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Freiheit des Straßenbildes
Status Quo und Quo Vadis in Österreich und Betrachtung der Harmonisierungsbestrebungen
Valentina Teresa Schwaiger
Art der Arbeit
Master-Thesis (ULG)
Universität
Universität Wien
Fakultät
Postgraduate Center
Studiumsbezeichnung bzw. Universitätlehrgang (ULG)
Universitätslehrgang Informations- und Medienrecht
Betreuer*in
Max Mosing
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Alle Rechte vorbehalten / All rights reserved
DOI
10.25365/thesis.71702
URN
urn:nbn:at:at-ubw:1-12172.52794.685699-3
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(Print-Exemplar eventuell in Bibliothek verfügbar)

Abstracts

Abstract
(Deutsch)
Die Freiheit des Straßenbildes, die in § 54 Abs 1 Z 5 UrhG gesetzlich verankert wurde, stellt eine Schranke des Urheberrechts dar, da sie eine vergütungs- und zustimmungsfreie Werknutzung von ausgeführten Baukunstwerken und anderen Werken der bildenden Künste erlaubt, die sich bleibend an einem öffentlichen Ort befinden. Bereits seit 1895 ist eine vergleichbare Schranke im österreichischen UrhG vorhanden. Im Jahr 2001 wurde durch die InfoSoc-RL den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (MS) ermöglicht, die freie Werknutzung in nationale Gesetze aufzunehmen. Bislang wurde dies von den MS unterschiedlich angenommen: so wurde die freie Werknutzung einerseits sehr weitgefasst, andererseits auf eine bestimmte Nutzung einge-schränkt oder gar nicht aufgenommen. Durch die unterschiedlichen nationalen gesetzlichen Bestimmungen der MS zur Freiheit des Straßenbildes besteht oftmals Unklarheit, insbesondere bei NutzerInnen der Freiheit des Straßenbildes, da durch eine Ver-öffentlichung im Internet uU verschiedene Rechtslagen zur Anwendung kommen können. In der vorliegenden Arbeit werden die Unterschiede der gesetzlichen Bestimmungen bespielhaft dargestellt. Dafür wurde neben der österreichischen Freiheit des Straßenbildes, die deutsche und französische Panoramafreiheit ausgewählt. Anschließend wird auf die Harmonisierungsversuche, die es in der Vergangenheit bereits gab, eingegangen. Bislang wurde vom europäischen Gesetzgeber schlussendlich kein Harmonisierungsversuch umgesetzt. Alternative Lösungsmaßnahmen, etwa die Einführung einer Kulturflatrate, werden verglichen mit einer Harmonisierung durch einen einheitlichen Rechtsrahmen, als schwerer durchführbar eingestuft. Es ist nicht zu erwarten, dass MS mit einer eher konservativen Einstellung zur Freiheit des Straßenbildes eine Einführung bzw Ausweitung der gesetzlichen Grundlage zur Freiheit des Straßenbildes ohne weiteres annehmen werden. Ein einheitlicher gesetzlicher Rahmen zur Freiheit des Straßenbildes ist jedoch insbesondere für die Informationsgesellschaft dringend nötig, sodass ein Mittelmaß in Kauf genommen müssen wird, um schlussendlich mehr Rechtssicherheit erlangen zu können.

Schlagwörter

Schlagwörter
(Deutsch)
Freiheit des Straßenbildes Panoramafreiheit Schranke des Urheberrechts Freie Werknutzung Harmonisierung
Autor*innen
Valentina Teresa Schwaiger
Haupttitel (Deutsch)
Freiheit des Straßenbildes
Hauptuntertitel (Deutsch)
Status Quo und Quo Vadis in Österreich und Betrachtung der Harmonisierungsbestrebungen
Publikationsjahr
2022
Umfangsangabe
V, 57 Seiten
Sprache
Deutsch
Beurteiler*in
Max Mosing
Klassifikation
86 Recht > 86.59 Medienrecht
AC Nummer
AC16584904
Utheses ID
62797
Studienkennzahl
UA | 992 | 942 | |
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