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Die Beendigung der GmbH
systematische Darstellung und Möglichkeiten
Enrico Reitenbach
Art der Arbeit
Dissertation
Universität
Universität Wien
Fakultät
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Betreuer*in
Heinz Krejci
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DOI
10.25365/thesis.9469
URN
urn:nbn:at:at-ubw:1-30005.31659.846261-1
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Abstracts

Abstract
(Deutsch)
In einer kurzen Einführung wird die GmbH wesensmäßig charakterisiert und ihre praktische Bedeutung beleuchtet. Die Klärung der Frage, was die GmbH als Rechtssubjekt ausmacht und wann der Rechtsträger zu existieren beginnt, ist speziell für die Auseinandersetzung mit dem Thema dieser Untersuchung, dem Untergang der Gesellschaft als juristischer Person und deren Folgen, von Bedeutung. Die einzelnen Auflösungsgründe nach § 84 GmbHG werden systematisch behandelt und wird dabei versucht, jeden einzelnen Tatbestand anhand bestimmter, einheitlicher Kriterien zu erörtern. Verschiedene Umstände, Ursachen und Voraussetzungen, die dazu führen und bewirken, dass eine GmbH aufgelöst wird und schließlich als vollbeendigt anzusehen ist, werden untersucht, um in weiterer Folge Möglichkeiten, Wege und Mittel zum (un-)freiwilligen Exit aus der gesellschaftlichen Partnerschaft herauszuarbeiten bzw aufzuzeigen, welche Alternativen es geben könnte oder, welche Rechtsinstrumente im Hinblick auf einen gerechten Interessensausgleich zwischen den widerstreitenden Bedürfnis- bzw Schutzaspekten der Beteiligten zumindest wünschenswert erscheinen. Die Möglichkeit zur Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft wird behandelt und die Liquidation nach §§ 89 ff GmbHG bis hin zur Vollbeendigung in Grundzügen dargestellt. Abschließend werden die Ergebnisse und wichtigsten Erkenntnisse zusammengefasst und zeigt sich dabei, dass es keine „ewige“ Gesellschaft gibt; sie muss auflösbar und voll zu beenden sein. Auflösung und Vollbeendigung sind strikt von einander zu trennen. Ist die Gesellschaft aufgelöst, existiert sie noch. Vollbeendigung hingegen bedeutet den Untergang der GmbH als Rechtssubjekt. Dafür müssen nach der Lehre vom Doppeltatbestand kumulativ Vermögenslosigkeit gegeben und die Löschung im Firmenbuch erfolgt sein. § 84 Abs 1 zählt jene Auflösungsgründe auf, nach denen es im Regelfall zur Auflösung und nachfolgend zur Liquidation der Gesellschaft kommt. Gemäß § 84 Abs 2 ist es erlaubt, weitere (statutarische) Auflösungsgründe zu vereinbaren. Eo ipso-Auflösungsgründe führen zur direkten Auflösung und Kündigungsklauseln berechtigen zur Abgabe einer Auflösungserklärung. Bei den Kapitalgesellschaften gibt es de lege lata weder ordentliche noch außerordentliche Kündigungsrechte. Es ist aber zulässig, im GmbH-Gesellschaftsvertrag Kündigungsrechte festzuschreiben und diese individuell auszugestalten, während dies bei der AG nicht möglich ist. Das Kriterium, das die ordentliche von der außerordentlichen Kündigungsmöglichkeit unterscheidet, ist das Erfordernis des wichtigen Grundes. Austritt und Ausschluss aus der gesellschaftsvertraglichen Verbundenheit sind allgemein nicht gesetzlich geregelt. Ein übergesetzliches Austrittsrecht besteht de lege lata nicht, weil dem die zwingenden Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften und somit der Gläubigerschutz und das Trennungsprinzip entgegenstehen. Der Gesellschafter, der aktiv ausscheiden will, hat nur die Möglichkeit, seinen Geschäftsanteil zu verkaufen oder die GmbH-Auflösung per Beschluss anzustreben. Auch der Ausschluss ist, abgesehen von der Kaduzierung und den in Sondergesetzen vertypten Einzelfällen, gesetzlich nicht geregelt. Nach dem GesAusG und dem UmwG sind gewisse „squeeze out-Effekte“ gegen Barabfindung zu erzielen. Ausschlussklauseln in Gesellschaftsverträgen werden in Lehre und Judikatur anerkannt, sofern diese nicht gegen zwingende Bestimmungen des geltenden Rechts verstoßen. Sind Ausschluss oder Austritt gesetzlich bzw gesellschaftsvertraglich vorgesehen, hat der Austretende oder Ausgeschlossene jedenfalls Anspruch auf eine der Höhe nach angemessene Abfindung. Vorgänge, die einer Enteignung gleich kommen, sind nicht erlaubt. Eine Auflösungsklage aus wichtigem Grund fehlt im österreichischen GmbH-Recht und wurde deren Geltung von der Jud bis dato abgelehnt. Das geltende Recht und der OGH stehen damit einem Großteil der Lehre bzw des Schrifttums im Hinblick auf deren Meinung zur Zulässigkeit einer Auflösungsklage gegenüber. Die gesetzlich nicht geregelte Fortsetzung der aufgelösten GmbH ist grundsätzlich erlaubt, es sei denn, dass mit der Verteilung von zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Vermögenswerten an Gesellschafter oder Dritte, die nicht Gläubiger der GmbH sind, schon begonnen wurde. Ist das Vermögen zur Gänze an die Gesellschafter ausgekehrt, oder wurde die Gesellschaft infolge Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht, ist keine Fortsetzung mehr möglich. Eine vollbeendigte GmbH kann jedenfalls nicht mehr fortgesetzt werden. Die Normalrechtsfolge der Auflösung besteht in der Abwicklung der Gesellschaft mit dem Ziel der Vollbeendigung. Der Zustand der vollständig liquidierten und gelöschten GmbH ist mit dem Tod der physischen Person gleichzusetzen.

Schlagwörter

Schlagwörter
(Deutsch)
Auflösung Vollbeendigung GmbH
Autor*innen
Enrico Reitenbach
Haupttitel (Deutsch)
Die Beendigung der GmbH
Hauptuntertitel (Deutsch)
systematische Darstellung und Möglichkeiten
Publikationsjahr
2010
Umfangsangabe
XX, 233 S.
Sprache
Deutsch
Beurteiler*innen
Heinz Krejci ,
Josef Aicher
Klassifikation
86 Recht > 86.27 Gesellschaftsrecht
AC Nummer
AC08146964
Utheses ID
8537
Studienkennzahl
UA | 083 | 101 | |
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