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Ausgleichszahlungen für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und europäisches Beihilfenrecht
Sergio Materazzi
Art der Arbeit
Dissertation
Universität
Universität Wien
Fakultät
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Betreuer*in
Josef Aicher
DOI
10.25365/thesis.8440
URN
urn:nbn:at:at-ubw:1-29580.71221.107362-4
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Abstracts
Abstract
(Deutsch)
In der Daseinsvorsorge werden Unternehmen mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse betraut, die dem marktwirtschaftlichem Prinzip der Profitmaximierung widersprechen und im Regelfall nicht rentabel sind, weshalb die dienstleistenden Unternehmen im gemeinwirtschaftlichen Geschäftsbereich oft in der Verlustzone arbeiten. Gegenstand dieser Arbeit ist die beihilfenrechtliche Beurteilung solcher Ausgleichszahlungen, die zur Verlustabdeckung für die Kosten von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse gewährt werden.
Hierfür wird als Vorfrage der Grenze des Anwendungsbereichs der europäischen Beihilfevorschriften der Art 87ff EG nachgegangen, zumal nur innerhalb dessen ein Konflikt zwischen dem Beihilfenverbot des Art 87 Abs 1 EG und den Ausgleichszahlungen entstehen kann. Grundsätzlich sind bis auf wenige, von den europäischen Gerichten kasuistisch herausgebildete nichtwirtschaftliche Ausnahmekategorien die Beihilfevorschriften voll anwendbar.
Sind die Beihilfevorschriften auf die Ausgleichszahlung anwendbar, dann ist zu prüfen, ob diese als Beihilfe iSv Art 87 Abs 1 EG zu qualifizieren ist. Nach einer wechselvollen Entwicklung der Rechtsprechung hat der EuGH im Leiturteil Altmark vier Voraussetzungen formuliert, anhand derer die Beihilfeneigenschaft der Ausgleichszahlung beurteilt wird. Sind die Voraussetzungen kumulativ erfüllt, entfällt die Beihilfeneigenschaft der Ausgleichszahlung. Ist dies nicht der Fall, so liegt eine Beihilfe iSv Art 87 Abs 1 EG vor, deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt allenfalls nach der Ausnahmebestimmung des Art 86 Abs 2 EG beurteilt wird. Die Europäische Kommission erklärt die Ausgleichsbeihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern alle Voraussetzung des Art 86 Abs 2 EG erfüllt sind.
Dieses Zweiebenensystem – Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit der Ausgleichszahlung anhand der Altmark-Voraussetzungen und der Rechtfertigung nach Art 86 Abs 2 EG – hat in der Entscheidungspraxis der Kommission jedoch keine Umsetzung erfahren, weil letztere in restriktiver Auslegung der vierten Altmark-Voraussetzung im Regelfall das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe bejaht und somit diese der Kommission notifiziert werden muss.
Andererseits kommt die Entscheidungspraxis der europäischen Gerichte und der Kommission den Mitgliedsstaaten auf Rechtfertigungsebene des Art 86 Abs 2 EG entgegen. Die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen des Art 86 Abs 2 EG werfen im Einzelnen zwar diffizile Fragestellungen auf. In einer Gesamtbetrachtung werden die Rechtmäßigkeitsbedingungen des Art 86 Abs 2 EG dennoch nicht restriktiv ausgelegt, weshalb den Mitgliedsstaaten Freiräume für ihre Daseinsvorsorgepolitiken erhalten bleiben.
Schlagwörter
Schlagwörter
(Englisch)
European Union /services of general economic interest public service compensation State aid State aid law Art 87(1) EC Art 86(2) EC Altmark
Schlagwörter
(Deutsch)
Europäische Union Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse Daseinsvorsorge Ausgleichszahlung Beihilfen Beihilfenrecht Subventionsrecht Art 87 Abs 1 EG Art 86 Abs 2 EG Altmark
Autor*innen
Sergio Materazzi
Haupttitel (Deutsch)
Ausgleichszahlungen für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und europäisches Beihilfenrecht
Publikationsjahr
2009
Umfangsangabe
237, XIII S.
Sprache
Deutsch
Beurteiler*innen
Josef Aicher ,
Bernhard Raschauer
Klassifikationen
86 Recht > 86.29 Wettbewerbsrecht, Kartellrecht ,
86 Recht > 86.86 Europarecht: Allgemeines
AC Nummer
AC08125226
Utheses ID
7608
Studienkennzahl
UA | 083 | 101 | |
