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Rechtsfragen des Grundnutzungsverhältnisses bei Superädifikaten
Florian Tristan Widter
Art der Arbeit
Master-Thesis (ULG)
Universität
Universität Wien
Fakultät
Postgraduate Center
Studiumsbezeichnung bzw. Universitätlehrgang (ULG)
Universitätslehrgang Wohn- und Immobilienrecht (LL.M.)
Betreuer*in
Stephanie Nitsch
DOI
10.25365/thesis.63224
URN
urn:nbn:at:at-ubw:1-16299.50075.922852-7
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(Print-Exemplar eventuell in Bibliothek verfügbar)
Abstracts
Abstract
(Deutsch)
Superädifikate als Bauwerke, die auf fremdem Grund in der Absicht nicht steter Belassung errichtet werden, stehen und fallen mit dem Grundnutzungsverhältnis, also dem Rechtsverhältnis zwischen Bauführer (Superädifiziar) und Liegenschaftseigentümer. Dem Grundnutzungsverhältnis kommt dabei gleich doppelte Bedeutung zu, als es nicht nur die Bauführung und den Fortbestand des Bauwerkes auf fremdem Grund ermöglicht (sog. „Nutzungsfunktion“), sondern auch die mangelnde Belassungsabsicht des Bauführers als Existenzvoraussetzung eines jeden Superädifikates nach außen hin für jedermann publik machen kann (sog. „Dokumentationsfunktion“). Im Rahmen der vorliegenden Arbeit werden diese beiden Funktionsweisen und die hiermit verbundenen Fragestellungen grundlegend beleuchtet, wobei dazu jeweils die Rechtsgrundlagen sowie der dazu vorhandene Meinungsstand in Rsp und Lehre dargestellt und darauf aufbauend wo geboten auch eigene Lösungsansätze entwickelt werden. Auf Ebene der „Nutzungsfunktion“ wird zunächst dargestellt, dass aufgrund § 418 ABGB bei massiven Bauwerken (Gebäuden) zwingend eine Vereinbarung mit dem Grundeigentümer über die Rechtsfolgen und die konkrete Art der Bauführung erforderlich ist und dass labile Bauwerke davon unabhängig auch ohne Vertragsverhältnis entstehen können, jedoch mangels Titels Beseitigungsansprüchen des Grundeigentümers ausgesetzt sind. Nach einem Überblick über die Personalservitut als dingliches und die Miete/ Pacht und Leihe als obligatorische Grundnutzungsverhältnisse beschäftigt sich die Arbeit eingehend mit dem Meinungsstand zur analogen Anwendbarkeit des MRG (Kündigungsschutzes) auf Grundnutzungsverhältnisse und gelangt hierbei im Einklang mit der jüngeren Lehre zum Schluss, dass diese mangels Vorliegen der Analogievoraussetzungen verfehlt ist. In weiterer Folge wird die Abhängigkeit der Superädifikatskonstruktion vom Grundnutzungsverhältnis und dessen Ausgestaltung bei Eigentumsübertragungen am Bauwerk beleuchtet und neben der Vertragsübernahme die Möglichkeit des Erwerbes vom Grundnutzungsverhältnis abgeleiteter Nutzungsrechte am Grundstück behandelt, ehe auf das Schicksal des Bauwerkes nach Ende des Grundnutzungsverhältnisses eingegangen und dargestellt wird, dass die in der Praxis häufig vorkommenden Vertragsklauseln, wonach der Grundeigentümer das Bauwerk nach Vertragsende erwerben soll/ kann (sog. „Heimfallsklauseln“), dem Erfordernis der mangelnden Belassungsabsicht iS einer positiven Beseitigungsabsicht entgegenstehen. Im Anschluss geht die Arbeit der Frage nach, ob und inwieweit das Grundnutzungsverhältnis die mangelnde Belassungsabsicht des Bauführers jedermann erkennbar machen kann („Dokumentationsfunktion“) und gelangt zum Ergebnis, dass das Grundnutzungsverhältnis diesem Zweck nur dann gerecht werden kann, wenn es von vornherein zeitlich befristet abgeschlossen wird und dessen Inhalt durch bestimmte, im Zusammenhang mit der Bauführung getätigte Publizitätsakte nach außen hin offenkundig ist, widrigenfalls ein (massiv errichtetes) Superädifikat nicht entstehen kann. Abschließend werden aufgrund des in der Arbeit verdeutlichten Reformbedarfes des Superädifikatsrechtes Reformwünsche an den Gesetzgeber geäußert.
Schlagwörter
Schlagwörter
(Deutsch)
§§ 297, 435 ABGB Superädifikat superficies solo cedit Bauwerk mangelnde Belassungsabsicht Grundnutzungsverhältnis "Nutzungsfunktion" §§ 417 ff Analoge Anwendbarkeit MRG (Kündigungsschutz) "Heimfallsklausel" "Dokumentationsfunktion" Publizität
Autor*innen
Florian Tristan Widter
Haupttitel (Deutsch)
Rechtsfragen des Grundnutzungsverhältnisses bei Superädifikaten
Publikationsjahr
2020
Umfangsangabe
III, 113 Seiten
Sprache
Deutsch
Beurteiler*in
Stephanie Nitsch
Klassifikationen
86 Recht > 86.20 Schuldrecht ,
86 Recht > 86.21 Sachenrecht
AC Nummer
AC16143376
Utheses ID
56079
Studienkennzahl
UA | 992 | 361 | |
