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Analyse von eigenkapitalersetzenden Gesellschafternutzungsüberlassungen und deren rechtliche Einordnung
Jonas von Wallpach
Art der Arbeit
Masterarbeit
Universität
Universität Wien
Fakultät
Fakultät für Wirtschaftswissenschaften
Studiumsbezeichnung bzw. Universitätlehrgang (ULG)
Masterstudium Betriebswirtschaft
Betreuer*in
Arthur Weilinger
DOI
10.25365/thesis.79393
URN
urn:nbn:at:at-ubw:1-15085.73984.584227-0
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(Print-Exemplar eventuell in Bibliothek verfügbar)
Abstracts
Abstract
(Deutsch)
Die Arbeit untersucht die bisher in Rsp und Lehre meist als „eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung“ bezeichnete Figur, bei der ein Gesellschafter seiner Gesellschaft eine Sache zum Gebrauch (etwa im Wege der Miete) überlässt. Durch das GIRÄG 2003 wurden diese Sachverhalte in Abkehr von den bisherigen Rechtsprechungsregeln aus dem Eigenkapitalersatzrecht ausgenommen (§ 3 Abs 3 EKEG). Sowohl der Tatbestand als auch die Rechtsfolgen des neu geschaffenen Systems werden grundlegend aufgearbeitet und analysiert. Auf Tatbestandsebene bildet zunächst der weite Kreditbegriff des EKEG den Ausgangspunkt der nachfolgenden dogmatischen Erwägungen. Es werden drei Fallgruppen dieses Kreditbegriffs entwickelt, von denen insbesondere die spätere Erfüllung eines Rückgabeanspruches (Fallgruppe 1) und die Leistung des Entgelts in Abweichung vom Zug-um-Zug-Prinzip (Fallgruppe 2) für die vorliegende Arbeit relevant sind. Daraus folgt, dass die Überlassung der Sache im Eigenkapitalersatzrecht streng von der Kreditierung des Entgelts zu trennen ist (vgl auch § 3 Abs 3 EKEG). Es wird die Kritik der älteren Lehre, die zur Schaffung des § 3 Abs 3 EKEG geführt hat, dargestellt und anknüpfend daran untersucht, welche Vertragsverhältnisse im Einzelnen von dieser Ausnahme erfasst sind. Besonderes Augenmerk wird auf die gebotene Abgrenzung von Kreditsicherungsmitteln gelegt. Andererseits wird dargelegt, dass die Kreditierung des Nutzungsentgelts „ursprünglich“ durch Vereinbarung langer Leistungsperioden und später Zahlungsziele erfolgen kann. Daneben liegt auch in der „nachträglichen“ Kreditierung durch Stundung, Verlängerung des Zahlungsziels oder schlicht unterlassener Einforderung eine eigenkapitalersetzende Kreditierung. Dabei wird auch die Relevanz der Ausnahmetatbestände der § 3 Abs 1 Z 2 und Z 3 EKEG dargelegt. Auf Rechtsfolgenebene gilt es zunächst zwischen Rechtsfolgen in der Krise und Rechtsfolgen im Insolvenzverfahren zu differenzieren. Letztere sind dabei als lex specialis anzusehen. In der Krise (außerhalb des Insolvenzverfahrens) kann der Nutzungsüberlassungsvertrag im Wesentlichen nach allgemeinem Zivilrecht aufgelöst werden und ist die Sache nach allgemeinen Regeln zurückzustellen. Kündigungen und Rückstellungen können in einem allenfalls anschließenden Insolvenzverfahren anfechtungsrechtlich rückgängig gemacht werden. Das kreditierte Nutzungsentgelt unterliegt hingegen der Rückzahlungssperre gem § 14 Abs 1 EKEG und darf bis zur nachhaltigen Sanierung nicht ausbezahlt werden, widrigenfalls der Gesellschaft die Mittel durch den Rückerstattungsanspruch wieder zugeführt werden kann. Eine analoge Anwendung des § 14 Abs 2 scheidet dabei aus. Im Insolvenzverfahren greift demgegenüber eine Reihe an Sonderbestimmungen. Wenngleich es sich großteils um allgemein insolvenzrechtliche Normen handelt, unterliegen eine Vielzahl der Gesellschafternutzungsüberlassungsverhältnisse den jeweiligen Anwendungsbereichen und sind diese damit für den Untersuchungsgegenstand von großer Relevanz. Die Vertragstreuepflicht wird für die Gesellschaft insbesondere durch § 23 IO gelockert. Auf der anderen Seite sieht die IO Verschärfungen für den Gesellschafter vor. Die Vertragsauflösung wird ihm durch die Vertragsauflösungssperre des § 25a IO und das Verbot von Lösungsklauseln in § 25b Abs 2 IO erschwert. Wenn der Vertrag aufgelöst wurde, greift insbesondere die in §26a IO normierte Zwangsstundung des Aussonderungsanspruches, der ausschließlich für die untersuchungsgegenständlichen Gesellschafternutzungsüberlassungen gilt. Daneben ist mitunter auch § 12c IO einschlägig. Wie bereits erwähnt können Vertragsauflösungen und Rückstellungen der Sache in der Zeit vor dem Insolvenzverfahren durch das Anfechtungsrecht rückgängig gemacht werden. Eine Untersuchung ergibt, dass der Anwendungsbereich mehrerer Anfechtungstatbestände grundsätzlich eröffnet ist, als bisher in der Lehre angenommen. Für das Nutzungsentgelt greift in der Insolvenz eine differenzierte Betrachtung. So können einzelne Forderungen/Forderungsteile entweder nachrangige Forderungen iSd § 57a IO, Insolvenzforderungen oder auch Masseforderungen darstellen. Die Klassifikation hängt einerseits davon ab, ob eine eigenkapitalersatzrechtlich relevante Kreditierung stattgefunden hat, andererseits davon, ob das Entgelt für einen Zeitpunkt vor oder nach Insolvenzeröffnung zusteht. Sicherheiten für nachrangige Forderungen erlöschen gem § 12b IO.
Schlagwörter
Schlagwörter
(Deutsch)
Eigenkapitalersatzrecht Gesellschafternutzungsüberlassung EKEG Gebrauchsüberlassung Kredit Insolvenzrecht Krise Nutzungsüberlassung eigenkapitalersetzende Gebrauchsüberlassung
Autor*innen
Jonas von Wallpach
Haupttitel (Deutsch)
Analyse von eigenkapitalersetzenden Gesellschafternutzungsüberlassungen und deren rechtliche Einordnung
Paralleltitel (Englisch)
Analysis of equity-replacing shareholder use transfers and their legal classification
Publikationsjahr
2025
Umfangsangabe
5, 146 Seiten
Sprache
Deutsch
Beurteiler*in
Arthur Weilinger
Klassifikation
86 Recht > 86.27 Gesellschaftsrecht
AC Nummer
AC17668964
Utheses ID
77244
Studienkennzahl
UA | 066 | 915 | |
