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Der Investitionsfreibetrag (§ 11 EStG)
Mustafa Erkus
Art der Arbeit
Master-Thesis (ULG)
Universität
Universität Wien
Fakultät
Postgraduate Center
Studiumsbezeichnung bzw. Universitätlehrgang (ULG)
Universitätslehrgang Steuerrecht und Rechnungswesen (LL.M.) [Berufsbegleitend]
Betreuer*in
Alexandra Wild-Simhofer
DOI
10.25365/thesis.74717
URN
urn:nbn:at:at-ubw:1-27994.06557.931325-8
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(Print-Exemplar eventuell in Bibliothek verfügbar)
Abstracts
Abstract
(Deutsch)
Seit geraumer Zeit spielen steuerliche Investitionsförderungen eine fulminante Rolle im Wirtschaftsleben Österreichs. Unternehmen haben die Möglichkeit sowohl direkt durch Geld- oder Sachzuwendungen oder aber auch indirekt durch diverse Steuererleichterungen unterstützt zu werden. Im Zuge der ökosozialen Steuerreform 2022 wurden diese indirekten Unterstützungen sehr stark erweitert. Durch die Einführung des altbekannten Investitionsfreibetrages nach § 11 EStG soll die Wirtschaft Österreichs nach einer globalen Covid 19-Pandemie erneut angekurbelt und bestimmte Investitionen attraktiver gemacht werden. Das Gebiet der Fördermaßnahmen ist stark fragmentiert und äußerst unklar. Das Ziel dieser Arbeit war daher, die Auswirkungen des neuen Investitionsfreibetrages und sein Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zur Förderung von Investitionen genauer zu analysieren und erläutern. Die Unterscheidung zwischen ökologischen und nicht-ökologischen Wirtschaftsgütern ist keine Novität. Bereits in den 90er Jahren gab es einen höheren IFB für lärmarme Fahrzeuge. Aktuell bleibt es abzuwarten, ob sich die angekündigten Prozentsätze im Verlauf des politischen Entscheidungsprozesses noch verändern werden. Des Weiteren werden Bereiche wie die Digitalisierung, Gesundheit/Life-Science und Ökologisierung als besonders förderwürdig betrachtet, da für unkörperliche Wirtschaftsgüter, die grundsätzlich nicht begünstigt sind, ein IFB geltend gemacht werden kann, sofern sie diesen Bereichen zuzuordnen sind. Die Nutzung des § 11 EStG für unkörperliche selbst erstellte Wirtschaftsgüter ist ausgeschlossen, unabhängig davon, ob sie zu einem der drei Kategorien gehören. Falls die Anschaffung oder Herstellung über mehrere Wirtschaftsjahre dauert, kann der Steuerpflichtige wählen, ob er den IFB bereits von den aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, die auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfallen, in Anspruch nimmt oder ob er den gesamten IFB erst im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung geltend macht. Bei einer Aktivierung der Teilbeträge vor dem 1.1.2023, sind die gesamten AK/HK für den IFB nur gültig, wenn der Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung nach dem 31.12.2022 liegt. Dieser Stichtag nimmt eine wichtige Stellung bei der Geltendmachung des IFB ein, somit stellt sich die Frage, ob der § 11 EStG auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zunächst einen gegenläufigen Effekt erwirkt, wenn nicht unmittelbar notwendige Investitionen des Jahres 2022 auf die nächsten Jahre verschoben werden bzw. wurden, damit der IFB in Anspruch genommen werden kann. Der Bedarf nach einem Vergleich der Vorteilhaftigkeit bei natürlichen Personen zwischen der Geltendmachung des investitionsbedingtem Gewinnfreibetrag gem. § 10 EStG und des Investitionsfreibetrages gem. § 11 EStG steht außer Frage. Im Falle eines Verlustes ist die Vorteilhaftigkeitsüberprüfung sinnlos, da der invGFB einen Gewinn voraussetzt und der IFB hingegen kann auch in Verlustsituationen beansprucht werden. Obwohl es etliche Gemeinsamkeiten zwischen diesen beiden Paragrafen gibt, herrschen dennoch viele Abweichungen. Abschließend kann hervorgehoben werden, dass durch die Ein- bzw. Wiedereinführung des Investitionsfreibetrages ein Anreiz für Investitionen geschaffen wurde. Meiner Ansicht nach wurde diese Förderung seitens der Steuerpflichtigen begrüßend aufgenommen. Auslöser für solche Ansichten kann die tatsächliche Erhöhung der Liquidität, welche durch die Nutzung des Investitionsfreibetrages entsteht, sein, da er eine zusätzliche steuerliche Investitionsbegünstigung darstellt. Um eine steueroptimale Berücksichtigung der Maßnahmen zu gewährleisten, ist bei der Erstellung des Jahresabschlusses aufgrund der aufgezeigten Wechselwirkungen mit anderen Begünstigungen eine erhöhte Sorgfalt erforderlich. Um dies zu erreichen, müssen sowohl externe Faktoren wie der Marktzinssatz und die Eigenschaften der gekauften Vermögenswerte (wie betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, Abschreibungsmethode, gesetzliche Kriterien für Investitionsfreibetrag oder investitionsbedingten Gewinnfreibetrag) als auch interne Faktoren wie der Gewinn in die Entscheidungsfindung einbezogen werden.
Schlagwörter
Schlagwörter
(Deutsch)
§ 11 EStG Investitionsfreibetrag ökosoziale Steuerreform Klimaneutralität Umwelt Steuererleichterung Anschaffung Wirtschaftsgütern Herstellung von Wirtschaftsgütern 31.12.2022 Ökologisierung Vorteilhaftigkeitsüberlegungen Vergleich
Autor*innen
Mustafa Erkus
Haupttitel (Deutsch)
Der Investitionsfreibetrag (§ 11 EStG)
Publikationsjahr
2023
Umfangsangabe
III, 66 Seiten
Sprache
Deutsch
Beurteiler*in
Alexandra Wild-Simhofer
Klassifikation
86 Recht > 86.73 Steuerrecht
AC Nummer
AC16990243
Utheses ID
68858
Studienkennzahl
UA | 992 | 984 | |