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Leistungsänderungen nach Zuschlagserteilung
Andreas Steindl
Art der Arbeit
Dissertation
Universität
Universität Wien
Fakultät
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Betreuer*in
Josef Aicher
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Alle Rechte vorbehalten / All rights reserved
DOI
10.25365/thesis.10794
URN
urn:nbn:at:at-ubw:1-29743.95429.560260-4
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Abstracts

Abstract
(Deutsch)
Ziel der Arbeit ist es, die Zulässigkeitsgrenzen nachträglicher Leistungsänderungen zu untersuchen. Der Begriff „nachträgliche Leistungsänderung“ wird darin weit verstanden. Er umfasst alle Änderungen des ursprgl Auftrags, dh Änderungen des Auftragsgegenstands und -inhalts, des Auftragsumfangs und/oder der technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Auftragsbedingungen. Die Untersuchung orientiert sich dabei einerseits an den Zielen und Grundsätzen des Vergaberechts andererseits an der Systematik von VergabeRL und BVergG, die sowohl Leistungsänderungen vor als auch kleine Teilbereiche von Leistungsänderungen nach der Zuschlagserteilung ausdrücklich regeln. Im gesetzlich ungeregelten Bereich lässt sich die Zulässigkeit nachträglicher Leistungsänderungen vor allem nach den Zielen und Grundsätzen des Vergaberechts bestimmen, die gleichzeitig maßgeblich für die Begründung des sachlichen Anwendungsbereichs des Vergaberechts sind. Die Ziele und Grundsätze des Vergaberechts werden daher eingehend untersucht und erläutert. Vor diesem Hintergrund werden auch Unterschiede zwischen dem Bereich des Vergaberechts, der nur vom AEUV erfasst wird, und dem Bereich, der der VergabeRL unterliegt, herausgearbeitet. Unterschiede bestehen nur im Hinblick auf die Möglichkeit, die Nichtdurchführung eines Vergabeverfahrens rechtfertigen zu können. Im Anwendungsbereich der VergabeRL sind die Rechtfertigungsgründe hingegen durch deren Ausnahmetatbestände beschränkt. Ausführlich dargestellt wird die Rechtsprechung zu Leistungsänderungen, uzw auf nationaler (Österreich und Deutschland) sowie auf europäischer Ebene. Eingehend untersucht werden in diesem Zusammenhang insbesondere die beiden Leitentscheidungen des EuGH zu nachträglichen Leistungsänderungen, und zwar die Rechtssache Kommission/CAS und die Rechtssache pressetext. In diesen Entscheidungen stellt der EuGH im Wesentlichen darauf ab, ob die nachträglichen Änderungen konkreten Einfluss auf das Wettbewerbsergebnis des ursprünglichen Vergabeverfahrens haben. In diesem Zusammenhag wird das vom EuGH herangezogene Abgrenzungskriterium der Wettbewerbsrelevanz im Licht der Grundsätze des Vergaberechts erläutert und überprüft. Darüber hinaus wird in der Arbeit ein systematischer Vergleich zwischen dem gesetzlich geregelten Bereich der Leistungsänderungen vor Zuschlagserteilung und dem ungeregelten Bereich nachträglicher Leistungsänderungen durchgeführt. Die Zulässigkeit von Änderungen in der Phase vor der Zuschlagserteilung hängt zwar in erster Linie vom gewählten Vergabeverfahrenstyp ab, unterliegt aber insgesamt strengeren Beschränkungen als nachträgliche Änderungen. Im gesetzlich geregelten Bereich werden die Zulässigkeitsgrenzen ebenfalls maßgeblich durch die Ziele und Grundsätze des Vergaberechts bestimmt. Das betrifft va die Ausübung von Optionen und anderen vorbehaltenen Leistungsänderungsrechten, die transparent festgelegt werden müssen. Darüber hinaus spielen hier auch systematische Überlegungen eine Rolle. Das betrifft die Ausnahmetatbestände der Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, die eine weitgehend formfreie Beauftragung des bisherigen Auftragnehmers mit zusätzlichen oder gleichartigen Leistungen erlauben.

Schlagwörter

Schlagwörter
(Deutsch)
Unternehmensrecht Vergaberecht Leistungsänderungen
Autor*innen
Andreas Steindl
Haupttitel (Deutsch)
Leistungsänderungen nach Zuschlagserteilung
Publikationsjahr
2010
Umfangsangabe
194 S.
Sprache
Deutsch
Beurteiler*innen
Josef Aicher ,
Bernhard Raschauer
Klassifikationen
86 Recht > 86.24 Handelsrecht ,
86 Recht > 86.65 Wirtschaftsrecht
AC Nummer
AC08335303
Utheses ID
9733
Studienkennzahl
UA | 083 | 101 | |
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