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Die eigentumsrechtliche Entflechtung der Strom- und Gasversorgungsunternehmen in der Europäischen Union
Norbert Wechtl
Art der Arbeit
Dissertation
Universität
Universität Wien
Fakultät
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Betreuer*in
Bernhard Raschauer
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Alle Rechte vorbehalten / All rights reserved
DOI
10.25365/thesis.10165
URN
urn:nbn:at:at-ubw:1-30474.71371.529170-4
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Abstracts

Abstract
(Deutsch)
Die Lieferung von und Versorgung mit Energie beziehungsweise Energieträgern wie Erdgas und Strom ist technisch an die Nutzung entsprechender Netze oder Leitungen gebunden, welche somit sogenannte „essential facilities“ darstellen. Bei der überwiegenden Anzahl der europäischen Energieversorgungsunternehmen handelt es sich um vertikal integrierte Unternehmen, bei denen ein- und dasselbe oder zumindest konzernverbundene Unternehmen neben dem Netzbetrieb auch vor- und/oder nachgelagerte Tätigkeiten, wie Energiegewinnung beziehungsweise –produktion sowie Energieverteilung an Kunden durchführen. Aufgrund dieser Verbindung neigen derartige Unternehmen dazu, anderen Marktteilnehmern den wettbewerbsrechtlich gewünschten und gebotenen Zugang zu den eigenen Netzen und damit den Markteintritt zu erschweren. Bereits auf der Grundlage der EG-Richtlinien 2003/54 betreffend Elektrizitätsmarkt und 2003/55 betreffend Erdgasmarkt war die umfassende rechtliche, buchhalterische und operationelle Entflechtung von vertikal oder horizontal integrierten Energieversorgungsunternehmen zur Umsetzung vorgegeben worden. Diese Entflechtung begründete noch keine Verpflichtung, eine Trennung in Bezug auf das Eigentum des integrierten Unternehmens an Vermögenswerten des Übertragungsnetzes beziehungsweise der Fernleitungen oder an den Anteilen der Netzbetreibergesellschaft vorzunehmen. In Österreich wurden die Richtlinien im Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz sowie im Gaswirtschaftsgesetz umgesetzt. Bei der Umsetzung der eigentumsrechtlichen Entflechtung, des „Ownership Unbundling“, sind eine Reihe von Spielarten möglich, die in der Untersuchung aufgezeigt werden. Denkbar sind insbesondere die bloße Heraustrennung des Eigentums am Netz aus dem integrierten Unternehmen; die Ausgliederung des Netzbetriebes unter Verbleib des Netzeigentums im integrierten Unternehmen; sowie eine Kombination daraus. Weiters ist zu unterscheiden, auf wen das Eigentum am Netz oder am Netzbetreiber übergehen soll beziehungsweise wer das Netz betreiben soll. Netzeigentümer beziehungsweise -betreiber könnte etwa der Staat, ein unabhängiges Unternehmen, oder aber ein joint-venture der beteiligten Energieversorgungsunternehmen sein. Schon jetzt bestehen in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unterschiedliche Modelle und Ausformungen teilweiser oder gänzlich entflochtener Energieversorgungsunternehmen. Die Untersuchung greift zur beispielhaften Darstellung einzelne, für die zu erörternde Konstellation jeweils typische nationale Regelungen heraus, um anhand dieser Beispiele die verschiedenen Stufen der Umsetzung einer eigentumsrechtlichen Entflechtung darzustellen. Konkret werden in diesem Zusammenhang die entsprechenden Bestimmungen in Großbritannien, den Niederlanden, Spanien und Frankreich untersucht. Zur Anordnung einer eigentumsrechtlichen Entflechtung vertikal integrierter Energieversorgungsunternehmen bedarf die Europäische Union auf Grund ihrer bloß begrenzten Ermächtigung der ausdrücklichen Einräumung einer Kompetenz durch die Verträge. Obwohl die Europäische Union erst seit In-Kraft-Treten des Vertrages von Lissabon am 1. Dezember 2009 auch über eine eigene Energiekompetenz verfügt, wurden auch davor bereits eine Reihe energierechtlicher Normen auf Basis anderer Kompetenzgrundlagen erlassen. Die Untersuchung prüft die Zulässigkeit der Inanspruchnahme dieser Kompetenzen und zeigt deren Grenze unter den Gesichtspunkten der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit auf. Neben der formalrechtlichen Frage der Kompetenzgrundlage für ein Tätigwerden der Europäischen Union ist die Zulässigkeit zwangsweiser Eingriffe in das Eigentumsrecht von Unternehmen auf materiellrechtlicher, insbesondere auf grundrechtlicher Ebene zu prüfen. Nachdem die Rechtsgrundlagen ermittelt und der geschützte Bereich genau definiert werden, wird geprüft, ob, und wenn ja unter welchen Voraussetzungen sowie in welchem Ausmaß Eingriffe in das geschützte Grundrecht zulässig sind. Da in diesem Zusammenhang eine abstrakte Prüfung verschiedener theoretisch möglicher Ausgestaltungen eines Ownership Unbundling unbefriedigend ist, werden die konkreten von der Europäischen Union in ihrem dritten EU-Binnenmarktpaket angeordneten Ziele und Maßnahmen einer grundrechtlichen Prüfung, insbesondere auch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs, unterzogen. Schließlich werden die konkreten Maßnahmen des dritten EU-Binnenmarktpaketes ausführlich dargestellt und einer kritischen Würdigung unterzogen. Untersucht werden die drei von der Europäischen Union vorgegebenen Optionen einer weitergehenden Entflechtung des Energiemarktes, nämlich die eigentumsrechtliche Entflechtung oder „Ownership Unbundling“, der Unabhängige Netzbetreiber oder „Independent System Operator“ und der Unabhängige Übertragungsnetzbetreiber oder „Independent Transmission System Operator“. Daran anknüpfend folgt auch eine kurze Darstellung der Bestimmungen über die Einrichtung einer europäischen Energieregulierungsbehörde, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden.

Schlagwörter

Schlagwörter
(Englisch)
European Union energy internal market vertically integrated energy companies ownership unbundling
Schlagwörter
(Deutsch)
Europäische Union Energie-Binnenmarkt vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen eigentumsrechtliche Entflechtung
Autor*innen
Norbert Wechtl
Haupttitel (Deutsch)
Die eigentumsrechtliche Entflechtung der Strom- und Gasversorgungsunternehmen in der Europäischen Union
Publikationsjahr
2010
Umfangsangabe
204 S.
Sprache
Deutsch
Beurteiler*innen
Bernhard Raschauer ,
Peter Fischer
Klassifikationen
86 Recht > 86.45 Grundrechte ,
86 Recht > 86.68 Bergrecht, Energierecht, Strahlenschutzrecht ,
86 Recht > 86.90 Europarecht: Sonstiges
AC Nummer
AC08238458
Utheses ID
9184
Studienkennzahl
UA | 083 | 101 | |
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