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Das Gesundheitswesen als Politik der Europäischen Gemeinschaft
vom Diskriminierungsverbot zum originären Leistungsrecht
Paul Koppenwallner
Art der Arbeit
Dissertation
Universität
Universität Wien
Fakultät
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Betreuer*in
Karl Hempel
DOI
10.25365/thesis.6893
URN
urn:nbn:at:at-ubw:1-29265.59679.304659-3
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(Print-Exemplar eventuell in Bibliothek verfügbar)
Abstracts
Abstract
(Deutsch)
Gegenstand dieser Arbeit ist die Untersuchung der einschlägigen Urteile des EuGH zur
Patientenmobilität, beginnend mit den Erkenntnissen Kohll und Decker aus dem Jahr 1998
bis hin zu den aktuellsten Entscheidungen Watts und Stamatelaki aus dem Jahr 2006, um
auf einer abstrakteren Ebene Antworten darauf zu erhalten, wohin sich die nationalen
Gesundheitssysteme unter Einfluss der europäischen Gesundheitspolitik entwickeln
werden.
Untersucht wird in diesem Zusammenhang auch die Instituionalierung des
Gesundheitswesen in der Union – welche Organe und Ausschüße haben Einfluss auf die
Europäische Gesundheitspolitik und welche Neuerungen bringt in diesem Zusammenhang
der Vertrag von Lissabon?
Über die bereits erwähnten Erkenntnisse hinaus werden die wichtigsten Bestimmungen
des EGV in diesem Kontext untersucht – Art. 152 EGV als sachliche Kompetenz der
Gemeinschaft für Initiativen im Bereich des Gesundheitswesen legt fest, in welchem
Umfang und mit welchen Mitteln Maßnahmen gesetzt werden können. Entgegen dem in
dieser Bestimmung enthaltenen Harmonisierungsverbot für Maßnahmen, die den Schutz
der Gesundheit zum Gegenstand haben, entfalten die Urteile des EuGH eine
rechtsvereinheitlichende Wirkung insofern, als dass durch die vom Gerichtshof gewählten
Maßstäbe, wann die Wartezeit auf eine medizinische Behandlung als unvertretbar
angesehen werden muss, sich an einem internationalen Standard orientieren.
Um die Antwort auf die Lösung dieses Problemkreises zu erhalten ist es notwendig
gewesen, Art. 95 EGV als Instrument zur Rechtsangleichung genauer zu untersuchen:
sowohl die Lehre als auch der Gerichtshof bejahen dort die Möglichkeit,
gesundheitsschützende Aspekte in Regelungen einfließen zu lassen, sofern das Hauptziel
der Regelung die Verwirklichung des Binnenmarktes bleibt. Vor diesem Hintergrund sind
auch die Urteile zur Patientenmobilität zu sehen, mit welchen der Gerichtshof primär die
Verwirklichung der passiven Dienstleistungsfreiheit sicherstellen wollte und dabei – wie
auch in Art. 95 Abs. 3 EGV vorgesehen – ein hohes Gesundheitsschutzniveau festlegte.
Des weiteren wird in dieser Arbeit die systematische Stellung des Art. 152 EGV im
Vertrag untersucht und verschiedene Verbindungen zu anderen Bestimmungen aufgezeigt,
die ebenfalls mit dem Thema des Gesundheitsschutzes in engem Zusammenhang stehen.
Zusammenfassend ist feszuhalten, dass die einschlägigen Urteile des Gerichtshofes
nicht als Ultra-vires-Akte zu qualifizieren sind. Es ist zwar unbestreitbar, dass der EuGH
seine Rolle als Ausleger und Wahrer des Gemeinschaftsrechts in diesem Fall sehr weit
verstanden hat (dies auch mit der Bejahung eines originären Anspruchs auf Übernahme der
Kosten von Auslandsbehandlungen durch den Versicherer des Wohnortmitgliedstaats
basierend auf Art. 49 EGV), jedoch bewegt er sich innerhalb der Grenzen der Zulässigkeit,
solange er mit seinen Urteilen die Verwirklichung der Grundfreiheiten und den Abbau von
Hemmnissen bezweckt.
Schlagwörter
Schlagwörter
(Deutsch)
Dienstleistungsfreiheit Patientenmobilität
Autor*innen
Paul Koppenwallner
Haupttitel (Deutsch)
Das Gesundheitswesen als Politik der Europäischen Gemeinschaft
Hauptuntertitel (Deutsch)
vom Diskriminierungsverbot zum originären Leistungsrecht
Publikationsjahr
2009
Umfangsangabe
162 S.
Sprache
Deutsch
Beurteiler*innen
Karl Hempel ,
Bernhard Raschauer
Klassifikation
86 Recht > 86.90 Europarecht: Sonstiges
AC Nummer
AC08111677
Utheses ID
6225
Studienkennzahl
UA | 083 | 101 | |
