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Informations-, Kontroll- und Einflussrechte der Anteilinhaber von Investmentfonds
Karl Lechner
Art der Arbeit
Dissertation
Universität
Universität Wien
Fakultät
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Betreuer*in
Helmut Ofner
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DOI
10.25365/thesis.7810
URN
urn:nbn:at:at-ubw:1-29093.13367.835861-3
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Abstracts

Abstract
(Deutsch)
Die wichtigsten Ergebnisse dieser Arbeit lassen sich wie folgt zusammenfassen: 1. Die Informationsrechte der Anteilinhaber von Investmentfonds – gleich welchen Typs – sind durch das InvFG sehr detailliert geregelt. Dies spiegelt den ausgeprägten Anlegerschutzgedanken des InvFG wieder. 2. Bei den Kontroll- und Einflussrechten der Anleger sind zwischen Spezialfonds und Publikumsfonds große Unterschiede zu erkennen, die sich jedoch im Wesentlichen nicht aus dem InvFG, sondern hauptsächlich daraus ergeben, dass Spezialfonds idR durch ihre Anleger initiiert werden und diese dadurch mehr Einfluss auf die Gestaltung der einzelnen Verträge nehmen können als die Anleger von Publikumsfonds, die mit den Fonds in der Gründungsphase idR nichts zu tun haben. 3. Die zulässige Höchstzahl der Anteilinhaber bei Spezialfonds (gem § 1 Abs 2 InvFG derzeit zehn) dient offensichtlich dem gesetzgeberischen Ziel, sicherzustellen, dass ausreichende Einflussrechte der Anteilinhaber auf die Kapitalanlagegesellschaft gewahrt bleiben. Ein Vergleich mit der Rechtsentwicklung im deutschen Recht zeigt, dass diese Zahl vom Gesetzgeber beliebig gewählt wurde und nicht durch juristische oder ökonomische „Naturgesetze“ vorgegeben ist. 4. Auch die Tatsache, dass gem § 1 Abs 2 InvFG Anlegergruppen an Spezialfonds beteiligt sein können, die aufgrund der zulässigen Höchstzahl der Anteilinhaber als einzelner Anteilinhaber behandelt werden, dient der Sicherung der Einflussrechte der Anteilinhaber. Jeder Anleger, der Teil einer solchen Gruppe ist, muss jedoch jeweils dieselben Anforderungen (Mindestinvestitionssumme, Rechtsformgebot etc) erfüllen, wie sie an Einzelanleger gestellt werden. Dies dient dem Schutz unerfahrener Kleinanleger vor Investitionen in weniger reglementierte und überwachte Spezialfonds. 5. Das gem § 1 Abs 2 InvFG in die Fondsbestimmungen aufzunehmende Zustimmungserfordernis der Kapitalanlagegesellschaft, das für die Übertragung von Spezialfondsanteilen in den Fondsbestimmungen vereinbart werden muss, gilt 156 lediglich zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und den Anlegern. Darum kann es bei einem Zuwiderhandeln der Anteilinhaber (zB durch Verkauf von Fondsanteilen ohne Einholung der Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft) auch keine aufsichtsbehördliche Sanktion geben. Jedoch ist es möglich, dass nach einer ungerechtfertigten Anteilsveräußerung der Charakter als Spezialfonds verloren geht, was zu aufsichtsrechtlichen Konsequenzen führen kann. 6. Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im InvFG geregelt und der FMA zugewiesen sind, zählen zur Bankenaufsicht, die der FMA obliegt. Somit ist die FMA für die ihr im InvFG zugewiesenen Aufgaben als zuständige Behörde anzusehen. 7. Unter Werbeschriften iSd § 28 InvFG sind nach hA alle Arten schriftlicher Werbung zu verstehen, bei denen sich der Werbende des geschriebenen oder gedruckten Wortes bedient. Auch Werbungen im Rundfunk und Fernsehen sowie eine CD-ROM oder Sound- und Videodateien im Internet sind als Werbeschriften iSd § 28 InvFG zu qualifizieren. Demnach müssen auch solche Medien dem österreichischen Anleger in deutscher Sprache oder zumindest in einer Übersetzung zugänglich gemacht werden. Dem ist grds zuzustimmen, denn dies entspricht dem Anlegerschutzgedanken, der vom InvFG durchgehend verfolgt wird. 8. Der Aufsichtsrat einer Kapitalanlagegesellschaft ist dazu verpflichtet, zum Wohle der Gesellschaft (AG oder GmbH) bzw zum Wohle ihrer Aktionäre/Gesellschafter zu handeln. Die Anteilinhaber der Investmentfonds der Kapitalanlagegesellschaft sind idR keines von beidem und ihr Wohl muss nach dem AktG bzw dem GmbHG nicht das Ziel der Handlungen des Aufsichtsrates der Kapitalanlagegesellschaft sein. 9. Ein Aufsichtsrat ist für eine Depotbank nicht zwingend erforderlich. Hat sie keinen Aufsichtsrat, kann naturgemäß auch keine Kontrolle eines Investmentfonds durch den Aufsichtsrat stattfinden. Hat eine Depotbank einen Aufsichtsrat (was der Regelfall ist), so gilt für diesen sinngemäß dasselbe wie unter 8. für den Aufsichtsrat einer Kapitalanlagegesellschaft ausgeführt. 157 10. Es kann für eine Kapitalanlagegesellschaft von Vorteil sein, erweiterte Mitwirkungsrechte für die Käufer ihrer Investmentprodukte zu schaffen, die über die gesetzlichen Mitwirkungsrechte hinausgehen. So können durch höhere Transparenz der Handlungen der Kapitalanlagegesellschaften und (gegenüber dem gesetzlichen Regeltyp) erhöhte Mitspracherechte der Anteilinhaber bestimmte, an der Wahrnehmung solcher Rechte interessierte, Anleger angeworben werden. Wie bei der Auflage von sog Ethikfonds oder Ökofonds können dadurch zusätzliche Kundengruppen erschlossen werden. 11. Anlageausschüsse sind im InvFG nicht geregelt. Für die meisten Spezialfonds werden jedoch (in den Fondsbestimmungen oder einem Nebenvertrag) Anlageausschüsse vorgesehen. Ihnen kommen in der Praxis umfangreichere Kompetenzen zu, als rein juristisch betrachtet in Frage kommen. Obwohl die Verantwortung für Vermögensverfügungen betreffend einen Kapitalanlagefonds gemäß § 3 Abs 1 InvFG bei der Kapitalanlagegesellschaft verbleibt, kann ein Anlageausschuss in unterschiedlicher Weise sowohl auf die Anlagepolitik im allgemeinen, als auch auf einzelne Anlageentscheidungen der Kapitalanlagegesellschaft Einfluss nehmen. 12. Bei Spezialfonds können Aufgaben der Kapitalanlagegesellschaft (iSd § 2 Abs 2 InvFG) mittels schriftlichen Auftrags der Anteilinhaber auch an in- oder ausländische Dritte delegiert werden. Eine Delegation ist auch an solche Dritte zulässig, die nicht über eine entsprechende Konzession verfügen bzw die nicht von einer „gleichwertigen Aufsicht“ überwacht werden. Aufgaben können sogar an einen Anteilinhaber oder an Unternehmen delegiert werden, die einem Anteilinhaber zuzuordnen sind. Bei Publikumsfonds ist hingegen ein Abgehen vom Konzessionserfordernis auf Grund des erhöhten Schutzbedürfnisses der Anteilinhaber nicht möglich. 13. Die Kapitalanlagegesellschaft wird durch die Delegation aller zulässigen Aufgaben in Bezug auf einen bestimmten Fonds (zB Verwaltung des Fondsvermögens, Marketing, Vertrieb von Anteilen etc) nicht zu einem „Briefkastenunternehmen“ iSd § 3 Abs 3 InvFG. Der Begriff „Briefkastenunternehmen“ bezieht sich auf die Kapitalanlagegesellschaft als ganze und nicht auf ihre Tätigkeit in Bezug auf einen einzelnen Fonds. Das heißt, dass eine Kapitalanlagegesellschaft nicht zum 158 Briefkastenunternehmen wird, wenn sie alle Aufgaben, die einen einzelnen Fonds betreffen delegiert, wohl aber, wenn sie das bei fast allen Fonds tut, die sie betreibt. 14. Die Verantwortung für die Handlungen eines mit Aufgaben der Kapitalanlagegesellschaft beauftragten Dritten trägt die Kapitalanlagegesellschaft. Im Rahmen ihrer Verantwortung gegenüber den Anteilinhabern reicht es nicht, lediglich zu überprüfen, ob ein Unternehmen, das Aufgaben der Kapitalanlagegesellschaft übernehmen soll, über die ggf notwendige Konzession verfügt. Vielmehr muss die Kapitalanlagegesellschaft auch die faktische Eignung des beauftragten Dritten für die an ihn zu delegierenden Aufgaben feststellen.

Schlagwörter

Schlagwörter
(Deutsch)
Investmentfonds Mitwirkungsrechte
Autor*innen
Karl Lechner
Haupttitel (Deutsch)
Informations-, Kontroll- und Einflussrechte der Anteilinhaber von Investmentfonds
Publikationsjahr
2009
Umfangsangabe
163 S.
Sprache
Deutsch
Beurteiler*innen
Helmut Ofner ,
Arthur Weilinger
Klassifikation
86 Recht > 86.25 Bankrecht, Börsenrecht
AC Nummer
AC07988051
Utheses ID
7043
Studienkennzahl
UA | 083 | 101 | |
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