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Der Subunternehmereinsatz im Vergaberecht nach dem BVergG 2018
Verena Schatz
Art der Arbeit
Dissertation
Universität
Universität Wien
Fakultät
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Studiumsbezeichnung bzw. Universitätlehrgang (ULG)
Doktoratsstudium Rechtswissenschaften
Betreuer*in
Josef Aicher
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Alle Rechte vorbehalten / All rights reserved
DOI
10.25365/thesis.73509
URN
urn:nbn:at:at-ubw:1-23811.14967.127236-7
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(Print-Exemplar eventuell in Bibliothek verfügbar)

Abstracts

Abstract
(Deutsch)
Definition - Der Subunternehmer wird in § 2 Z 35 BVergG 2018 als ein Unternehmer definiert, der Teile des an den Auftraggeber erteilten Auftrages ausführt. Eine gewisse Abgrenzung wird zu bloßen Lieferungen von Waren oder Bestandteilen, die zur Erbringung einer Leistung erforderlich sind, vorgenommen, die nach der gesetzlichen Definition keine Subunternehmerleistungen darstellen. In der Praxis stellen sich dabei jedoch immer wieder Abgrenzungsprobleme zu Hilfsunternehmern, weshalb sich diese Dissertation ausführlich mit der genauen Definition des Subunternehmerbegriffs und dessen Abgrenzung zu einem Hilfsunternehmer auseinandergesetzt hat. Der Begriff des erforderlichen bzw nicht erforderlichen Subunternehmers wird im BVergG 2018 nicht definiert. Eine begriffliche Abgrenzung findet sich jedoch in den dazugehörigen Materialien. Die Unterscheidung zwischen erforderlichen und nicht erforderlichen Subunternehmern wurde nach Analyse der Materialien und Judikatur des BVwG und des VwGH herausgearbeitet. Wichtig in diesem Zusammenhang ist die „Eignung“. In der Dissertation wurde dieser Begriff daher näher konkretisiert und die wesentlichen Merkmale dargestellt. Allgemeine Zielsetzung Für den Subunternehmereinsatz im Vergabeverfahren sind gewisse rechtliche Rahmenbedingungen einzuhalten um ein Ausscheiden des Angebots des Bieters oder Bewerbers zu vermeiden. Um einen Überblick zu verschaffen und so einen rechtswidrigen Subunternehmereinsatz zu vermeiden, wurden die wichtigsten rechtlichen Vorgaben, nach näherer Auseinandersetzung mit Judikatur und Literatur, erörtert. Dies hat zur Beantwortung folgender Fragen beigetragen: Was ist der Unterschied zwischen der Eignungsleihe und dem Subunternehmereinsatz? Welche Vorgaben sind in Bezug auf die Bekanntgabeverpflichtung von Subunternehmern zu beachten? Ist eine Gesamtweitergabe des Auftrages an Subunternehmer zulässig? Kann der öffentliche Auftraggeber einen Bieter bzw Bewerber zur Selbstausführung verpflichten? Unter welchen Voraussetzungen kann ein Subunternehmer vor und nach Zuschlagsentscheidung gewechselt werden? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Mehrfachbeteiligung als Subunternehmer und Bieter im selben Vergabeverfahren zulässig? Welche europäischen Grundlagen sind zu beachten? Wie unterscheidet sich das österreichische vom deutschen Vergaberecht? Problemstellung - Nach der Definition und Abgrenzung der maßgeblichen Begrifflichkeiten in Bezug auf den Subunternehmereinsatz wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf den Einsatz von Subunternehmern im Vergabeverfahren erörtert. In Bezug auf die Bekanntgabeverpflichtung von Subunternehmern im Angebot wurden die Ausnahmen und rechtlichen Konsequenzen einer mangelhaften Bekanntgabe herausgearbeitet. Grundsätzlich sind alle Subunternehmer im Angebot oder dem Teilnaheantrag bekannt zu machen. Es wurde diesbezüglich die Frage erörtert, ob ein Wechsel des Subunternehmers oder die Benennung eines im Angebot oder Teilnahmeantrages noch nicht bekanntgegebenen Subunternehmers vor bzw nach Zuschlagsentscheidung zulässig ist. Dabei hat sich deutlich die Maßgeblichkeit der Abgrenzung zwischen erforderlichen und nicht erforderlichen Subunternehmern gezeigt. Die Gesamtweitergabe des Auftrages an Subunternehmer ist bis auf wenige Ausnahmen (Kaufverträge, verbundene Unternehmen) unzulässig. Fraglich ist in diesem Zusammenhang wann von einer Gesamtweitergabe auszugehen ist. Zur Beantwortung dieser Frage wurde die Judikatur analysiert und erörtert unter welchen Voraussetzungen von einer Gesamtweitergabe gesprochen werden kann. Die Grenzziehung ist dabei nicht immer einfach und es ist in einer Einzelfallbeurteilung auf den konkreten Leistungsgegenstand abzustellen. Eine klare Entscheidung der Höchstgerichte liegt momentan nicht vor. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Vergabe von Leistungsteilen an den Subunternehmer in engem Rahmen eingeschränkt werden. Diesbezüglich war zu erörtern wann „kritische Aufgaben“ vorliegen und unter welchen Voraussetzungen der Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Selbsterbringung solcher Leistungsteile verpflichtet werden kann. Die Mehrfachbeteiligung im selben Vergabeverfahren als Bieter und Subunternehmer oder als Subunternehmer an den Angeboten mehrerer Bieter ist nicht generell ausgeschlossen. In dieser Dissertation wurde die Voraussetzungen für eine zulässige Mehrfachbeteiligung in einem Vergabeverfahren erörtert. Aufgrund des maßgeblichen Einflusses der europäischen Gesetzgebung und Rechtsprechung auf das österreichische Vergaberecht wurde die leitende EuGH-Judikatur analysiert und die wesentlichen europarechtlichen Grundlagen dargestellt. In Hinblick auf die Möglichkeit der Bieter oder Bewerber auch an anderen europäischen Vergabeverfahren teilzunehmen, wurden die wesentlichen Unterschiede des österreichischem Vergaberecht zum deutschen Vergaberecht erarbeitet.

Schlagwörter

Schlagwörter
(Deutsch)
Subunternehmer Vergabe
Autor*innen
Verena Schatz
Haupttitel (Deutsch)
Der Subunternehmereinsatz im Vergaberecht nach dem BVergG 2018
Publikationsjahr
2022
Umfangsangabe
174 Seiten
Sprache
Deutsch
Beurteiler*innen
Siegfried Fina ,
Claudia Fuchs
Klassifikationen
86 Recht > 86.65 Wirtschaftsrecht ,
86 Recht > 86.83 Öffentliches Recht: Sonstiges
AC Nummer
AC16858194
Utheses ID
65273
Studienkennzahl
UA | 783 | 101 | |
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