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Schwere Schuld als Ausschlußkriterium bei der Diversion
Tamara Maria Christ
Art der Arbeit
Dissertation
Universität
Universität Wien
Fakultät
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Betreuer*in
Frank Höpfel
DOI
10.25365/thesis.10581
URN
urn:nbn:at:at-ubw:1-29922.86213.116761-8
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Abstracts
Abstract
(Deutsch)
Mit der am 1.1.2000 eingeführten Diversionsregelung wurden für den Bereich der leichten und der mittleren Kriminalität moderne Sanktionsformen geschaffen, bei denen auf ein förmliches Strafverfahren und die Verhängung von Sanktionen im formellen Sinn verzichtet wird. Ein diversionelles Vorgehen nach § 198 ff StPO ist jedoch ausgeschlossen,
wenn die strafbare Handlung in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts fällt,
die Schuld des Beschuldigten als schwer anzusehen wäre,
die Tat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat
oder
keine der in Betracht kommenden diversionellen Maßnahmen auszureichen scheint, um den Regelungen strafbarer Handlungen durch den Beschuldigten oder andere entgegenzuwirken.
Ich beschäftigte mich mit dem zweiten Ausschlussgrund und setzte mich ua mit folgenden Fragen auseinander:
Wann nimmt die Rechtsprechung schwere Schuld an?
Welche Kriterien sind für die schwere Schuld relevant?
Sind bei § 198 StPO im Gegensatz zu § 42 StGB alt (nunmehr: § 191 StPO) für die Beurteilung der Schuld auch die Tatfolgen (dh neben Handlungs- und Gesinnungsunwert auch der Erfolgsunwert) zu berücksichtigen?
In welchem Verhältnis stehen die Begriffe der „geringen“ und der nicht schweren Schuld?
Welche Bedeutung hat die Strafdrohung des jeweiligen Deliktstypus für die Beurteilung, ob die Schuld als nicht schwer zu qualifizieren ist?
Wie aussagekräftig ist die Obergrenze der Strafdrohung?
Wie verhält es sich, wenn bei den Jugendstraftaten eine Mindeststrafdrohung fehlt?
Wie ist die Abgrenzung zu anderen Bestimmungen, welche auf die schwere Schuld abstellen?
Wie sieht das Verhältnis zwischen nicht schwerer Schuld und Präventionserfordernissen aus?
Schlagwörter
Schlagwörter
(Englisch)
Diversion
Schlagwörter
(Deutsch)
Diversion § 198 StPO Schwere Schuld
Autor*innen
Tamara Maria Christ
Haupttitel (Deutsch)
Schwere Schuld als Ausschlußkriterium bei der Diversion
Publikationsjahr
2010
Umfangsangabe
177 , XLI S. : lll.
Sprache
Deutsch
Beurteiler*innen
Frank Höpfel ,
Hans-Valentin Schroll
Klassifikation
86 Recht > 86.36 Strafprozessrecht
AC Nummer
AC08253885
Utheses ID
9554
Studienkennzahl
UA | 083 | 101 | |