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Die Haftung des Geschenknehmers für die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen
Karina Zotter
Art der Arbeit
Dissertation
Universität
Universität Wien
Fakultät
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Studiumsbezeichnung bzw. Universitätlehrgang (ULG)
Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften Rechtswissenschaften
Betreuer*in
Brigitta Zöchling-Jud
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Alle Rechte vorbehalten / All rights reserved
DOI
10.25365/thesis.80984
URN
urn:nbn:at:at-ubw:1-28801.73618.321080-7
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Abstracts

Abstract
(Deutsch)
Das Pflichtteilsrecht verfolgt den Zweck, den pflichtteilsberechtigten Personen einen gewissen Anteil am Vermögen des Verstorbenen zu sichern. Um sicherstellen zu können, dass das Pflichtteilsrecht nicht im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereitelt wird, ist es erforderlich, zu Lebzeiten des Verstorbenen erfolgte Schenkungen bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen. Reicht die Verlassenschaft nicht aus, um die Pflichtteilsansprüche zu erfüllen, sehen die Bestimmungen der §§ 789 ff ABGB eine subsidiäre Haftung des Geschenknehmers vor. Mehrere Geschenknehmer haften im Verhältnis des Wertes ihrer Geschenke. Erfüllt ein Geschenknehmer, den gegen ihn bestehenden Anspruch nicht, so haftet er nur mit der zugewendeten Sache. Besitzt der Geschenknehmer die geschenkte Sache oder deren Wert nicht mehr, oder hat sich der Wert vermindert, so haftet er im Falle von Unredlichkeit mit seinem gesamten Vermögen. Pflichtteilsberechtigte Geschenknehmer haften nur mit dem Wert der Schenkung, der ihren Pflichtteil übersteigt. Nicht pflichtteilsberechtigte Geschenknehmer sind von der Haftung ausgenommen, sofern die Schenkung mehr als zwei Jahre vor dem Tod des Geschenkgebers wirklich gemacht wurde. Weiters ist der Empfänger einer Ausstattung von der Haftung ausgenommen. Damit allenfalls bestehende Haftungsansprüche gegen den Geschenknehmer durchgesetzt werden können, ist es erforderlich, Informationen über zu Lebzeiten des Verstorbenen erfolgte Schenkungen zu erhalten. In engem Zusammenhang mit der Haftung des Geschenknehmers steht daher der in der Bestimmung des § 786 ABGB festgelegte Auskunftsanspruch. Durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 wurden einzelne Fragestellungen zum Teil gelöst. Dennoch bestehen weiterhin Unklarheiten und es sind durch die Neuregelungen weitere Problemstellungen hinzugekommen, die im Rahmen dieser Untersuchung behandelt werden. Es erfolgt eine Auseinandersetzung mit den in der Literatur gebotenen Lösungsvorschlägen sowie eine Erörterung der darin vorgebrachten Kritik. Weiters wird versucht, Lösungsansätze zu erarbeiten und Schwächen der gesetzlichen Regelungen aufzuzeigen sowie das Zusammenspiel der einzelnen Bestimmungen darzustellen.
Abstract
(Englisch)
The law governing the compulsory portion serves the purpose of ensuring that persons entitled to a compulsory portion receive a certain share of the estate of the deceased. In order to prevent the compulsory portion from being circumvented through gifts made in anticipation of succession, it is necessary to take into account gifts made during the lifetime of the deceased when calculating the compulsory portion. If the estate is insufficient to satisfy the compulsory portion claims, the provisions of §§ 789 et seq. ABGB provide for a subsidiary liability of the donee. Where there are several donees, they are liable in proportion to the value of their gifts. If a donee does not satisfy the claim made against him, he is liable only with the donated item. If the donee no longer possesses the donated item or its value, or if the value has diminished, he is, in the case of bad faith, liable with his entire assets. Donees who are themselves entitled to a compulsory portion are liable only to the extent that the value of the gift exceeds their compulsory portion. Donees who are not entitled to a compulsory portion are exempt from liability if the gift was made more than two years prior to the death of the donor. The recipient of an advancement is likewise exempt from liability. In order to be able to enforce any liability claims against the donee, it is necessary to obtain information about gifts made during the lifetime of the deceased. Closely connected with the liability of the donee is, therefore, the right to information laid down in § 786 ABGB. The ErbRÄG 2015 resolved certain questions in part. Nevertheless, ambiguities remain, and further issues have arisen from the new provisions, which are addressed in the present study. This includes an examination of the solutions proposed in the literature and a discussion of the criticisms raised therein. Furthermore, the study seeks to develop possible solutions, to point out weaknesses in the statutory provisions, and to illustrate the interplay of the individual provisions.

Schlagwörter

Schlagwörter
(Deutsch)
Haftung des Geschenknehmers Haftung Geschenknehmer Haftung für Pflichtteil
Autor*innen
Karina Zotter
Haupttitel (Deutsch)
Die Haftung des Geschenknehmers für die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen
Paralleltitel (Englisch)
The liability of the donee for the fulfilment of compulsory portion claims
Publikationsjahr
2025
Umfangsangabe
XII, 214 Seiten
Sprache
Deutsch
Beurteiler*innen
Christian Rabl ,
Martin Schauer
Klassifikation
86 Recht > 86.23 Erbrecht
AC Nummer
AC17849310
Utheses ID
77467
Studienkennzahl
UA | 783 | 101 | |
Universität Wien, Universitätsbibliothek, 1010 Wien, Universitätsring 1