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Die unternehmens- und steuerrechtliche Bilanzierung von Kapitalgesellschaftsanteilen
normkritische Betrachtung der Unterschiede
Lucia Bacikova
Art der Arbeit
Master-Thesis (ULG)
Universität
Universität Wien
Fakultät
Postgraduate Center
Studiumsbezeichnung bzw. Universitätlehrgang (ULG)
Universitätslehrgang Steuerrecht und Rechnungswesen (LL.M.) [Berufsbegleitend]
Betreuer*in
Sabine Urnik
DOI
10.25365/thesis.69854
URN
urn:nbn:at:at-ubw:1-11131.06461.214294-1
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(Print-Exemplar eventuell in Bibliothek verfügbar)
Abstracts
Abstract
(Deutsch)
Die vorliegende Arbeit erklärt die Unterschiede zwischen unternehmens- und steuerrechtlicher bilanzieller Behandlung von Kapitalgesellschaftsanteilen in ihrem "Lebenszyklus" vom Erwerb bis zur Veräußerung.
Beim Erwerb der Kapitalgesellschaftsanteile erfolgt die unternehmensrechtliche Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen. Das Steuerrecht verwendet mangels eigenständiger Regelungen die unternehmensrechtliche Zuordnung, die im Grundsatz maßgeblich ist. Abweichend ist dennoch die steuerrechtliche Zuordnung einer Beteiligung an einer GmbH, die stets dem Anlagevermögen zuzuordnen ist.
Die Zugangsbewertung von Kapitalgesellschaftsanteilen erfolgt idR zu Anschaffungskosten, wobei die Anschaffungskostendefinition auch für das Steuerrecht maßgeblich ist.
Die Folgebewertung von Kapitalgesellschaftsanteilen erfolgt grds zu Anschaffungskosten. Sofern jedoch eine Wertminderung bzw Wertaufholung der Kapitalgesellschaftsanteile vorliegt, ist die Notwendigkeit einer außerplanmäßigen Abschreibung bzw Zuschreibung zu prüfen. Dennoch werden die steuerliche Abzugsfähigkeit der Teilwertabschreibung und die Steuerpflicht der Zuschreibungen durch zahlreiche Sonderbestimmungen einschränkt bzw ausschlossen.
Eine Zuschreibung ist bei späterer Wertaufholung verpflichtend vorzunehmen. Hierfür gibt es grds zwei unterschiedliche Ansichten. Einerseits müssen die ursprünglichen Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung wegfallen (sog eng gefasste Auslegung). Andererseits ist eine Zuschreibung jedoch ursachenunabhängig durchzuführen (sog weit gefasste Auslegung). ME ist jedoch die weit gefasste Auslegung angesichts der Erschwernisse bei der praktischen Um- setzung der eng gefassten Auslegung sowie unter Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH und entsprechend der Finanzverwaltungsmeinung zu bevorzugen.
Beteiligungserträge sind grundsätzlich steuerfrei, um eine mehrfache Steuerbelastung von Gewinnen innerhalb von Kapitalgesellschaftsstrukturen oder Konzernen zu vermeiden.
Unternehmensrechtlich ist unter bestimmten Voraussetzungen eine phasengleiche Gewinnausschüttung zwingend zu erfolgen. Im Steuerrecht ist jedoch von keiner Maßgeblichkeit auszu- gehen. Nach Rechtsprechung des VwGH ist eine phasengleiche Dividendenaktivierung insb dann ausgeschlossen, wenn Mutter- und Tochtergesellschaft denselben Bilanzstichtag haben. Um eine phasengleiche Dividendenaktivierung steuerrechtlich auch bei identen Bilanzstichtagen von Mutter- und Tochtergesellschaft zu ermöglichen, wird in der Literatur vorgeschlagen, dass die Muttergesellschaft kurz vor dem Bilanzstichtag der Tochtergesellschaft beschließt, einen festgestellten Mindestgewinn auszuschütten. Der idente Bilanzstichtag der Mutter- und Tochtergesellschaft sollte daher mE nicht schädlich sein.
Angesichts der Veräußerungsgewinne und -verluste bestehen zahlreiche steuerrechtliche Sonderbestimmungen, die deren steuerliche Abzugsfähigkeit einschränken bzw ausschließen. Kri- tisch betrachtet ist jedoch die von der Finanzverwaltung vorgesehene unterjährige Bewertung, wenn eine Veräußerung einer Beteiligung unmittelbar nach einer Ausschüttung der eingekautten thesaurierten Gewinne bzw stillen Reserven erfolgt.
Schlagwörter
Schlagwörter
(Deutsch)
Kapitalgesellschaftsanteile Unterschiede Unternehmensrecht Steuerrecht
Autor*innen
Lucia Bacikova
Haupttitel (Deutsch)
Die unternehmens- und steuerrechtliche Bilanzierung von Kapitalgesellschaftsanteilen
Hauptuntertitel (Deutsch)
normkritische Betrachtung der Unterschiede
Publikationsjahr
2021
Umfangsangabe
113 Seiten
Sprache
Deutsch
Beurteiler*in
Sabine Urnik
Klassifikationen
85 Betriebswirtschaft > 85.25 Betriebliches Rechnungswesen ,
85 Betriebswirtschaft > 85.27 Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Betriebliches Prüfungswesen
AC Nummer
AC16446701
Utheses ID
59498
Studienkennzahl
UA | 992 | 984 | |
