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Bestandverträge im Tourismusbereich im Lichte der aktuellen Pandemie-Judikatur
Andreas Schwaiger
Art der Arbeit
Master-Thesis (ULG)
Universität
Universität Wien
Fakultät
Postgraduate Center
Studiumsbezeichnung bzw. Universitätlehrgang (ULG)
Universitätslehrgang (ao. MA) Tourismus und Recht (LL.M.) [Berufsbegleitend]
Betreuer*in
Helmut Ofner
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Alle Rechte vorbehalten / All rights reserved
DOI
10.25365/thesis.74935
URN
urn:nbn:at:at-ubw:1-18520.89582.760557-2
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(Print-Exemplar eventuell in Bibliothek verfügbar)

Abstracts

Abstract
(Deutsch)
Diese Masterthesis beschäftigt sich mit dem Thema der Bestandverträge im Tourismusbereich im Lichte der aktuellen Pandemiejudikatur. Im Bereich der langfristigen Pacht werden dem Pächter in der Regel Erträge zugesichert. Sofern daher kein Reinertrag (trotz positiver Roherträge) mehr erzielt werden kann, ist auch eine Verteilung desselben nicht mehr möglich, womit hier dann die sog „Nulllinie“ erreicht ist, wo die Bestandzinsminderung in die Bestandzinsbefreiung übergeht und somit dann eine Unbenützbarkeit eingetreten ist. Ist die Ertragsfähigkeit des Unternehmens nicht Vertragsbestandteil, so ist von einer Unbenützbarkeit erst auszugehen, sofern „der Pächter aus ihm keinen oder doch nur einen im Verhältnis zum Umfange des Pachtgegenstandes und zur Höhe des Pachtschillings äußerst geringen Ertrag erzielen konnte. Auch bei Mietobjekten - ungeachtet, ob Fix- oder Umsatzmiete vorliegt - mit Kundenfrequenz spielen Ertragsgrößen (obwohl keine Erträgnisse zugesichert wurden) sehr wohl eine Rolle, denn der Markt wird Beschränkungen einer Kundenfrequenz wohl entsprechend „einpreisen“ und so wird wohl die Miete gegen null tendieren (so- mit kein Restnutzen gegeben ist), falls mit einer reduzierten Kundenfrequenz keine Nettoerträge erzielt werden können. Folglich können auch Beschränkungen der Kundenfrequenz - und nicht nur behördliche Schließungen - zu einer Unbrauchbarkeit des Mietobjekts führen. Für die Feststellungen der Unbenützbarkeit/Unbrauchbarkeit bzw der Analyse der Bestandzinsminderungen wird - zur Plausibilisierung - eine kurzfristige Erfolgsrechnung (KER) eines zu definierenden Referenzhotels zugrunde gelegt. Diese KER basiert auf dem internationalen Stahr-Standard, außerdem wurden hier durchschnittliche Kennzahlen (WES, Personalaufwand, GOP etc.) eines Vollhotels (Stadthotels) zugrunde gelegt. Im Bereich von Bestandverträgen im Tourismusbereich wird wohl in der Regel von einer Ungleichgewichtslage zwischen den Vertragspartnern auszugehen sein. Somit Pircher / Schwaiger - Bestandverträge im Tourismusbereich im Lichte der aktuellen Pandemie-Judikatur unterliegen in einem beweglichen System sogar einseitig vorformulierte Vertragstexte im Unternehmensbereich der Prüfung (lnhaltskontrolle) nach § 879 Abs 3 ABGB. Wird von den nachgiebigen Normen der §§ 1104 und 1105 ABGB abgewichen und dem Bestandnehmer die Preisgefahr zugeordnet wird, ist dies als gröbliche Benachteiligung der unterlegenen Vertragspartei zu sehen, da gerade das nachgiebige Recht als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall zu sehen ist; zudem gibt es für die Abweichung von den dispositiven Regelungen des Gesetzes keine sachliche Rechtfertigung, und somit eine Nichtigkeit dieser Vertragsbestimmungen folgt. Die Verwirklichung wirtschaftlicher Interessen - wie im gegebenen Fall - in Form der Umkehr der Vorstellungen des Gesetzgebers hinsichtlich der Risikoverteilung vermögen sachlich nicht gerechtfertigt sein. Für die Geltung solcher Vertragsbestimmungen (dh die Übernahme der Gefahr für außerordentliche Zufälle durch den Bestandnehmer) müsste eine „ausgleichende Gegenleistung“ vereinbart werden (zB ein niedrigerer Bestandzins).

Schlagwörter

Schlagwörter
(Deutsch)
Bestandverträge im Tourismusbereich Pandemie-Judikatur
Autor*innen
Andreas Schwaiger
Haupttitel (Deutsch)
Bestandverträge im Tourismusbereich im Lichte der aktuellen Pandemie-Judikatur
Publikationsjahr
2023
Umfangsangabe
ix, 136, 2 Seiten : Illustrationen
Sprache
Deutsch
Beurteiler*in
Helmut Ofner
Klassifikation
86 Recht > 86.20 Schuldrecht
AC Nummer
AC17023474
Utheses ID
68328
Studienkennzahl
UA | 999 | 002 | |
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