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Beweisrecht der Bundesabgabenordnung
Thomas Peter Clemens Holzmüller
Art der Arbeit
Master-Thesis (ULG)
Universität
Universität Wien
Fakultät
Postgraduate Center
Studiumsbezeichnung bzw. Universitätlehrgang (ULG)
Universitätslehrgang Steuerrecht und Rechnungswesen (LL.M.) [Vollzeit]
Betreuer*in
Mario Perl
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Alle Rechte vorbehalten / All rights reserved
DOI
10.25365/thesis.76206
URN
urn:nbn:at:at-ubw:1-16302.87064.386343-5
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Abstracts

Abstract
(Deutsch)
Zusammenfassend lässt sich das Beweisverfahren systematisch in mehrere Teile gliedern. Die Grundlage stellt die allgemeine Beweislehre dar, die Begriffsdefinitionen bietet (was ist der Beweis und was heißt es etwas zu beweisen) und welche Anforderungen an den Beweis sowie an das Verfahren, in dem der Beweis gefördert wird, gestellt werden. Es geht hierbei um die entscheidungsrelevanten Tatsachen, Beweisbedürftigkeit und Beweismaß und die Einteilung der Beweise. Die allgemeine Beweislehre gibt auch Auskunft darüber, von welchen Grundsätzen das Beweisverfahren geprägt ist. Hier ist als Besonderheit des Beweisverfahrens der BAO festzuhalten, dass es sich um ein Massenverfahren handelt, in dem von den Verwaltungsbehörden eine große Menge an Eingaben zu bearbeiten ist. Der Unterschied zu anderen Verwaltungsverfahren besteht darin, dass der Abgabepflichtige dazu aufgefordert ist, wahrheitsgetreue Angaben über abgabenrechtliche Sachverhalte zu machen und das eigentliche Ermittlungsverfahren erst dann eingeleitet wird, wenn Zweifel an den Angaben bestehen. Der im öffentlichen Bereich vorherrschende Grundsatz der Offizialmaxime findet sich im Abgabeverfahren in abgeschwächter Form. Kotschnigg bezeichnet dies treffend als „der Abgabepflichtige wird als Beweismittel gegen sich selbst in Anspruch genommen“. Der zweite Teil des Beweisrechts behandelt die sogenannten Beweismittel. Hierbei geht es um die in Erscheinung tretenden realen Gegenstände und Personen, aus denen ein Beweis abgeleitet werden kann. In diesem Bereich hält sich die BAO an seinem Vorbild dem AVG, aus welchen die gesetzlichen Bestimmungen über die Beweismittel übernommen wurden. Ergänzt werden die Beweismittel durch die entsprechende Judikatur, wobei auch die Rechtsprechung zum AVG herangezogen werden kann. Der letzte in sich geschlossener Teil betrifft das Verfahren zur Beweisgewinnung, das Beweis-aufnahmeverfahren. Die BAO hält sich bedeckt und beschränkt sich auf den § 183 BAO, in dem sich die amtswegige Beweisaufnahme, die Beweisanträge und den Grundsatz des Parteiengehörs. Nähere Ausführungen zu einem Verwaltungsablauf lassen sich nicht finden. Hierzu muss man auf die Verwaltungspraxis, Rechtsprechung und Lehre zurückgreifen. Ein wesentlicher Punkt sind die Beweisverbote, die in der Judikatur des VwGH unterschiedlich bewerten werden. Anfänglich ging der VwGH davon aus, dass der BAO Beweisverbote fremd seien. Begründet wurde dies untere anderem damit, dass die BAO selbst die Unbeschränktheit der Beweismittel vorsieht. Aus Sicht einer Gesamtinterpretation, kann dieser Zugang nicht standhaft sein. Beweisverbote sind jedenfalls bei einer Verfassungsverletzung unzulässig. In der neueren Judikatur weicht der VwGH von seinem bisherigen Standpunkt ab und anerkennt Beweisverbote. Im Zusammenhang mit dem Beweisaufnahmeverfahren steht die Frage, welche Möglichkeiten dem Abgabepflichtigen zustehen, wenn das Beweisverfahren mangelhaft durchgeführt wurde. Hiermit beschäftigt sich die Frage möglicher Rechtsmittel. Konkret die Beschweidbeschwerde an das Bundesfinanzgericht. Es lässt sich festhalten, dass das Beweisverfahren der BAO, als lex specialis zum allgemeinen Verwaltungsrecht, den Besonderheiten des Abgabeverfahrens, insbesondere bei den Mitwirkungspflichten des Abgabepflichtigen Rechnung trägt, welcher als anders, in einem antragsgebundenen Verfahren, verpflichtet wird von sich aus tätig zu werden und zum Verfahren beizu-tragen. In weiten Teilen kann das AVG als Vorgängernorm in Fragen der Auslegung herangezogen werden.

Schlagwörter

Schlagwörter
(Deutsch)
Beweisverfahren BAO Beweisrecht Abgabeverfahren Steuerrecht
Autor*innen
Thomas Peter Clemens Holzmüller
Haupttitel (Deutsch)
Beweisrecht der Bundesabgabenordnung
Paralleltitel (Englisch)
Law of evidence of the BAO
Publikationsjahr
2024
Umfangsangabe
vi, 65 Seiten : Illustrationen
Sprache
Deutsch
Beurteiler*in
Mario Perl
Klassifikation
86 Recht > 86.73 Steuerrecht
AC Nummer
AC17237400
Utheses ID
71706
Studienkennzahl
UA | 992 | 984 | |
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