Detailansicht

Zum Veränderungsrecht des Mieters gemäß § 9 MRG
Georg Schachner
Art der Arbeit
Masterarbeit
Universität
Universität Wien
Fakultät
Fakultät für Wirtschaftswissenschaften
Studiumsbezeichnung bzw. Universitätlehrgang (ULG)
Masterstudium Betriebswirtschaft
Betreuer*in
Arthur Weilinger
Volltext herunterladen
Volltext in Browser öffnen
Alle Rechte vorbehalten / All rights reserved
DOI
10.25365/thesis.72201
URN
urn:nbn:at:at-ubw:1-23059.97086.306264-9
Link zu u:search
(Print-Exemplar eventuell in Bibliothek verfügbar)

Abstracts

Abstract
(Deutsch)
Ziel dieser Masterarbeit war die Ausarbeitung der Änderungsrechte, welche dem Mieter gem § 9 MRG zustehen. Aus dem Gesetzestext allein gehen die Änderungsrechte nicht genau hervor, daher wurde mithilfe von aktueller Judikatur und Einbeziehung von Lehrmeinungen eine systematische und teleologische Interpretation durchgeführt. Für den Vollanwendungsbereich wurde erarbeitet, unter welchen Umständen der Vermieter, bei einem Änderungsbegehren des Hauptmieters, einer Duldungspflicht unterliegt. Dabei wurde die Anzeigepflicht sowie das Entstehen und die Rechtsfolgen der in § 9 Abs 1 MRG normierten Zustimmungsfiktion ausgearbeitet und seine Wirkung mit dem in § 9 Abs 3 MRG normierten Wiederherstellungsvorbehalt aufgezeigt. Als kritischer Punkt für das Vorliegen einer Duldungspflicht hat sich die Verkehrsüblichkeit und das Vorliegen eines wichtigen Interesses gezeigt. Bei der Verkehrsüblichkeit hat der Hauptmieter objektive Umstände darzustellen und für das Vorliegen eines wichtigen Interesses sein subjektives Interesse aufzuzeigen. Weiter wurde auf die Maßnahmen eingegangen, die privilegiert sind, wo der Hauptmieter diese beiden Punkte nicht mehr erläutern muss und auch der Wiederherstellungsvorbehalt ausgeschlossen ist. Um einen ganzheitlichen Blick auf die Änderungsrechte des Mieters zu geben, wurde auf den Investitionskostenersatz gem § 10 MRG eingegangen, da dies einen Eingriff in die wirtschaftliche Sphäre des Vermieters bedeuten kann. Unter Umständen hat der Vermieter eine Änderung zu dulden und wird, wenn die Investition für den Nachmieter noch einen Nutzen erweist, einen Investitionskostenersatz leisten müssen. Weiters wurde auf die Änderungsrechte des Wohnungseigentümers gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft eingegangen. Dies hat den Grund, dass es Änderungsbegehren gibt, die in allgemeine Teile der Liegenschaft eingreifen und der Vermieter als Wohnungseigentümer sich seinerseits auch um eine Zustimmung bei der Wohnungseigentümergemeinschaft bemühen muss.

Schlagwörter

Schlagwörter
(Deutsch)
MRG Änderungsrechte Österreich
Autor*innen
Georg Schachner
Haupttitel (Deutsch)
Zum Veränderungsrecht des Mieters gemäß § 9 MRG
Publikationsjahr
2022
Umfangsangabe
92 Seiten
Sprache
Deutsch
Beurteiler*in
Arthur Weilinger
Klassifikation
86 Recht > 86.00 Recht: Allgemeines
AC Nummer
AC16605656
Utheses ID
63728
Studienkennzahl
UA | 066 | 915 | |
Universität Wien, Universitätsbibliothek, 1010 Wien, Universitätsring 1