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Informations-, Kontroll- und Einflussrechte der Anteilinhaber von Investmentfonds
Karl Lechner
Art der Arbeit
Dissertation
Universität
Universität Wien
Fakultät
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Betreuer*in
Helmut Ofner
DOI
10.25365/thesis.7810
URN
urn:nbn:at:at-ubw:1-29093.13367.835861-3
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(Print-Exemplar eventuell in Bibliothek verfügbar)
Abstracts
Abstract
(Deutsch)
Die wichtigsten Ergebnisse dieser Arbeit lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. Die Informationsrechte der Anteilinhaber von Investmentfonds – gleich welchen Typs
– sind durch das InvFG sehr detailliert geregelt. Dies spiegelt den ausgeprägten
Anlegerschutzgedanken des InvFG wieder.
2. Bei den Kontroll- und Einflussrechten der Anleger sind zwischen Spezialfonds und
Publikumsfonds große Unterschiede zu erkennen, die sich jedoch im Wesentlichen
nicht aus dem InvFG, sondern hauptsächlich daraus ergeben, dass Spezialfonds idR
durch ihre Anleger initiiert werden und diese dadurch mehr Einfluss auf die
Gestaltung der einzelnen Verträge nehmen können als die Anleger von
Publikumsfonds, die mit den Fonds in der Gründungsphase idR nichts zu tun haben.
3. Die zulässige Höchstzahl der Anteilinhaber bei Spezialfonds (gem § 1 Abs 2 InvFG
derzeit zehn) dient offensichtlich dem gesetzgeberischen Ziel, sicherzustellen, dass
ausreichende Einflussrechte der Anteilinhaber auf die Kapitalanlagegesellschaft
gewahrt bleiben. Ein Vergleich mit der Rechtsentwicklung im deutschen Recht zeigt,
dass diese Zahl vom Gesetzgeber beliebig gewählt wurde und nicht durch juristische
oder ökonomische „Naturgesetze“ vorgegeben ist.
4. Auch die Tatsache, dass gem § 1 Abs 2 InvFG Anlegergruppen an Spezialfonds
beteiligt sein können, die aufgrund der zulässigen Höchstzahl der Anteilinhaber als
einzelner Anteilinhaber behandelt werden, dient der Sicherung der Einflussrechte der
Anteilinhaber. Jeder Anleger, der Teil einer solchen Gruppe ist, muss jedoch jeweils
dieselben Anforderungen (Mindestinvestitionssumme, Rechtsformgebot etc) erfüllen,
wie sie an Einzelanleger gestellt werden. Dies dient dem Schutz unerfahrener
Kleinanleger vor Investitionen in weniger reglementierte und überwachte
Spezialfonds.
5. Das gem § 1 Abs 2 InvFG in die Fondsbestimmungen aufzunehmende
Zustimmungserfordernis der Kapitalanlagegesellschaft, das für die Übertragung von
Spezialfondsanteilen in den Fondsbestimmungen vereinbart werden muss, gilt
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lediglich zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und den Anlegern. Darum kann es
bei einem Zuwiderhandeln der Anteilinhaber (zB durch Verkauf von Fondsanteilen
ohne Einholung der Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft) auch keine
aufsichtsbehördliche Sanktion geben. Jedoch ist es möglich, dass nach einer
ungerechtfertigten Anteilsveräußerung der Charakter als Spezialfonds verloren geht,
was zu aufsichtsrechtlichen Konsequenzen führen kann.
6. Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im InvFG geregelt
und der FMA zugewiesen sind, zählen zur Bankenaufsicht, die der FMA obliegt.
Somit ist die FMA für die ihr im InvFG zugewiesenen Aufgaben als zuständige
Behörde anzusehen.
7. Unter Werbeschriften iSd § 28 InvFG sind nach hA alle Arten schriftlicher Werbung
zu verstehen, bei denen sich der Werbende des geschriebenen oder gedruckten Wortes
bedient. Auch Werbungen im Rundfunk und Fernsehen sowie eine CD-ROM oder
Sound- und Videodateien im Internet sind als Werbeschriften iSd § 28 InvFG zu
qualifizieren. Demnach müssen auch solche Medien dem österreichischen Anleger in
deutscher Sprache oder zumindest in einer Übersetzung zugänglich gemacht werden.
Dem ist grds zuzustimmen, denn dies entspricht dem Anlegerschutzgedanken, der
vom InvFG durchgehend verfolgt wird.
8. Der Aufsichtsrat einer Kapitalanlagegesellschaft ist dazu verpflichtet, zum Wohle der
Gesellschaft (AG oder GmbH) bzw zum Wohle ihrer Aktionäre/Gesellschafter zu
handeln. Die Anteilinhaber der Investmentfonds der Kapitalanlagegesellschaft sind
idR keines von beidem und ihr Wohl muss nach dem AktG bzw dem GmbHG nicht
das Ziel der Handlungen des Aufsichtsrates der Kapitalanlagegesellschaft sein.
9. Ein Aufsichtsrat ist für eine Depotbank nicht zwingend erforderlich. Hat sie keinen
Aufsichtsrat, kann naturgemäß auch keine Kontrolle eines Investmentfonds durch den
Aufsichtsrat stattfinden. Hat eine Depotbank einen Aufsichtsrat (was der Regelfall ist),
so gilt für diesen sinngemäß dasselbe wie unter 8. für den Aufsichtsrat einer
Kapitalanlagegesellschaft ausgeführt.
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10. Es kann für eine Kapitalanlagegesellschaft von Vorteil sein, erweiterte
Mitwirkungsrechte für die Käufer ihrer Investmentprodukte zu schaffen, die über die
gesetzlichen Mitwirkungsrechte hinausgehen. So können durch höhere Transparenz
der Handlungen der Kapitalanlagegesellschaften und (gegenüber dem gesetzlichen
Regeltyp) erhöhte Mitspracherechte der Anteilinhaber bestimmte, an der
Wahrnehmung solcher Rechte interessierte, Anleger angeworben werden. Wie bei der
Auflage von sog Ethikfonds oder Ökofonds können dadurch zusätzliche
Kundengruppen erschlossen werden.
11. Anlageausschüsse sind im InvFG nicht geregelt. Für die meisten Spezialfonds werden
jedoch (in den Fondsbestimmungen oder einem Nebenvertrag) Anlageausschüsse
vorgesehen. Ihnen kommen in der Praxis umfangreichere Kompetenzen zu, als rein
juristisch betrachtet in Frage kommen. Obwohl die Verantwortung für
Vermögensverfügungen betreffend einen Kapitalanlagefonds gemäß § 3 Abs 1 InvFG
bei der Kapitalanlagegesellschaft verbleibt, kann ein Anlageausschuss in
unterschiedlicher Weise sowohl auf die Anlagepolitik im allgemeinen, als auch auf
einzelne Anlageentscheidungen der Kapitalanlagegesellschaft Einfluss nehmen.
12. Bei Spezialfonds können Aufgaben der Kapitalanlagegesellschaft (iSd § 2 Abs 2
InvFG) mittels schriftlichen Auftrags der Anteilinhaber auch an in- oder ausländische
Dritte delegiert werden. Eine Delegation ist auch an solche Dritte zulässig, die nicht
über eine entsprechende Konzession verfügen bzw die nicht von einer „gleichwertigen
Aufsicht“ überwacht werden. Aufgaben können sogar an einen Anteilinhaber oder an
Unternehmen delegiert werden, die einem Anteilinhaber zuzuordnen sind. Bei
Publikumsfonds ist hingegen ein Abgehen vom Konzessionserfordernis auf Grund des
erhöhten Schutzbedürfnisses der Anteilinhaber nicht möglich.
13. Die Kapitalanlagegesellschaft wird durch die Delegation aller zulässigen Aufgaben in
Bezug auf einen bestimmten Fonds (zB Verwaltung des Fondsvermögens, Marketing,
Vertrieb von Anteilen etc) nicht zu einem „Briefkastenunternehmen“ iSd § 3 Abs 3
InvFG. Der Begriff „Briefkastenunternehmen“ bezieht sich auf die
Kapitalanlagegesellschaft als ganze und nicht auf ihre Tätigkeit in Bezug auf einen
einzelnen Fonds. Das heißt, dass eine Kapitalanlagegesellschaft nicht zum
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Briefkastenunternehmen wird, wenn sie alle Aufgaben, die einen einzelnen Fonds
betreffen delegiert, wohl aber, wenn sie das bei fast allen Fonds tut, die sie betreibt.
14. Die Verantwortung für die Handlungen eines mit Aufgaben der
Kapitalanlagegesellschaft beauftragten Dritten trägt die Kapitalanlagegesellschaft. Im
Rahmen ihrer Verantwortung gegenüber den Anteilinhabern reicht es nicht, lediglich
zu überprüfen, ob ein Unternehmen, das Aufgaben der Kapitalanlagegesellschaft
übernehmen soll, über die ggf notwendige Konzession verfügt. Vielmehr muss die
Kapitalanlagegesellschaft auch die faktische Eignung des beauftragten Dritten für die
an ihn zu delegierenden Aufgaben feststellen.
Schlagwörter
Schlagwörter
(Deutsch)
Investmentfonds Mitwirkungsrechte
Autor*innen
Karl Lechner
Haupttitel (Deutsch)
Informations-, Kontroll- und Einflussrechte der Anteilinhaber von Investmentfonds
Publikationsjahr
2009
Umfangsangabe
163 S.
Sprache
Deutsch
Beurteiler*innen
Helmut Ofner ,
Arthur Weilinger
Klassifikation
86 Recht > 86.25 Bankrecht, Börsenrecht
AC Nummer
AC07988051
Utheses ID
7043
Studienkennzahl
UA | 083 | 101 | |