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Rechtsvergleich des österreichischen Wohnungseigentumsgesetzes (WEG 2002) mit dem schweizerischen Stockwerkeigentum (Art. 712a-t ZGB) in Bezug auf Begründung und Verwaltung
Karla Strobl
Art der Arbeit
Master-Thesis (ULG)
Universität
Universität Wien
Fakultät
Postgraduate Center
Studiumsbezeichnung bzw. Universitätlehrgang (ULG)
Universitätslehrgang Wohn- und Immobilienrecht (LL.M.) [Berufsbegleitend]
Betreuer*in
Helmut Ofner
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Alle Rechte vorbehalten / All rights reserved
DOI
10.25365/thesis.82127
URN
urn:nbn:at:at-ubw:1-16496.77223.906135-1
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(Print-Exemplar eventuell in Bibliothek verfügbar)

Abstracts

Abstract
(Deutsch)
Die vorliegende Masterarbeit befasst sich mit einem Rechtsvergleich zwischen dem österreichischen Wohnungseigentum nach dem WEG 2002 und dem schweizerischen Stockwerkeigentum nach Art. 712a ff. ZGB in Bezug auf die Begründung und Verwaltung. Im Ergebnis zeigt sich, dass beide Systeme in ihrer Grundstruktur große Ähnlichkeiten aufweisen. Sowohl das österreichische Wohnungseigentum als auch das schweizerische Stockwerkeigentum beruhen auf einem Miteigentumsanteil an der gesamten Liegenschaft, mit dem das Recht verbunden ist, eine bestimmte Einheit ausschließlich zu nutzen und darüber zu verfügen. Deutliche Unterschiede bestehen jedoch in der gesetzlichen Ausgestaltung. Das österreichische WEG ist wesentlich detaillierter geregelt und enthält zahlreiche Vorgaben zur Begründung, Organisation und Verwaltung. Das schweizerische Stockwerkeigentumsrecht ist demgegenüber knapper und offener ausgestaltet. Viele Fragen werden dort durch den Begründungsakt, das Reglement oder die konkrete Praxis innerhalb der Stockwerkeigentümergemeinschaft geregelt. In Österreich erfolgt die anteilsmäßige Zuordnung durch das Nutzwertgutachten, in der Schweiz durch die Wertquote. Während das österreichische Recht stärker gesetzlich determiniert ist, bestehen in der Schweiz größere Freiheiten bei der Berechnung und Ausgestaltung. Dies zeigt sich auch daran, dass für die Erstellung der Wertquote und für die Verwaltung von Stockwerkeigentum keine vergleichbare gewerberechtliche Genehmigung erforderlich ist. Besonders deutlich wird der Unterschied im Bereich der Verwaltung. Das österreichische WEG enthält genaue Regelungen zur Eigentümergemeinschaft, Beschlussfassung, Verwaltung und Rücklage. In der Schweiz können viele dieser Fragen freier im Reglement geregelt werden. Auch ein Erneuerungsfonds ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, während in Österreich die Bildung einer Rücklage samt Mindesthöhe gesetzlich vorgesehen ist. Zusammenfassend bestätigt sich die Hypothese der Arbeit: Das österreichische Wohnungseigentumsgesetz bietet durch seine detaillierten gesetzlichen Regelungen ein höheres Maß an Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit. Das schweizerische Stockwerkeigentumsrecht ist hingegen flexibler und offener, führt aber aufgrund der größeren Gestaltungsspielräume tendenziell zu einer weniger einheitlichen Anwendung.

Schlagwörter

Schlagwörter
(Deutsch)
Rechtsvergleich Wohnungseigentum und Stockwerkeigentum Stockwerkeigentum Schweiz
Autor*innen
Karla Strobl
Haupttitel (Deutsch)
Rechtsvergleich des österreichischen Wohnungseigentumsgesetzes (WEG 2002) mit dem schweizerischen Stockwerkeigentum (Art. 712a-t ZGB) in Bezug auf Begründung und Verwaltung
Paralleltitel (Englisch)
Comparative analysis of Austrian condominium ownership law and Swiss condominium ownership regarding establishment and administration
Publikationsjahr
2026
Umfangsangabe
V, 68 Seiten : Illustrationen
Sprache
Deutsch
Beurteiler*in
Helmut Ofner
Klassifikation
86 Recht > 86.21 Sachenrecht
AC Nummer
AC18052573
Utheses ID
82071
Studienkennzahl
UA | 992 | 361 | |
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