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Das kostendeckende Entgelt im WGG
Florian Friedrich J Medwed
Art der Arbeit
Master-Thesis (ULG)
Universität
Universität Wien
Fakultät
Postgraduate Center
Studiumsbezeichnung bzw. Universitätlehrgang (ULG)
außerordentliches Masterstudium Wohn- und Immobilienrecht (LL.M.) [Berufsbegleitend]
Betreuer*in
Helmut Ofner
DOI
10.25365/thesis.78651
URN
urn:nbn:at:at-ubw:1-13864.16653.674486-3
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(Print-Exemplar eventuell in Bibliothek verfügbar)
Abstracts
Abstract
(Deutsch)
Das WGG wurde am 8.3.1979 auf Grund des Kompetenztatbestands „Volkswohnungswesen“ gemäß Art 11 Abs 1 Z 3 B-VG erlassen und unterliegt in Gesetzgebung dem Bund und in Vollziehung den Ländern. Innerhalb des Gesetzes werden einerseits öffentlich-rechtliche Normen als eine Art „Sondergewerberecht“ für GBV und andererseits wohnzivilrechtliche Normen als eine Art „Sondermietrecht“ für Mietverhältnisse, die dem Anwendungsbereich des WGG unterliegen, normiert. Die zentrale wohnzivilrechtliche Norm ist das Kostendeckungsprinzip nach § 13 Abs 1 WGG, welches auch das wesentliche Unterscheidungsmerkmal zu Mietverhältnissen darstellt, die dem Anwendungsbereich des MRG unterliegen. Als direkter Ausfluss des Kostendeckungsprinzips stellt das kostendeckende Entgelt nach § 14 Abs 1 WGG die maßgebliche Form der Entgeltbildung im WGG dar. Wesentliche Aufgabe jeder GBV ist es, gemäß dem in § 1 Abs 3 WGG verankerten Generationenausgleich, ihr erwirtschaftetes Eigenkapital auf Dauer für Zwecke des gemeinnützigen Wohnungswesens und zur Sicherung einer nachhaltigen Wohnversorgung bestehender und zukünftiger Nutzer zu verwenden. Das zur Erfüllung dieser Aufgabe notwendige Eigenkapital kann eine GBV im Zuge des kostendeckenden Entgelts insbesondere durch die Vorschreibung einer Rücklage iSd § 14 Abs 1 Z 8 WGG iHv maximal zwei Prozent der Entgeltbestandteile des § 14 Abs 1 Z 1 – 5 WGG einnehmen. Wesentlich hierfür sind aber auch die anderen Formen der Entgeltbildung im Anwendungsbereich des WGG, die vom Kostendeckungsprinzip abweichen und daher eine (eingeschränkte) Gewinnerzielung ermöglichen. Der Verbleib dieser so erzielten Gewinne im Kreislauf der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft ist durch öffentlich-rechtliche Normen gewährleistet. Ein „Auspendeln“ aus dem Regime WGG ist nur möglich, wenn der bisherige Mieter das Objekt gemäß den §§ 15b – 15i WGG im Zuge einer nachträglichen Eigentumsübertragung erwirbt. Zusammen mit der Tatsache, dass GBV gemessenen an der gesamten österreichischen Wohnbauproduktion im mehrgeschossigen Wohnbau – hierbei handelt es sich um Baulichkeiten mit zumindest drei Objekten – mit etwa 41% der Gesamtbauleistung einen sehr großen Anteil haben, kann die steigende Wichtigkeit des WGG nicht oft genug betont werden.
Schlagwörter
Schlagwörter
(Deutsch)
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz WGG Entgelt kostendeckendes Entgelt
Autor*innen
Florian Friedrich J Medwed
Haupttitel (Deutsch)
Das kostendeckende Entgelt im WGG
Paralleltitel (Englisch)
The cost-covering rent under the WGG
Publikationsjahr
2025
Umfangsangabe
56, XVI Seiten
Sprache
Deutsch
Beurteiler*in
Helmut Ofner
Klassifikationen
86 Recht > 86.20 Schuldrecht ,
86 Recht > 86.67 Gewerberecht
AC Nummer
AC17565746
Utheses ID
76204
Studienkennzahl
UA | 999 | 080 | |
