationsjahr
2020
Umfangsangabe
IV, 82 Seiten
Sprache
Deutsch
Beurteiler*in
Katharina Müller
Klassifikationen
86 Recht > 86.20 Schuldrecht ,
86 Recht > 86.27 Gesellschaftsrecht
AC Nummer
AC16113901
Utheses ID
55156
Studienkennzahl
UA | 992 | 044 | |
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